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   BGH, 13.06.1985 - 4 StR 213/85   

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https://dejure.org/1985,381
BGH, 13.06.1985 - 4 StR 213/85 (https://dejure.org/1985,381)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1985 - 4 StR 213/85 (https://dejure.org/1985,381)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1985 - 4 StR 213/85 (https://dejure.org/1985,381)
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Kreditkarte

§ 263 StGB, konkrete Vermögensgefährdung, zur Annahme eines untauglichen Versuchs bei Fehlen eines Irrtums auf Seiten des vermeintlich Getäuschten (hier: der Vertragsunternehmen);

§ 266 StGB, Mißbrauchstatbestand, Vermögensfürsorgepflicht verneint im Verhältnis des Kreditkarteninhabers zu dem kartenausgebenden Unternehmen;

(Hinweis: Entscheidung ist weitgehend überholt durch den später aufgrund des Gesetzes vom 15.5.86 eingefügten § 266b StGB)

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen unerlaubten Waffenbesitzes - Anforderungen an die Sachbeschwerde - Erlangung von Kreditkarten durch Täuschung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur strafrechtlichen Beurteilung des Kreditkartenmißbrauchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Irrtum bei Garantiezusagen im "Drei-Partner-Kreditkarten-System"

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 244
  • NJW 1985, 2280
  • MDR 1985, 950
  • NStZ 1985, 548
  • StV 1985, 412
  • BB 1985, 2131
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.07.1972 - 2 StR 62/72

    EC-Karte I - § 266 StGB, Mißbrauchstatbestand, Vermögensfürsorgepflicht verneint

    Auszug aus BGH, 13.06.1985 - 4 StR 213/85
    Die Revision beruft sich hierfür auf die Entscheidung BGHSt 24, 386 ff, in welcher der Bundesgerichtshof - entgegen der überwiegenden Meinung im Schrifttum (vgl. Lackner in LK 10. Aufl. § 263 StGB Rdn. 320 ff; Hübner in LK 10. Aufl. § 266 StGB Rdn. 38; Cramer in Schönke/ Schröder 21. Aufl. § 267 StGB Rdn. 29, 50; Dreher/Tröndle 42. Aufl. § 266 StGB Rdn. 6 a; Otto, Bargeldloser Zahlungsverkehr und Strafrecht S. 100, 101, jeweils m. w. Nachw.) - die Zahlung mit einem von einem Geldinstitut durch Scheckkarte garantierten ungedeckten Scheck als Betrug gewertet hat, weil in einem solchen Fall der Aussteller dem Schecknehmer durch schlüssiges Handeln eine in Wahrheit nicht vorhandene Deckung vortäusche und dadurch bei diesem einen entsprechenden Irrtum hervorrufe (vgl. auch OLG Köln NJW 1977, 713; OLG Hamburg NJW 1983, 768 [OLG Hamburg 04.11.1981 - 1 Ss 177/81]).

    Deshalb hat der Bundesgerichtshof in der von der Revision bezeichneten Entscheidung ausgeführt, in der Zahlung mit einem durch Scheckkarte garantierten ungedeckten Scheck bestehe, abgesehen davon, daß der Geschädigte ein anderer ist, "wesensmäßig kein Unterschied zu der Einlösung eines ungedeckten Schecks ohne Scheckkarte" (BGHSt 24, 386, 388).

    Der Verstoß gegen die Pflicht, sich vertragsgemäß zu verhalten - um mehr handelt es sich hier nicht -, ist als solcher aber noch keine Untreue (ständige BGH-Rechtsprechung, vgl. BGHSt 22, 190, 191; 24, 386, 388, jeweils m. w. Nachw.).

  • BGH, 05.07.1968 - 5 StR 262/68

    Weiterverkaufserlös - § 266 StGB, Treubruchstatbestand, vertragliche Nebenpflicht

    Auszug aus BGH, 13.06.1985 - 4 StR 213/85
    Eine solche ist nämlich nur dann gegeben, wenn sie den wesentlichen Inhalt des Vertragsverhältnisses ausmacht und damit zu den Hauptpflichten aus dem Vertrage gehört (vgl. BGHSt 22, 190, 192 und die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Hübner in LK 10. Aufl. § 266 StGB Rdn. 25).

    Der Verstoß gegen die Pflicht, sich vertragsgemäß zu verhalten - um mehr handelt es sich hier nicht -, ist als solcher aber noch keine Untreue (ständige BGH-Rechtsprechung, vgl. BGHSt 22, 190, 191; 24, 386, 388, jeweils m. w. Nachw.).

  • BGH, 15.06.1954 - 1 StR 526/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.06.1985 - 4 StR 213/85
    Eine solche - allerdings nur in Ausnahmefällen zu bejahende - Offenbarungspflicht kann sich hier, soweit sie nicht ohnehin ausdrücklicher Bestandteil des in der Regel auf längere Dauer angelegten Kreditkartenvertrages ist, jedenfalls nach Treu und Glauben aus der Funktion der Kreditkarte als Zahlungs- und Kreditmittel ergeben (vgl. BGHSt 6, 198, 199 [BGH 15.06.1954 - 1 StR 526/53]; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 StGB Rdn. 64 m. w. Nachw.; Dreher/Tröndle 42. Aufl. § 263 Rdn. 13, 14).
  • OLG Hamburg, 04.11.1981 - 1 Ss 177/81
    Auszug aus BGH, 13.06.1985 - 4 StR 213/85
    Die Revision beruft sich hierfür auf die Entscheidung BGHSt 24, 386 ff, in welcher der Bundesgerichtshof - entgegen der überwiegenden Meinung im Schrifttum (vgl. Lackner in LK 10. Aufl. § 263 StGB Rdn. 320 ff; Hübner in LK 10. Aufl. § 266 StGB Rdn. 38; Cramer in Schönke/ Schröder 21. Aufl. § 267 StGB Rdn. 29, 50; Dreher/Tröndle 42. Aufl. § 266 StGB Rdn. 6 a; Otto, Bargeldloser Zahlungsverkehr und Strafrecht S. 100, 101, jeweils m. w. Nachw.) - die Zahlung mit einem von einem Geldinstitut durch Scheckkarte garantierten ungedeckten Scheck als Betrug gewertet hat, weil in einem solchen Fall der Aussteller dem Schecknehmer durch schlüssiges Handeln eine in Wahrheit nicht vorhandene Deckung vortäusche und dadurch bei diesem einen entsprechenden Irrtum hervorrufe (vgl. auch OLG Köln NJW 1977, 713; OLG Hamburg NJW 1983, 768 [OLG Hamburg 04.11.1981 - 1 Ss 177/81]).
  • BGH, 16.12.1976 - III ZR 3/74

    Einfuhrstelle - Weisung, § 839 BGB, Amtspflicht, Art. 34 GG, Passivlegitimation

    Auszug aus BGH, 13.06.1985 - 4 StR 213/85
    Die Revision beruft sich hierfür auf die Entscheidung BGHSt 24, 386 ff, in welcher der Bundesgerichtshof - entgegen der überwiegenden Meinung im Schrifttum (vgl. Lackner in LK 10. Aufl. § 263 StGB Rdn. 320 ff; Hübner in LK 10. Aufl. § 266 StGB Rdn. 38; Cramer in Schönke/ Schröder 21. Aufl. § 267 StGB Rdn. 29, 50; Dreher/Tröndle 42. Aufl. § 266 StGB Rdn. 6 a; Otto, Bargeldloser Zahlungsverkehr und Strafrecht S. 100, 101, jeweils m. w. Nachw.) - die Zahlung mit einem von einem Geldinstitut durch Scheckkarte garantierten ungedeckten Scheck als Betrug gewertet hat, weil in einem solchen Fall der Aussteller dem Schecknehmer durch schlüssiges Handeln eine in Wahrheit nicht vorhandene Deckung vortäusche und dadurch bei diesem einen entsprechenden Irrtum hervorrufe (vgl. auch OLG Köln NJW 1977, 713; OLG Hamburg NJW 1983, 768 [OLG Hamburg 04.11.1981 - 1 Ss 177/81]).
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Insofern geht die Rechtsprechung seit dem so genannten Scheckkartenurteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 1972 davon aus, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Vermögensbetreuungspflicht besteht, für den Missbrauchstatbestand und den Treubruchtatbestand identisch sind (vgl. BGHSt 24, 386 ; 33, 244; weitere Nachweise bei Fischer, Strafgesetzbuch, 57. Aufl. 2010, § 266 Rn. 6).

    Eine solcherart qualifizierte Stellung ist nach der Rechtsprechung Voraussetzung nicht nur des Treubruch-, sondern auch des Missbrauchstatbestands, so dass insbesondere die abredewidrige Nutzung von Scheck- und Kreditkarten aus dem Anwendungsbereich des Untreuetatbestands herausfällt (vgl. BGHSt 24, 386; 33, 244).

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Der Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestands soll bereits dann vorliegen, wenn das Vermögen konkret gefährdet ist (vgl. BGHSt 33, 244 ; 34, 394 ; 47, 160 ; 48, 331 ; Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 263 Rn. 156).
  • BGH, 19.11.2013 - 4 StR 292/13

    Betrug (konkludente Täuschung: Voraussetzungen, hier: Täuschung im

    Die Annahme eines ausreichenden "sachgedanklichen Mitbewusstseins" wäre insoweit nur tragfähig, wenn sich dieses - etwa aufgrund vorheriger Kontrollen des Erklärungsempfängers - auf eine hinreichende Tatsachengrundlage stützen kann, woran hier aus den vorgenannten Gründen Zweifel bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1985 - 4 StR 213/85, BGHSt 33, 244, 249).
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