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   BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83   

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https://dejure.org/1984,225
BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83 (https://dejure.org/1984,225)
BGH, Entscheidung vom 15.03.1984 - 4 ARs 23/83 (https://dejure.org/1984,225)
BGH, Entscheidung vom 15. März 1984 - 4 ARs 23/83 (https://dejure.org/1984,225)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Reichweite und Grenzen der Schuldprüfung in Auslieferungsverfahren - Auslieferungsverfahren bei Verdacht politischer Verfolgung oder Missbrauch des Auslieferungsanspruches - Überprüfung des Tatverdachts bei vertraglichem Auslieferungsverkehr

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Prüfung der Verdachtsfrage im Auslieferungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hjil.de PDF, S. 38 (Kurzinformation)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    IRG § 1 Abs. 1, Abs. 3, § 10 Abs. 2
    Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 314
  • NJW 1984, 2046
  • MDR 1984, 683
  • NStZ 1984, 365 (Ls.)
  • StV 1984, 295
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.09.1974 - 4 ARs 22/74

    Beachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit bei der Überprüfung des deutschen

    Auszug aus BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83
    Denn der Bundesgerichtshof hat bisher - wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zu der Vorlegung zutreffend dartut - lediglich darüber entschieden, ob das Oberlandesgericht unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung eine Prüfung des Tatverdachts vorzunehmen (vgl. BGHSt 2, 44, 48/49; 25, 374, 379), nicht dagegen, ob es zu einer solchen Prüfung, wenn es sie für angezeigt hält, berechtigt ist.

    Da - soweit ersichtlich - nach den von der Bundesrepublik abgeschlossenen Auslieferungsverträgen, jedenfalls nach dem Willen des deutschen Vertragspartners, eine solche Prüfung regelmäßig nicht vorzunehmen ist (vgl. BGHSt 25, 374 ff), wird allerdings § 10 Abs. 2 IRG in der Praxis im wesentlichen auf den vertragslosen Auslieferungsverkehr beschränkt sein.

    Es überläßt deshalb jedenfalls im vertraglichen Auslieferungsverkehr die - ganz überwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegende - Prüfung des Tatverdachts dem ausländischen Verfahren und überträgt dem inländischen Richter, der über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden hat, nur die Prüfung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen - formellen - Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens (vgl. auch BGHSt 25, 374 ff).

    Dem steht, soweit es sich um den Auslieferungsverkehr mit einem Vertragsstaat handelt, der eine Prüfung des Schuldverdachts vornimmt, auch nicht der Grundsatz der Gegenseitigkeit entgegen (vgl. BGHSt 25, 374 ff), zumal dieser im Europäischen Auslieferungsübereinkommen ohnehin nicht zwingend vorgeschrieben, seine Beachtung vielmehr in das Ermessen der Regierung gestellt ist (vgl. BGHSt 30, 55, 62 ff) [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80].

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung BGHSt 25, 374, 380 erklärt, daß die Bundesrepublik, wenn "die Gefahr unrechtmäßiger Verfolgung in dem ersuchenden Staat" besteht, "aus allgemeinen rechtlichen Gründen" nicht auszuliefern braucht, "auch wenn sie mit dem betreffenden Staat einen Auslieferungsvertrag geschlossen hat".

  • BGH, 11.03.1981 - 4 ARs 18/80

    Ersuchen der italienischen Botschaft um Auslieferung eines österreichischen

    Auszug aus BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83
    Bezüglich dieser Frage sind daher die Vorlegungsvoraussetzungen nicht gegeben (vgl. BGHSt 5, 396, 400/401; 30, 55, 58).

    Soweit die Frage die Anwendbarkeit dieser Bestimmung "im Rahmen ... entsprechender anderer Auslieferungsverträge" betrifft, ist über sie dagegen nicht zu entscheiden, weil dies für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung ist (vgl. BGHSt 30, 55, 58 [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80]/59).

    Dem steht, soweit es sich um den Auslieferungsverkehr mit einem Vertragsstaat handelt, der eine Prüfung des Schuldverdachts vornimmt, auch nicht der Grundsatz der Gegenseitigkeit entgegen (vgl. BGHSt 25, 374 ff), zumal dieser im Europäischen Auslieferungsübereinkommen ohnehin nicht zwingend vorgeschrieben, seine Beachtung vielmehr in das Ermessen der Regierung gestellt ist (vgl. BGHSt 30, 55, 62 ff) [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80].

    Das hat der Senat bereits in seiner Entscheidung BGHSt 20, 198, 202 [BGH 31.03.1965 - 4 ARs 2/65] zum Ausdruck gebracht (vgl. auch BGHSt 30, 55, 61) [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80].

  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 990/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

    Auszug aus BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83
    "Grundsätzlich schließen die Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) eine Prüfung des Tatverdachts durch das im Auslieferungsverfahren zuständige Gericht des ersuchten Staates aus, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, in dem ausländischen Strafverfahren, in dem die Auslieferung begehrt wird, seien Beweise zum Zwecke politischer Verfolgung manipuliert worden (BVerfGE 60, 348; BVerfGE 63, 197), oder die Auslieferung und ihr zugrunde liegende Akte verstoßen gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard, der nach Artikel 25 Grundgesetz von den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland zu beachten ist, sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland.".

    So hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß es zwar im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Tatverdacht im Auslieferungsverfahren nicht überprüft wird, daß es aber in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt, insbesondere dann, wenn Tatsachen aus dem Strafverfahren Anhaltspunkte dafür ergeben, daß dem Auszuliefernden im ersuchenden Staat politische Verfolgung droht (BVerfGE 60, 348, 356/357; 63, 197, 206), und die Prüfung des Tatverdachts darüber Aufschluß geben kann.

    Es hat deshalb in einem Fall, in welchem die Türkei die Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen mehrerer Tötungsdelikte begehrte, für geboten gehalten, "ausnahmsweise den Tatverdacht und das gerichtliche Verfahren, das zur Verurteilung des Beschwerdeführers in der Türkei geführt hat, insoweit nachzuprüfen, als eine etwaige Manipulation des Strafvorwurfs und eine unzureichende Sachbehandlung durch das türkische Gericht Indizien für eine politische Verfolgung sein konnten" (BVerfGE 63, 197, 206 ff [BVerfG 23.02.1983 - 1 BvR 990/82]; vgl. auch BVerfGE 63, 215, 225 ff).

  • BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvR 1457/81

    Auslieferung III

    Auszug aus BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83
    "Grundsätzlich schließen die Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) eine Prüfung des Tatverdachts durch das im Auslieferungsverfahren zuständige Gericht des ersuchten Staates aus, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, in dem ausländischen Strafverfahren, in dem die Auslieferung begehrt wird, seien Beweise zum Zwecke politischer Verfolgung manipuliert worden (BVerfGE 60, 348; BVerfGE 63, 197), oder die Auslieferung und ihr zugrunde liegende Akte verstoßen gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard, der nach Artikel 25 Grundgesetz von den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland zu beachten ist, sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze der öffentlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland.".

    Demgemäß nehmen mehrere Vertragsstaaten - der Rechtstradition des angelsächsischen Rechtskreises entsprechend (vgl. BVerfGE 60, 348, 356) - für sich das Recht in Anspruch, stets (so Israel, vgl. BGBl. 1976 II 1782, 1783 zu, Art. 2; RiVASt Anhang II zu Israel Nr. 4) oder in bestimmten Fällen, z.B. beim Vorliegen besonderer Umstände (Dänemark, vgl. BGBl. 1976 II 1779, 1780 zu Art. 12; Schweden, BGBl. 1976 II 1789, 1790 zu Art. 12; Norwegen, BGBl. 1976 II 1786, 1787 zu Art. 12), eine Prüfung des Schuldverdachts vorzunehmen (materielles Prüfungsprinzip, vgl. Vogler in ZStW 81, 163, 181 ff), wahrend andere Staaten sich mit einer Prüfung der formellen Auslieferungsvoraussetzungen, wie sie sich aus Art. 12 des Übereinkommens ergeben, begnügen (formelles Prüfungsprinzip, vgl. Vogler a.a.O.).

    So hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, daß es zwar im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Tatverdacht im Auslieferungsverfahren nicht überprüft wird, daß es aber in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt, insbesondere dann, wenn Tatsachen aus dem Strafverfahren Anhaltspunkte dafür ergeben, daß dem Auszuliefernden im ersuchenden Staat politische Verfolgung droht (BVerfGE 60, 348, 356/357; 63, 197, 206), und die Prüfung des Tatverdachts darüber Aufschluß geben kann.

  • BGH, 06.12.1951 - 1 ARs 49/51
    Auszug aus BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83
    Denn der Bundesgerichtshof hat bisher - wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zu der Vorlegung zutreffend dartut - lediglich darüber entschieden, ob das Oberlandesgericht unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, bei seiner Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung eine Prüfung des Tatverdachts vorzunehmen (vgl. BGHSt 2, 44, 48/49; 25, 374, 379), nicht dagegen, ob es zu einer solchen Prüfung, wenn es sie für angezeigt hält, berechtigt ist.

    Wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung BGHSt 2, 44, 48 ff näher ausgeführt hat, ist das deutsche Auslieferungsverfahren kein Strafverfahren, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung (vgl. auch Vogler in ZStW 81, 163, 182/183; Uhlig/Schomburg a.a.O. vor § 2 Rdn. 6).

  • BGH, 24.05.1977 - 4 ARs 6/77

    Auslieferung von Wehrdienstverweigerern

    Auszug aus BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83
    Um einen solchen Fall handelt es sich zum Beispiel, wenn mit der Auslieferung erreicht werden soll, daß der Verfolgte, der sich aus Gewissensgründen der Wehrpflicht entziehen will, gegen seinen Willen zum Wehrdienst herangezogen wird (vgl. BGHSt 27, 191 ff).
  • BGH, 31.03.1965 - 4 ARs 2/65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83
    Das hat der Senat bereits in seiner Entscheidung BGHSt 20, 198, 202 [BGH 31.03.1965 - 4 ARs 2/65] zum Ausdruck gebracht (vgl. auch BGHSt 30, 55, 61) [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80].
  • BVerfG, 26.01.1982 - 2 BvR 856/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslieferung

    Auszug aus BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83
    Es entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Gerichte auch im vertraglichen Auslieferungsverkehr gehalten sind, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard, der nach Art. 25 GG von den Gerichten der Bundesrepublik zu beachten ist, sowie gegen unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze ihrer öffentlichen Ordnung verstoßen würden (BVerfGE 59, 280, 282 ff) [BVerfG 26.01.1982 - 2 BvR 856/81].
  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

    Auszug aus BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83
    Es hat deshalb in einem Fall, in welchem die Türkei die Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen mehrerer Tötungsdelikte begehrte, für geboten gehalten, "ausnahmsweise den Tatverdacht und das gerichtliche Verfahren, das zur Verurteilung des Beschwerdeführers in der Türkei geführt hat, insoweit nachzuprüfen, als eine etwaige Manipulation des Strafvorwurfs und eine unzureichende Sachbehandlung durch das türkische Gericht Indizien für eine politische Verfolgung sein konnten" (BVerfGE 63, 197, 206 ff [BVerfG 23.02.1983 - 1 BvR 990/82]; vgl. auch BVerfGE 63, 215, 225 ff).
  • BGH, 07.02.1968 - 4 ARs 48/67

    Rücklieferung eines Deutschen II

    Auszug aus BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83
    Die Vorlegung ist hinsichtlich dieser Frage jedoch zulässig, weil sie von grundsätzlicher, nämlich über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist (vgl. BGHSt 22, 58, 61).
  • BGH, 03.03.1954 - 4 ARs 64/53

    Rücklieferung eines Deutschen I

  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1243/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten zum Zwecke der Strafverfolgung ( USA;

    Der Bundesgerichtshof hat die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 2 IRG dahingehend konkretisiert, dass eine Prüfung des Tatverdachts zulässig und geboten sei, wenn das Auslieferungsersuchen missbräuchlich erscheine oder dem Betroffenen im ersuchenden Staat ein rechtsstaatswidriges Verfahren drohe (BGHSt 32, 314).
  • BVerfG, 22.11.2005 - 2 BvR 1090/05

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung nach Vietnam

    Eine solche Prüfung ist geboten, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführerin in Vietnam ein Verfahren droht, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne des Art. 25 GG verstößt und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann (vgl. BGHSt 32, S. 314 ff.).
  • BVerfG, 05.11.2003 - 2 BvR 1506/03

    Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika

    Der Bundesgerichtshof hat die Tatbestandsvoraussetzung des § 10 Abs. 2 IRG dahingehend konkretisiert, dass eine Prüfung des Tatverdachts zulässig und geboten sei, wenn das Auslieferungsersuchen missbräuchlich erscheine oder dem Betroffenen im ersuchenden Staat ein rechtsstaatswidriges Verfahren drohe (BGHSt 32, 314).
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