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   BGH, 24.08.1983 - 2 ARs 251/83   

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https://dejure.org/1983,784
BGH, 24.08.1983 - 2 ARs 251/83 (https://dejure.org/1983,784)
BGH, Entscheidung vom 24.08.1983 - 2 ARs 251/83 (https://dejure.org/1983,784)
BGH, Entscheidung vom 24. August 1983 - 2 ARs 251/83 (https://dejure.org/1983,784)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG (1981) §§ 35, 36, 38; JGG (1975) § 85 Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vollstreckungsleiter - Jugendrichter - Strafvollstreckung - Zurückstellung

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 58
  • NJW 1984, 745
  • MDR 1984, 68
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BSG, 05.08.2021 - B 4 AS 58/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Aufenthalt in einer

    Für die Strafvollstreckung von betäubungsmittelabhängigen Straftätern gelten Sonderbestimmungen, die vorgehen, soweit sie von allgemeinen Vorschriften der Strafvollstreckung abweichen (BGH vom 24.8.1983 - 2 ARs 251/83 - BGHSt 32, 58; vgl Ostmeyer, Therapie statt Strafe - die Anwendung des § 35 Abs. 1 BtMG in NJ 2020, 490 ff) : Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, dass er die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist.

    Es muss gegenüber der Vollstreckungsbehörde der Zurückstellung der Strafvollstreckung zustimmen; dem Gericht obliegen die gerichtlichen Entscheidungen bei Einwendungen gegen den Widerruf der Zurückstellung und nach § 36 BtMG (vgl BGH vom 24.8.1983 - 2 ARs 251/83 - BGHSt 32, 58).

  • BGH, 09.05.2001 - 2 ARs 101/01

    Zuständigkeit bei § 36 Abs. 5 BtMG

    Der Senat hat bereits entschieden, daß es insoweit bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt; darauf, ob der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung oder danach in Strafhaft befand, kommt es nicht an (BGHR BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1; vgl. auch BGHSt 32, 58, 60; 37, 338; BGH NStZ 2001, 110).
  • BGH, 28.02.2007 - 2 ARs 48/07

    Vollstreckungsleitung (Übertragung der Vollstreckung aus wichtigem Grund)

    Es handelte sich um eine Abgabe der Vollstreckung aus wichtigem Grund gemäß § 85 Abs. 5 JGG, da gemäß § 36 Abs. 5 BtMG die Entscheidungen nach dem § 36 Abs. 1 bis 3 BtMG nur dieses Gericht treffen kann (BGHSt 32, 58, 59; 48, 252, 254/255).
  • OLG Hamm, 16.07.1996 - 3 Ws 355/96
    Für die Fälle, in denen - wie hier - eine Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG zurückgestellt wurde und der Verurteilte sich in einer staatlichen Einrichtung hat behandeln lassen, enthält jedoch § 36 Abs. 5, 1 Satz 3 BtMG eine Sonderbestimmung, die die allgemeinen Vorschriften verdrängt (BGH, BGHR StPO § 462a Abs. 1 - Bewährungsaufsicht 1; BGHSt 32, 58 [59]); BGH NStZ 1991, 355 [356]; OLG Düsseldorf NJW 1986, 1557 ).

    Hieraus sowie aus dem Zustimmungserfordernis des Gerichts zur Zurückstellung der Strafvo1lstreckung (§ 35 Abs. 1 BtMG ) und der Entscheidungsbefugnis über Einwendungen gegen den Widerruf einer Zurückstellung (§ 35 Abs. 7 Satz 2 BtMG ) ergibt sich der Wille des Gesetzgebers, bei der Strafvollstreckung gegen Betäubungsmittelabhängige dem Gericht des ersten Rechtszuges gegenüber der Vollstreckungsbehörde uneingeschränkten Vorrang einzuräumen (BGHSt 32, 58 [59]).

  • BGH, 03.02.1995 - 2 ARs 459/94

    Betäubungsmittel - Jugendstrafvollzug - Strafaussetzung - Widerruf -

    Der Senat vermag ihm auch keinen Grundsatz dahin zu entnehmen, daß in Betäubungsmittelsachen dem Gericht des ersten Rechtszuges ein Vorrang vor der Strafvollstreckungskammer zukomme (vgl. BGHSt 32, 58, 60) [BGH 24.08.1983 - 2 ARs 251/83].
  • BGH, 11.04.2001 - 2 ARs 67/01

    Zuständigkeit für Entscheidung nach § 36 Abs. 1 BtMG (Strafaussetzung zur

    Hierfür ist nach § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig; die Bestimmungen der §§ 88 ff. JGG werden durch diese Sonderregelung verdrängt (vgl. BGHSt 32, 58, 59; Franke in Franke /Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 36 Rdn. 16).
  • BGH, 28.02.2007 - 2 AR 17/07
    Es handelte sich um eine Abgabe der Vollstreckung aus wichtigem Grund gemäß § 85 Abs. 5 JGG, da gemäß § 36 Abs. 5 BtMG die Entscheidungen nach dem § 36 Abs. 1 bis 3 BtMG nur dieses Gericht treffen kann (BGHSt 32, 58, 59; 48, 252, 254/255).
  • OLG Saarbrücken, 15.05.2014 - 1 Ws 63/14

    Betäubungsmittelabhängige Straftäter: Zuständigkeit für die Entscheidung über die

    Zwar enthält § 36 Abs. 5 Satz 1 BtmG eine Sonderbestimmung, die den allgemeinen Vorschriften der Strafvollstreckung, soweit sie von diesen abweicht, vorgeht (vgl. BGHSt 32, 58; OLG Hamm MDR 1997, 187; OLG Köln NStE Nr. 4 zu § 462 a StPO; KG, Beschluss vom 12. Juni 2001 - 1 AR 499/01 -, juris; OLG Stuttgart, StraFo 2009, 394; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtmG, 7. Aufl., § 36 Rn. 53).
  • BGH, 25.10.1989 - 2 ARs 492/89

    Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Entscheidung über die Vollstreckung

    Dem schließt sich der Senat an und weist auf die in BGHSt 32, 58 ff [BGH 24.08.1983 - 2 ARs 251/83] enthaltenen Grundsätze hin.
  • LG Kleve, 26.03.2019 - 180 StVK 145/19

    Zuständigkeit für eine Aussetzung des Vollzugs einer Maßregel

    Kennzeichnend für diese Sonderregelung ist, dass alle wesentlichen Entscheidungen dem Gericht des ersten Rechtszugs übertragen sind: Dieses Gericht muss gegenüber der Vollstreckungsbehörde der Zurückstellung der Strafvollstreckung zustimmen (§ 35 Abs. 1 BtMG), ihm obliegt die gerichtliche Entscheidung, falls Einwendungen gegen den Widerruf der Zurückstellung erhoben werden (§ 35 Abs. 7 S. 2 BtMG) und ihm sind schließlich gemäß § 36 Abs. 5 BtMG die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift übertragen (vgl. BGH, Beschluss vom 24.08.1983 - 2 ARs 251/83 - Rn. 5 und 6, zitiert nach juris).
  • OLG Jena, 07.07.2017 - (S) AR 44/17

    Betäubungsmittelabhängiger Straftäter: Zuständiges Gericht für die Entscheidung

  • OLG Düsseldorf, 08.10.1992 - 4 Ws 333/92
  • OLG Oldenburg, 26.03.1996 - 1 Ws 36/96

    Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht nach Strafaussetzung im Anschluss an

  • BGH, 17.11.1989 - 2 ARs 499/89

    Vollzugsnähe eines betäubungsmittelabhängigen Straftäters gem. §§ 35 ff BtMG

  • OLG Düsseldorf, 26.11.1986 - 1 Ws 1060/86
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