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   BGH, 18.08.1983 - 4 StR 142/82   

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BGH, 18.08.1983 - 4 StR 142/82 (https://dejure.org/1983,202)
BGH, Entscheidung vom 18.08.1983 - 4 StR 142/82 (https://dejure.org/1983,202)
BGH, Entscheidung vom 18. August 1983 - 4 StR 142/82 (https://dejure.org/1983,202)
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§ 323a, § 21 StGB - § 20 StGB, mehrere mögliche BAK

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anwendungsbereich des § 323 a Strafgesetzbuch (StGB) - Schweregrad des Rauschs i.S.d § 323 a Strafgesetzbuch (StGB) - Zur Tatbestandsmäßigkeit des Rausches bei Erreichen eines die Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Zustandes bezüglich der Rauschtat - Strafbarkeit des in ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Bestrafung wegen Vollrauschs bei verminderter, aber nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 323 a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 48
  • NJW 1983, 2889
  • MDR 1983, 1038
  • NStZ 1984, 74
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 15.10.1956 - GSSt 2/56
    Auszug aus BGH, 18.08.1983 - 4 StR 142/82
    Der Große Senat für Strafsachen hat im Beschluß vom 15. Oktober 1956 (BGHSt 9, 390 ff) klargestellt, daß in Fällen, in denen es zweifelhaft bleibt, ob der verschuldete Rausch die Schuldfähigkeit des Täters ausgeschlossen oder nur erheblich vermindert hat, eine Verurteilung aus § 330 a StGB zu erfolgen habe.

    Entscheidend sei nur, ob der Täter die Grenze des § 51 Abs. 2 StGB a.F. überschritten habe, mit der Folge, daß die Strafvorschrift für die Rauschtat nicht mehr eingreifen könne (BGHSt 9, 390, 398).

    Der Große Senat für Strafsachen hatte bereits eine solche Lösung in Betracht gezogen (vgl. BGHSt 9, 390, 397).

  • BGH, 16.06.1976 - 3 StR 155/76

    Freispruch vom Vorwurf des Mordes wegen eines vorliegenden Zustands der

    Auszug aus BGH, 18.08.1983 - 4 StR 142/82
    Die Bestrafung sei ebensowenig möglich, wenn die Frage der alkoholischen Beeinflussung so wenig aufgeklärt werden kann, daß ebenso wie ein voller Ausschluß oder eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit auch ein bloßes den Grad der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nicht erreichendes Angetrunkensein nicht auszuschließen ist; denn in diesem Fall sei "der sichere Bereich des § 21 StGB nicht überschritten" (vgl. ferner für die Zeit nach dem 1.1.1975: BGHSt 26, 363, 364; BGH NJW 1979, 1370; BGH JR 1980, 32).

    Nach dem objektiven Tatbestand des § 323 a StGB, der - wie schon § 330 a StGB a.F. (vgl. BGHSt 16, 124, 125, 128) - als Gefährdungsdelikt zu verstehen ist, muß die nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit auf den Rausch, d.h. nach heute maßgeblichen forensisch-medizinischen Erkenntnissen auf einen Zustand des Täters zurückzuführen sein, der nach seinem ganzen Erscheinungsbild als durch den Genuß von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen ist (BGHSt 26, 363, 364; Lay in LK 9. Aufl. § 330 a StGB Rdn. 24; Lackner StGB 15. Aufl. § 323 a Anm. 2 a; Puppe Jura 1982, 281, 282).

  • BGH, 02.05.1961 - 1 StR 139/61
    Auszug aus BGH, 18.08.1983 - 4 StR 142/82
    Nach dem objektiven Tatbestand des § 323 a StGB, der - wie schon § 330 a StGB a.F. (vgl. BGHSt 16, 124, 125, 128) - als Gefährdungsdelikt zu verstehen ist, muß die nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit auf den Rausch, d.h. nach heute maßgeblichen forensisch-medizinischen Erkenntnissen auf einen Zustand des Täters zurückzuführen sein, der nach seinem ganzen Erscheinungsbild als durch den Genuß von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen ist (BGHSt 26, 363, 364; Lay in LK 9. Aufl. § 330 a StGB Rdn. 24; Lackner StGB 15. Aufl. § 323 a Anm. 2 a; Puppe Jura 1982, 281, 282).

    Der Umstand, daß die Strafdrohung des § 323 a StGB nicht an die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangene rechtswidrige Tat anknüpft, sondern an das dieser vorausgehende schuldhafte Sichberauschen, also an einen von ihr tatsächlich und rechtlich verschiedenen Tatbestand (vgl. auch BGHSt 16, 124, 128), ändert nichts daran, daß der Gesetzgeber die durch § 323 a StGB unter Strafe gestellte Gefährdung geringer wertet als die Verletzung der Norm, die objektive Bedingung der Strafbarkeit dieses Gefährdungsdelikts ist.

  • BGH, 28.10.1982 - 4 StR 480/82

    Verurteilung wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Mord - Abgrenzung Täterschaft und

    Auszug aus BGH, 18.08.1983 - 4 StR 142/82
    Der Senat hat in der Entscheidung BGHSt 31, 136 (mit Anmerkung Baumann in JZ 1983, 116 und Dingeldey in NStZ 1983, 166), wo es unklar geblieben war, ob der Angeklagte einen anderen zu einer Tat angestiftet oder ob er nur Beihilfe geleistet hat, ausgeführt, daß dann, wenn der Tatrichter einen Tatvorgang nicht eindeutig aufklären kann und er demzufolge mehrere mögliche Geschehensabläufe in Rechnung stellen muß, das Verhältnis dieser mehreren möglichen das Tatgeschehen bildenden Verhaltensweisen zueinander dafür maßgebend ist, ob und aufgrund welcher Strafvorschrift der Angeklagte zu verurteilen ist.

    Dies ist schon bisher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur bei den sogenannten begrifflich-logischen Stufenverhältnissen, z.B. bei feststehendem Grundtatbestand und nicht nachgewiesenem Qualifikationstatbestand bejaht worden, sondern auch in anderen Fällen, in denen alternativ festgestellte vergleichbare Verhaltensweisen im Verhältnis des "Schwächeren zum Stärkeren" stehen (sog. normativ-ethische Stufenverhältnisse), z.B. bei Versuch und Vollendung, bei Beihilfe und Täterschaft (BGHSt 23, 203), bei Beihilfe und Anstiftung (BGHSt 31, 136; vgl. ferner Hürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 69 m.zahlr.w.Nachw.); dasselbe gilt für Fahrlässigkeit und Vorsatz (BGHSt 17, 210 nimmt für diesen Fall allerdings Auffangtatbestand an).

  • BGH, 21.06.1951 - 4 StR 26/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.08.1983 - 4 StR 142/82
    Der Bundesgerichtshof hat schon in seiner zu § 330 a StGB a.F. entwickelten Rechtsprechung in Fällen, in denen sich der Tatrichter keine bestimmte Überzeugung darüber verschaffen konnte, ob ein Angeklagter schuldunfähig war und sich deshalb eines Vollrausches schuldig gemacht oder ob er die im Rausch begangene rechtswidrige Tat (Rauschtat) in erheblich verminderter Schuldfähigkeit verübt hat, eine Wahlfeststellung zwischen dem Vergehen des Vollrausches (§ 330 a StGB a.F.) und der insoweit die Bedingung der Strafbarkeit bildenden Rauschtat für nicht zulässig erklärt (BGHSt 1, 275; 1, 327).
  • BGH, 17.04.1962 - 1 StR 132/62

    Wahlfeststellung - Vorsätzliche Tat - Fahrlässige Tat - Auffangtatbestände -

    Auszug aus BGH, 18.08.1983 - 4 StR 142/82
    Dies ist schon bisher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur bei den sogenannten begrifflich-logischen Stufenverhältnissen, z.B. bei feststehendem Grundtatbestand und nicht nachgewiesenem Qualifikationstatbestand bejaht worden, sondern auch in anderen Fällen, in denen alternativ festgestellte vergleichbare Verhaltensweisen im Verhältnis des "Schwächeren zum Stärkeren" stehen (sog. normativ-ethische Stufenverhältnisse), z.B. bei Versuch und Vollendung, bei Beihilfe und Täterschaft (BGHSt 23, 203), bei Beihilfe und Anstiftung (BGHSt 31, 136; vgl. ferner Hürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 69 m.zahlr.w.Nachw.); dasselbe gilt für Fahrlässigkeit und Vorsatz (BGHSt 17, 210 nimmt für diesen Fall allerdings Auffangtatbestand an).
  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 102/61
    Auszug aus BGH, 18.08.1983 - 4 StR 142/82
    In der Entscheidung BGHSt 16, 187 wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Großen Senats für Strafsachen ausgeführt, es spiele für die Strafbarkeit des schuldhaften Sichberauschens keine Rolle, ob der Täter bei Begehung der ihm zur Last gelegten Rauschtat mit Gewißheit oder nur möglicherweise schuldunfähig gewesen sei; entscheidend sei nur, daß der Täter den sicheren Bereich des - damaligen - § 51 Abs. 2 StGB überschritten habe und somit die Strafvorschrift für die Rauschtat nicht mehr eingreife (ebenso BGHSt 17, 333, 334).
  • BGH, 23.11.1951 - 2 StR 491/51

    schlafender Schöffe - § 338 Nr. 1 StPO; § 330a StGB aF (§ 323a StGB nF), zum

    Auszug aus BGH, 18.08.1983 - 4 StR 142/82
    Diese bestand darin, daß der Rauschtäter, der im Zeitpunkt der Tat nicht einmal mehr vermindert schuldfähig war, wegen - erwiesener oder möglicher - Schuldunfähigkeit freigesprochen werden mußte (vgl. auch BGHSt 2, 14, 17).
  • BGH, 16.12.1969 - 1 StR 339/69

    Voraussetzungen der Strafbildung - Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe

    Auszug aus BGH, 18.08.1983 - 4 StR 142/82
    Dies ist schon bisher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur bei den sogenannten begrifflich-logischen Stufenverhältnissen, z.B. bei feststehendem Grundtatbestand und nicht nachgewiesenem Qualifikationstatbestand bejaht worden, sondern auch in anderen Fällen, in denen alternativ festgestellte vergleichbare Verhaltensweisen im Verhältnis des "Schwächeren zum Stärkeren" stehen (sog. normativ-ethische Stufenverhältnisse), z.B. bei Versuch und Vollendung, bei Beihilfe und Täterschaft (BGHSt 23, 203), bei Beihilfe und Anstiftung (BGHSt 31, 136; vgl. ferner Hürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 69 m.zahlr.w.Nachw.); dasselbe gilt für Fahrlässigkeit und Vorsatz (BGHSt 17, 210 nimmt für diesen Fall allerdings Auffangtatbestand an).
  • BGH, 02.10.1951 - 1 StR 353/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.08.1983 - 4 StR 142/82
    Der Bundesgerichtshof hat schon in seiner zu § 330 a StGB a.F. entwickelten Rechtsprechung in Fällen, in denen sich der Tatrichter keine bestimmte Überzeugung darüber verschaffen konnte, ob ein Angeklagter schuldunfähig war und sich deshalb eines Vollrausches schuldig gemacht oder ob er die im Rausch begangene rechtswidrige Tat (Rauschtat) in erheblich verminderter Schuldfähigkeit verübt hat, eine Wahlfeststellung zwischen dem Vergehen des Vollrausches (§ 330 a StGB a.F.) und der insoweit die Bedingung der Strafbarkeit bildenden Rauschtat für nicht zulässig erklärt (BGHSt 1, 275; 1, 327).
  • BGH, 01.06.1962 - 4 StR 88/62

    Tateinheit mehrerer mit Strafe bedrohter Handlungen eines Täters im Zustand der

  • OLG Karlsruhe, 28.03.1979 - 3 Ss 7/79
  • BGH, 11.09.1975 - 4 StR 364/75

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Trunkenheit im Verkehr, fahrlässige

  • BGH, 22.05.1968 - 4 StR 36/68

    Uneingeschränkt gestellter Strafantrag - Verpflichtung des Gerichts zur

  • BGH, 27.07.1983 - 3 StR 239/83

    Verurteilung wegen Vollrausches - Anforderungen an Feststellungen zur

  • BGH, 20.11.1975 - 4 StR 497/75

    Voraussetzungen eines Vollrausches - Vorliegen einer Rauschtat - Rechtfertigung

  • BGH, 20.03.1979 - 5 StR 34/79

    Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Vollrausches - Voraussetzungen für eine

  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Demgegenüber wird derjenige wegen der Berauschung mit Strafe oder Geldbuße sanktioniert, der in diesem Zustand in rechtswidriger Weise einen Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestand verwirklicht und hierfür nicht bestraft oder mit Geldbuße belegt werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war bzw. nicht vorwerfbar gehandelt hat oder dies zumindest nicht auszuschließen ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1951 - 4 StR 78/50, BGHSt 1, 124, 125; vom 2. Mai 1961 - 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 125 f.; vom 1. Juni 1962 - 4 StR 88/62, BGHSt 17, 333, 334; vom 26. Oktober 1965 - 1 StR 394/65, BGHSt 20, 284, 285; vom 22. August 1996 - 4 StR 217/96, BGHSt 42, 235, 242 f.; Beschlüsse vom 18. August 1983 - 4 StR 142/82, BGHSt 32, 48, 55 f.; vom 17. Oktober 1991 - 4 StR 465/91, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 5; KK/Rengier, OWiG, 4. Aufl., § 122 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    Er hat lediglich die Ahndung des schuldhaften Sich-Berauschens durch die Einfügung einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit bzw. der Bußgeldbewehrung dahin eingeschränkt, dass ein "folgenloser' Rausch keine Sanktion nach sich ziehen soll, während derjenige, der in diesem Zustand eine rechtswidrige Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht, für die er nicht bestraft oder mit Geldbuße belegt werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war bzw. nicht vorwerfbar gehandelt hat oder dies zumindest nicht auszuschließen ist, wegen der Berauschung mit Strafe oder Geldbuße sanktioniert wird (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 1951 - 4 StR 78/50, BGHSt 1, 124, 125; vom 2. Mai 1961 - 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 125 f.; vom 1. Juni 1962 - 4 StR 88/62, BGHSt 17, 333, 334; vom 26. Oktober 1965 - 1 StR 394/65, BGHSt 20, 284, 285; vom 22. August 1996 - 4 StR 217/96, BGHSt 42, 235, 242 f.; Beschlüsse vom 18. August 1983 - 4 StR 142/83, BGHSt 32, 48, 55 f.; vom 17. Oktober 1991 - 4 StR 465/91, BGHR StGB § 323a Abs. 2 Strafzumessung 5; KKOWiG/Rengier, 4. Aufl., § 122 Rn. 8 mwN).

    Dies verkennt, dass der Rausch feststehen muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 1983 - 4 StR 142/82, aaO, S. 53; vom 9. Juli 2002 - 3 StR 207/02, BGHR StGB § 323a Abs. 1 Rausch 4; vom 10. November 2010 - 4 StR 386/10, NStZ-RR 2011, 80 mwN); als objektive Bedingung der Strafbarkeit nicht ausschließbar darf lediglich sein, dass der Täter infolge des Rausches bei Begehung der Rauschtat schuldunfähig war bzw. nicht vorwerfbar gehandelt hat.

  • BGH, 11.01.2024 - 3 StR 280/23
    Ein tatbestandsrelevanter Rausch ist zu bejahen, wenn der Täter durch den Konsum berauschender Mittel in eine Verfassung gerät, aufgrund derer er in Bezug auf die Rauschtat schuldunfähig ist oder insofern zumindest eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit vorliegt und Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juli 1998 - 4 StR 188/98, NStZ-RR 1999, 172; vom 20. April 1989 - 4 StR 87/89, BGHR StGB § 323a Abs. 1 Rausch 2; Beschluss vom 18. August 1983 - 4 StR 142/82, BGHSt 32, 48, 54; MüKoStGB/Geisler, 4. Aufl., § 323a Rn. 19 ff.).

    Damit ist die in § 323a Abs. 1 StGB normierte objektive Bedingung der Strafbarkeit einer rechtswidrigen - also auch in subjektiver Hinsicht tatbestandsmäßigen (vgl. insofern Fischer, StGB, 71. Aufl., § 323a Rn. 7; MüKoStGB/Geisler, 4. Aufl., § 323a Rn. 34 f.) - Rauschtat erfüllt, bei deren Begehung der Täter schuldunfähig oder bei nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit zumindest sicher nur erheblich eingeschränkt schuldfähig war (vgl. insofern BGH, Urteil vom 23. Juli 1998 - 4 StR 188/98, NStZ-RR 1999, 172; Beschluss vom 9. Februar 1996 - 2 StR 17/96, NStZ 1996, 334; Urteil vom 20. April 1989 - 4 StR 87/89, BGHR StGB § 323a Abs. 1 Rausch 2; Beschluss vom 18. August 1983 - 4 StR 142/82, BGHSt 32, 48, 54; MüKoStGB/Geisler, 4. Aufl., § 323a Rn. 19 ff.).

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