Rechtsprechung
   BGH, 04.07.1984 - 3 StR 96/84   

Behandlungsverbot (Wittig)

§§ 216, 22 StGB;

§ 323c StGB, Suizid

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 323 c
    Garantenpflicht des behandelnden Arztes bei Selbstmordversuch eines Patienten

Besprechungen u.ä. (3)

  • bt-portal.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gerichtlich genehmigte Sterbehilfe (RiAG Dirk Stalinski; BtPrax 2/99, S. 43-46)

  • uni-freiburg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sterbewille und ärztliche Verantwortung (Prof. Dr. Albin Eser; MedR 1985, 6)

  • euv-frankfurt-o.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtsprechung zur Strafbarkeit der Mitwirkung am Suizid (Dr. Dr. Uwe Scheffler)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 32, 367
  • NJW 1984, 2639
  • MDR 1984, 858
  • NStZ 1985, 119



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Wird zitiert von ... (23)  

  • BGH, 25.06.2010 - 2 StR 454/09  

    Durch (mutmaßliche) Einwilligung gerechtfertigte Sterbehilfe beim

    aa) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich in der Vergangenheit selbst auch nicht durchgängig hieran orientiert, denn ein pflichtwidriges Unterlassen kann den Tatbestand des § 216 StGB ebenfalls erfüllen (BGHSt 13, 162, 166; 32, 367, 371).
  • BGH, 13.09.1994 - 1 StR 357/94  

    Zulässige Sterbehilfe vor Einsetzen des Sterbevorgangs durch Absetzen der

    Denn auch in dieser Situation ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten zu achten (vgl. BGHSt 32, 367, 379; 35, 246, 249; 37, 376, 378 f.), gegen dessen Willen eine ärztliche Behandlung grundsätzlich weder eingeleitet noch fortgesetzt werden darf.
  • OLG München, 31.07.1987 - 1 Ws 23/87  

    Sterbebegleitung - Zurverfügungstellung eines Selbsttötungsmittels für einen

    a) Nach geltendem Recht erfüllt die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbsttötung nicht den Tatbestand eines Tötungsdelikts, so daß ohne Rücksicht auf die Lauterkeit der Motive nicht als Anstifter oder Gehilfe bestraft werden kann, wer sich lediglich hieran beteiligt (vgl. BGHSt. 32, 367, 371 f. = JZ 1984, 893 mit Nachweisen).

    Die Eröffnung des Hauptverfahrens hierwegen setzt voraus, daß der Angeschuldigte vorsätzlich handelte, daß er also wußte oder zumindest damit rechnete, daß sein sofortiges Eingreifen nach Eintritt der Bewußtlosigkeit geeignet gewesen wäre, den Tod zu vermeiden und er dennoch für einen von ihm für möglich gehaltenen Fall der Rettung hat untätig bleiben wollen (vgl. BGHSt 32, 367, 370).

    Im Urteil vom 4.7.1984 (BGHSt 32, 367; 378) läßt der 3. Strafsenat des BGH zwar ausdrücklich offen, ob das Verbot ärztlicher Eingriffe gegen den Willen des Patienten auch dann gilt, wenn es sich um einen zu rettenden Suizidenten handelt und ob es in der Konsequenz der Entscheidungen in BGHSt 6, 147 = JZ 1954, 639 mit Anm. Gallas und 13, 162, 169 liegt, das Recht, über die Vornahme medizinischer Eingriffe selbst zu bestimmen, auch bei dem bewußtseinsklaren, aber schwer verletzten Suizidenten aus übergeordneten Gründen einzuschränken.

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