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   BGH, 24.08.1983 - 3 StR 89/83   

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BGH, 24.08.1983 - 3 StR 89/83 (https://dejure.org/1983,404)
BGH, Entscheidung vom 24.08.1983 - 3 StR 89/83 (https://dejure.org/1983,404)
BGH, Entscheidung vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83 (https://dejure.org/1983,404)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Bereicherung - Unmittelbarer Vermögensvorteil - Anderweitiger Vermögensvorteil - Zusätzliche Geldstrafe - Freiheitsstrafe - Mildernde Berücksichtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 41

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 60
  • NJW 1984, 2170
  • MDR 1983, 1035
  • NStZ 1984, 19 (Ls.)
  • StV 1983, 501
  • JR 1984, 210
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.04.1976 - 3 StR 8/76

    Strafbarkeit wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 24.08.1983 - 3 StR 89/83
    Da die Strafkammer auch die übrigen Voraussetzungen des § 41 StGB ohne Rechtsverstoß bejaht hat, hatte sie unter Beachtung der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte (BGHSt 26, 325, 327) zu entscheiden, ob sie von der Möglichkeit, neben einer Freiheitsstrafe noch zusätzlich Geldstrafe zu verhängen, Gebrauch machen wollte.

    a) Die Strafkammer hat die Anwendung des § 41 StGB unter Beachtung des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift (BGHSt 26, 325, 330) in erster Linie mit dem bei der Tat offenbarten übersteigerten Gewinnstreben des Angeklagten und seinen auch jetzt noch guten wirtschaftlichen Verhältnissen begründet.

  • BGH, 14.09.1977 - 3 StR 220/77

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Werbens für eine kriminelle Vereinigung in

    Auszug aus BGH, 24.08.1983 - 3 StR 89/83
    Die Strafkammer hat innerhalb des Spielraums, der ihr bei der Findung der schuldangemessenen Strafe eingeräumt ist, mit Recht die Wirkungen, die von den Sanktionen auf das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft, insbesondere auf seine berufliche Existenz, zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB ), maßgeblich berücksichtigt, ohne unvertretbar milde Strafen zu verhängen (vergleiche BGH NJW 1978, 174).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus BGH, 24.08.1983 - 3 StR 89/83
    Erst wenn sich ergibt, daß sie innerhalb der Grenzen des § 56 Abs. 1 StGB oder § 56 Abs. 2 StGB liegt, ist Raum für die Prüfung, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung gegeben sind (BGHSt 29, 319, 321 mit zust. Anmerkung Bruns JR 1981, 335 ff.).
  • BGH, 18.10.1977 - 5 StR 291/77

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betruges und wegen gemeinschaftlicher

    Auszug aus BGH, 24.08.1983 - 3 StR 89/83
    Denn § 370 AO 1977 ist nicht milder als diese Vorschrift, so daß nach § 2 Abs. 1 - 3 StGB das Recht der Tatzeit gilt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1977 - 5 StR 291/77).
  • Drs-Bund, 23.04.1969 - BT-Drs V/4095
    Auszug aus BGH, 24.08.1983 - 3 StR 89/83
    Auf die Bereicherungsabsicht werde deswegen abgestellt, wie die Beschränkung des § 41 StGB auf die Gewinnsuchtsfälle zu eng erscheine (BT-Drucksache V/4095 S 21/22).
  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 525/11

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    a) Der Tatrichter hat zunächst die schuldangemessene Strafe zu finden; erst wenn sich ergibt, dass die der Schuld entsprechende Strafe innerhalb der Grenzen des § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB liegt, ist Raum für die Prüfung, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung gegeben sind (BGH, Urteil vom 17. September 1980 - 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 321; BGH, Urteil vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 65).
  • BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03

    Urteil in Sachen Bremer Vulkan in vollem Umfang aufgehoben

    Der Tatrichter hat zunächst die schuldangemessene Strafe zu finden; erst wenn sich ergibt, daß die der Schuld entsprechende Strafe innerhalb der Grenzen des § 56 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB liegt, ist Raum für die Prüfung, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung gegeben sind (BGHSt 29, 319, 321; 32, 60, 65; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29; BGH NStZ 2001, 311; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 815; Häger in LK 11. Aufl. vor § 38 Rdn. 38).
  • BGH, 14.03.2016 - 1 StR 337/15

    Bankrott (Verheimlichen von Vermögensbestandteilen: Beendigung bei fortdauerndem

    Aufgrund ihres Ausnahmecharakters (vgl. BGH, Urteile vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 65 und vom 28. April 1976 - 3 StR 8/76, BGHSt 26, 325, 330 sowie Beschluss vom 26. November 2015 - 1 StR 389/15) muss zwar die Entscheidung für die Kumulation von Geldstrafe und Freiheitsstrafe näher begründet werden, nicht aber die Nichtanwendung der Vorschrift des § 41 StGB.
  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 339/16

    BGH hebt Urteil bezüglich des Projekts "Hohe Düne" weitgehend auf

    Die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe nach § 41 StGB setzt voraus, dass sich der Angeklagte "durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht' hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 66).
  • BGH, 24.03.2022 - 3 StR 375/20

    Keine Verhängung von Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe trotz Antrags

    Zwar soll durch die zusätzliche Geldstrafe "in geeigneten Fällen ... auch ermöglicht (werden), die Freiheitsstrafe niedriger zu halten" (vgl. BT-Drucks. IV/650 S. 172; SSW-StGB/Claus, 5. Aufl., § 41 Rn. 16; BGH, Urteil vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 67).
  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 367/18

    Geldstrafe neben Freiheitsstrafe (Voraussetzungen; Anforderungen an die

    Die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe darf dabei allerdings nicht allein deshalb vorgenommen werden, um die an sich gebotene höhere Freiheitsstrafe auf ein Maß herabsetzen zu können, das die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ermöglicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, wistra 2005, 137 f.; vom 21. März 1985 - 4 StR 53/85, NJW 1985, 1719 und vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 65).

    Angesichts ihres Ausnahmecharakters (vgl. BGH, Urteile vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 65 und vom 28. April 1976 - 3 StR 8/76, BGHSt 26, 325, 330 sowie Beschluss vom 26. November 2015 - 1 StR 389/15, BGHR StGB § 41 Bereicherung 2) muss zwar die Nichtanwendung der Vorschrift des § 41 StGB regelmäßig nicht näher begründet werden, wohl aber die Kumulation von Geldstrafe und Freiheitsstrafe (BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - 1 StR 337/15 Rn. 30, BGHR StGB § 41 Geldstrafe 5).

    Sodann hat in einem zweiten Schritt die wechselseitige Gewichtung der als Freiheitsstrafe bzw. als Geldstrafe zu verhängenden Teile des schuldangemessenen Strafmaßes nach den Grundsätzen des § 46 StGB zu erfolgen (vgl. MüKo-StGB/Radtke, 3. Aufl., § 41 Rn. 37; vgl. auch BGH aaO, BGHSt 32, 60, 67).

    Die zusätzliche Geldstrafe muss deshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe strafmildernd berücksichtigt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 66 sowie Beschluss vom 26. November 2015 - 1 StR 389/15 Rn. 7, BGHR StGB § 41 Bereicherung 2); § 41 StGB erlaubt keine Zusatzstrafe (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 3 StR 176/14, BGHR StGB § 41 Geldstrafe 4).

  • BGH, 26.11.2015 - 1 StR 389/15

    Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe (Voraussetzungen:

    Diese Argumentation zur Ablehnung der Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe, die im Übrigen nach der Vorschrift des § 41 StGB Ausnahmecharakter hat (vgl. BGH, Urteile vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 65 und vom 28. April 1976 - 3 StR 8/76, BGHSt 26, 325, 330; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 41 Rn. 1; Radtke in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 41 Rn. 32), hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

    Ein Bedürfnis für die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe wurde insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht gesehen, weil vermögende Täter häufig gerade gegenüber Geldstrafen besonders empfindlich seien (BT-Drucks. V/4095 S. 21 f.; siehe dazu auch BGH, Urteil vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 62).

    Die zusätzliche Geldstrafe muss deshalb bei der Bemessung der Freiheitsstrafe strafmildernd berücksichtigt werden (siehe nur BGH, Urteil vom 24. August 1983 - 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 66).

  • BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86

    Steuerliche Folgen verdeckter Parteispenden

    Denn die auf Täuschung angelegten falschen Angaben der Angeklagten gegenüber dem Finanzamt, durch die sie den wahren Sachverhalt verschleierten, schließen es aus, ihr Verhalten lediglich als für sich straffreien Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) zu werten (vgl. BFH wistra 1983, 202; BGH NStZ 1982, 206; BGHSt 32, 60, 64 [BGH 24.08.1983 - 3 StR 89/83]; Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 370 AO Rdn. 105; Klein/Orlopp AO 3. Aufl. § 42 Anm. 6).
  • BGH, 08.02.1995 - 5 StR 663/94

    Vermögensstrafe I

    b) Ob neben einer Freiheitsstrafe eine Vermögensstrafe verhängt werden kann oder darf, richtet sich, wie stets, wenn das Gesetz mehrere Strafarten alternativ oder kumulativ zur Verfügung stellt, nach allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkten (BGHSt 32, 60, 65 zur kumulativen Geldstrafe nach § 41 StGB).
  • BGH, 02.12.2004 - 3 StR 246/04

    Verfall (Zusammenhang zwischen Straftat und Vermögensgegenstand; Entreicherung;

    Für die neuerlich durchzuführende Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß der bislang nicht festgestellte Gesamterlös aus den Drogengeschäften notfalls im Wege der Schätzung ermittelt werden muß (§ 73 b StGB) und daß die Verhängung einer Geldstrafe nach § 41 StGB neben einer Freiheitsstrafe nicht allein deshalb vorgenommen werden darf, um die an sich gebotene höhere Freiheitsstrafe auf ein Maß herabsetzen zu können, das die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ermöglicht (vgl. BGHSt 32, 60, 65; BGH NJW 1985, 1719; Häger in LK 11. Aufl. § 41 Rdn. 23).
  • BGH, 04.12.2018 - 1 StR 255/18

    Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge (Zurechnung der schweren Folge

  • BGH, 21.03.1985 - 4 StR 53/85

    Strafaussetzung bei Verhängung einer Freiheitsstrafe neben einer Geldstrafe

  • BGH, 20.05.2003 - 5 StR 592/02

    Urteil gegen ehemaligen Zittauer Chefarzt rechtskräftig

  • OLG Celle, 18.06.2008 - 32 Ss 77/08

    Erlass eines Strafbefehls wegen Kennzeichenverletzung; Verhältnis zwischen der

  • BGH, 20.04.1999 - 5 StR 604/98

    Strafzumessung; Verständigungen; Deal; Gemeinschaftlich begangene

  • LG Landshut, 04.12.2020 - 3 KLs 204 Js 7164/13

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung auch bei Erledigung einer der einzubeziehenden

  • BGH, 15.11.2002 - 2 StR 302/02

    Verfassungswidrigkeit der Vermögensstrafe (Bestimmtheitsgrundsatz);

  • BGH, 27.06.1990 - 3 StR 169/90

    Absehen der Einbeziehung einer Geldstrafe in eine zu bildende

  • BGH, 13.03.2012 - 5 StR 411/11

    Subventionsbetrug (Anwendung des Normalstrafrahmens trotz Vorliegens von

  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 306/92

    Feststellung des Gesamtvorsatzes bei langjähriger betrügerischer quartalsweiser

  • BGH, 01.12.2005 - 3 StR 404/05

    Verhängung von Geld- neben Freiheitsstrafe; Beschwer

  • BGH, 24.08.1993 - 5 StR 229/93

    Zulässigkeit der Verbindung von Freiheitsstrafe und Geldstrafe - Überprüfbarkeit

  • BGH, 23.03.1988 - 3 StR 31/88

    Erpresserischer Menschenraub in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer

  • BGH, 17.09.1997 - 2 StR 317/97
  • BGH, 04.10.1989 - 2 StR 261/89

    Strafschärfung aus generalpräventiven Gründen nur im Rahmen der

  • BGH, 06.11.1990 - 1 StR 718/89

    Ablehnung eines Beweismittels wegen Bedeutungslosigkeit - Betrug durch

  • OLG Karlsruhe, 10.05.1996 - 1 Ss 42/96
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