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   BGH, 26.07.1984 - 4 ARs 8/84   

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https://dejure.org/1984,577
BGH, 26.07.1984 - 4 ARs 8/84 (https://dejure.org/1984,577)
BGH, Entscheidung vom 26.07.1984 - 4 ARs 8/84 (https://dejure.org/1984,577)
BGH, Entscheidung vom 26. Juli 1984 - 4 ARs 8/84 (https://dejure.org/1984,577)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen - Voraussetzungen für die Strafverfolgungsverjährung - Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hjil.de PDF, S. 39 (Kurzinformation)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung nach im Inland eingetretener Verfolgungsverjährung

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 26
  • NJW 1985, 570
  • MDR 1984, 956
  • StV 1985, 288
  • JR 1985, 302
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.03.1984 - 4 ARs 23/83

    Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

    Auszug aus BGH, 26.07.1984 - 4 ARs 8/84
    Das Übereinkommen stellt einen Kompromiß zwischen den verschiedenen auslieferungsrechtlichen Anschauungen dar (vgl. BGH, Beschluß vom 15. März 1984 - 4 ARs 23/83 - sowie die Denkschrift der Bundesregierung zu den Übereinkommen in BT-Drucks. IV/382 S. 19 Vorbem.).

    Demzufolge enthält es Regelungen, welche die Auslieferungsvorauss etzungen gegenüber den bis dahin zwischen den Vertragsstaaten in Geltung gewesenen bilateralen Auslieferungsverträgen erweitern und damit die Auslieferung erleichtern, räumt aber zugleich jedem Vertragsstaat - in Art. 26 - das Recht ein, bestimmte Vorbehalte zu machen und dadurch für den Auslieferungsverkehr mit ihm Bestimmungen, die ihm zu weit gehen oder die er aus sonstigen Gründen nicht übernehmen will, auszuschließen (vgl. BGH, Beschluß vom 15. März 1984 - 4 ARs 23/83, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    Denn das Auslieferungsrecht ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, kein Strafverfahren, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung (vgl. BGHSt 2, 44, 48 f [BGH 06.12.1951 - 1 ARs 49/51]; BGH, Beschluß vom 15. März 1984 - 4 ARs 23/83, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, m.w.Nachw.).

  • BGH, 11.03.1981 - 4 ARs 18/80

    Ersuchen der italienischen Botschaft um Auslieferung eines österreichischen

    Auszug aus BGH, 26.07.1984 - 4 ARs 8/84
    Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß für die Beantwortung dieser Frage allein Art. 10 EuAlÜbk maßgebend ist, nach welchem - unabhängig davon, ob konkurrierende Gerichtsbarkeit gegeben ist oder nicht - die Auslieferung nicht bewilligt wird, wenn die Strafverfolgung oder -vollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates verjährt ist, nicht dagegen § 9 Nr. 2 IRG, der für den Fall konkurrierender zuständigkeit die Auslieferung ausschließt, wenn die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt ist Denn nach § 1 Abs. 1 und 3 IRG gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarung vor, die - wie das Europäische Auslieferungsübereinkommenen (vgl. BGHSt 30, 55, 63) [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80] - unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind.

    Eine Erweiterung der Voraussetzungen, unter denen eine Auslieferung zu bewilligen ist, und damit eine Erleichterung des Auslieferungsverkehrs zwischen den Vertragsstaaten, liegt insbesondere darin, daß das Übereinkommen das strikte Gegenseitigkeitserfordernis, das das Deutsche Auslieferungsrecht (vgl. § 5 IRG; früher § 4 Nr. 1 DAG), aber auch das Auslieferungsrecht anderer Vertragsstaaten beherrscht und demzufolge regelmäßig auch in den bilateralen Auslieferungsverträgen niedergelegt war (vgl. Walter in GA 1981, 250, 252 ff), nicht mehr zwingend vorschreibt (vgl. BGHSt 30, 55, 63) [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80].

    Die Ausübung dieses Ermessens ist, wie die Ermessensentscheidung bei fehlender Gegenseitigkeit, nicht Sache der Gerichte, sondern obliegt, weil es sich um eine Entscheidung handelt, die weitgehend von politischen Erwägungen - insbesondere im Hinblick auf ein entsprechendes Verhalten des ersuchenden Staates - abhängt, allein der Regierung (vgl. BGHSt 30, 55, 63 [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80]/64).

  • BGH, 18.11.1969 - 4 ARs 61/69

    Auslieferungsersuchen eines Verfolgten zur Strafvollstreckung - Anwendbarkeit

    Auszug aus BGH, 26.07.1984 - 4 ARs 8/84
    Es kann daher offen bleiben, ob nach § 9 Nr. 2 IRG für die Unterbrechung der Verjährung bei konkurrierender Gerichtsbarkeit innerstaatliche Unterbrechungshandlungen erforderlich sind (vgl. OLG München GA 1983, 89; Vogler in Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., IRG-Kommentar § 9 Rdn. 18, 24; vgl. auch für den früheren Rechtszustand BGHSt 7, 265, 267 [BGH 17.03.1955 - 3 ARs 79/54]/268; 23, 151, 154 ff), oder ob hierfür auch Handlungen der Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates ausreichen, die nach deutschem Recht die Verjährung unterbrechen würden (vgl. Bartholy in GA 1983, 89).
  • BGH, 06.12.1951 - 1 ARs 49/51
    Auszug aus BGH, 26.07.1984 - 4 ARs 8/84
    Denn das Auslieferungsrecht ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, kein Strafverfahren, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung (vgl. BGHSt 2, 44, 48 f [BGH 06.12.1951 - 1 ARs 49/51]; BGH, Beschluß vom 15. März 1984 - 4 ARs 23/83, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.03.1955 - 3 ARs 79/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.07.1984 - 4 ARs 8/84
    Es kann daher offen bleiben, ob nach § 9 Nr. 2 IRG für die Unterbrechung der Verjährung bei konkurrierender Gerichtsbarkeit innerstaatliche Unterbrechungshandlungen erforderlich sind (vgl. OLG München GA 1983, 89; Vogler in Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., IRG-Kommentar § 9 Rdn. 18, 24; vgl. auch für den früheren Rechtszustand BGHSt 7, 265, 267 [BGH 17.03.1955 - 3 ARs 79/54]/268; 23, 151, 154 ff), oder ob hierfür auch Handlungen der Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates ausreichen, die nach deutschem Recht die Verjährung unterbrechen würden (vgl. Bartholy in GA 1983, 89).
  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

    Angesichts der Vielgestaltigkeit der Verjährungsregelungen in den einzelnen Rechtsordnungen (vgl. die Nachweise bei Walter, Neue Verjährungsbestimmungen in deutschen Auslieferungsverträgen, GA 1981, S. 250 ff. [261]) spricht vieles für die Annahme, daß eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die eine Auslieferung allein im Hinblick auf den Zeitablauf seit der betreffenden Tat und dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils hinderte, nicht besteht (in diesem Sinne auch der Bundesgerichtshof, NJW 1985, S. 570, 572).

    Die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit einer Auslieferung bleibt von der Möglichkeit unberührt, die Auslieferung im Ermessenswege abzulehnen (BGH, NJW 1985, S. 570, 572; vgl. auch BGHSt 30, 55 [63 f.]).

  • BGH, 18.02.2010 - 4 ARs 16/09

    Auslieferungsfreiheit bei konkurrierender Gerichtsbarkeit und Verjährung im

    Auf diese Vorschrift seien die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 26. Juli 1984 - 4 ARs 8/84 (BGHSt 33, 26) entwickelten Grundsätze, wonach im Anwendungsbereich von Art. 10 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk) die Auslieferung zur Strafverfolgung zulässig sei, wenn die Tat zwar im Inland verjährt sei, die Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates aber Maßnahmen getroffen hätten, die ihrer Art nach geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen, wegen der gebotenen grundrechtsschonenden Auslegung nicht übertragbar.

    Die Auslegungsproblematik resultiert im vorliegenden Fall aus der Heranziehung einer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 33, 26 ff.) zu Art. 10 EuAlÜbk im Rahmen der Auslegung von § 9 Nr. 2 IRG (siehe dazu Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß (Hrsg.), Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Kommentar, 3. Auflage, Bd. I, Loseblatt , § 9 Rn. 66).

    Einfachrechtlich problematisch ist die Übertragung der Rechtsprechung zu Art. 10 EuAlÜbk auf § 9 Nr. 2 IRG erstens deswegen, weil der Bundesgerichtshof seinerzeit ausdrücklich die Gültigkeit seiner Überlegungen für die ähnliche Bestimmung in § 9 Nr. 2 IRG offen ließ (BGHSt 33, 26 ), weil - zweitens - der Wortlaut von Art. 10 EuAlÜbk nicht übereinstimmt mit § 9 Nr. 2 IRG und - drittens - deswegen, weil die Regelung in Art. 10 EuAlÜbk nach damaliger Verfassungslage gar nicht die Auslieferung von Deutschen betraf.

    Zum anderen betrifft die Entscheidung des Senats vom 26. Juli 1984 zu Art. 10 EuAlÜbk (BGHSt 33, 26), auf die das Oberlandesgericht verweist, die Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen.

  • OLG Stuttgart, 10.04.2002 - 3 Ausl 2/01

    Auslieferung zur Strafverfolgung und Unterbrechung der Verjährung

    Die anderslautenden, aber vor Inkrafttreten des Art. 62 SDÜ und nicht zu dieser Vorschrift, sondern zu Art. 10 EuAlÜbk entwickelten Grundsätze von BGHSt 33, 26 sind nicht auf Art. 62 SDÜ übertragbar.

    cc) Allerdings argumentiert die Generalstaatsanwaltschaft, dass der Beschluss des Vorsitzenden des Dreirichter-Strafsenats für Verbrechen des Oberlandesgerichts Athen vom 24. Februar 1993, in dem die Aussetzung des Verfahrens gegen den Verfolgten bis zu seiner Festnahme zur Haft angeordnet wird, bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts die Verjährung entsprechend § 78 c Abs. 1 Nr. 10, ggf. auch Nr. 5, StGB unterbrochen habe, und beruft sich hierfür auf BGHSt 33, 26 (mit Anm. Vogler, JR 1985, 304 ff.).

    (2) Im übrigen hält der Senat dafür, dass die vor Inkrafttreten des Art. 62 SDÜ und nicht zu dieser Vorschrift, sondern zu Art. 10 EuAlÜbk entwickelten Grundsätze von BGHSt 33, 26 (möglicherweise anders OLG München GA 1983, 89 mit Anm. Bartholy; s. weiterhin von Bubnoff, NStZ 1987, 354 [355]) nicht auf Art. 62 SDÜ übertragbar sind.

    Eben dies ist der in BGHSt 33, 26 (und z.B. auch in Art. 10 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung von Strafverfahren, ETS Nr. 73) beschrittene Lösungsweg.

    Eben dies ist der in Art. 62 SDÜ (und zuvor in einigen Ergänzungsverträgen zum EuAlÜbk, vgl. BGHSt 33, 26 [32] m.w.N.) beschrittene Weg.

    "Ergänzung" meint nicht zwingend Kumulation, sondern kann auch Klarstellung einer im Wortlaut des Art. 10 EuAlÜbk nicht eindeutig geregelten Frage (s. BGHSt 33, 26 [29]) bedeuten.

  • BVerfG, 03.09.2009 - 2 BvR 1826/09

    Auslieferung (Europäischer Haftbefehl; Strafverfolgung; Verjährung; Substitution

    Die Auslegungsproblematik resultiert im vorliegenden Fall aus der Heranziehung einer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 33, 26 ff.) zu Art. 10 EuAlÜbk im Rahmen der Auslegung von § 9 Nr. 2 IRG (siehe dazu Vogel/Burchard, in: Grützner/Pötz/Kreß (Hrsg.), Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Kommentar, 3. Auflage, Bd. I, Loseblatt , § 9 Rn. 66).

    Einfachrechtlich problematisch ist die Übertragung der Rechtsprechung zu Art. 10 EuAlÜbk auf § 9 Nr. 2 IRG erstens deswegen, weil der Bundesgerichtshof seinerzeit ausdrücklich die Gültigkeit seiner Überlegungen für die ähnliche Bestimmung in § 9 Nr. 2 IRG offen ließ (BGHSt 33, 26 ), weil - zweitens - der Wortlaut von Art. 10 EuAlÜbk nicht übereinstimmt mit § 9 Nr. 2 IRG und - drittens - deswegen, weil die Regelung in Art. 10 EuAlÜbk nach damaliger Verfassungslage gar nicht die Auslieferung von Deutschen betraf.

  • OLG Karlsruhe, 29.01.2015 - 1 AK 16/11

    Unzulässigkeit der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur

    Eine entsprechende Anwendung der für die Auslieferung aufgrund des Europäischen Auslieferungsübereinkommens möglichen Unterbrechung der Verjährung bei nichtdeutschen Staatsangehörigen (vgl. hierzu BGHSt 33, 26; OLG München NStZ-RR 2013, 179) kommt für die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger nicht in Betracht, denn eine derart weite Auslegung der Vorschrift des § 9 Nr. 2 IRG würde die Tragweite des Grundrechts des Art. 16 GG nicht hinreichend berücksichtigen und unverhältnismäßig in die Auslieferungsfreiheit nach Art. 16 Abs. 2 GG eingreifen (BVerfG StrafFo 2009, 455; OLG Oldenburg NJW 2009, 2320; im Ergebnis ebenso für die Auslieferung nichtdeutscher Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls Senat NStZ 2013, 602; KG StraFo 2014, 217).

    Das gegen den Verfolgten bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe bzw. dem Oberlandesgericht Karlsruhe auch zum Zeitpunkt der amtsrichterlichen Vernehmung am 02.03.2011 schon anhängige Auslieferungsverfahren stellt aber kein solches deutsches Ermittlungs- bzw. Strafverfahren dar, sondern dieses dient lediglich der Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung (BGHSt 33, 26), weshalb sich eine Gleichstellung verbietet (ebenso BayObLG NStZ 1993, 441; Saliger, Nomos-Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2013, § 78 c Rn. 48).

  • OLG Köln, 26.11.1999 - Ausl 320/99

    Auslieferung; Haftbefehl

    Auch soweit nämlich insoweit nur eine fünfjährige Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Frage kommt, stellten die in Polen erlassenen Beschuldigungsbeschlüsse (zu Fall V vom 8. Februar 1995, zu Fall VI vom 15. Juli 1995, zu Fall VII vom 23. Mai 1995, zu Fall VIII vom 27. Oktober 1995 und zu Fall IX vom 15. April 1997) Maßnahmen dar, die ihrer Art nach geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen (vgl. hierzu BGHZ 33, 26 = NJW 85, 570), nämlich jedenfalls nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB.

    Auch wenn man (vgl. BGHSt 33, 26; Schomburg in Schomburg-Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., Art. 10 EuAlÜbk Rdnr. 6 i.V.m. Art. 9 Rdnr. 2) verjährungsunterbrechende Handlungen in Polen nach deutschem Recht mitberücksichtigt, kommen hierfür nach dem von den polnischen Behörden mitgeteilten Sachverhalt nur die beiden Beschuldigungsbeschlüsse vom 10. März 1994 in Frage (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB).

    Dieser hat in dem genannten Beschluss vom 30. September 1987 (BGHSt 35, 67, 69 = NStZ 88, 277, 278) ausdrücklich entschieden, dass Art. 10 EuAlÜbk grundsätzlich der Auslieferung auch dann entgegensteht, wenn die Strafvollstreckung zwar im ersuchten Staat, nicht dagegen im ersuchenden Staat verjährt ist, und zwar auch dann, wenn dieser keinen eigenen Strafanspruch bezüglich der dem Verfolgten zur Last gelegten Tat hat (ähnlich wohl auch schon BGHSt 33, 26, 28: "... unabhängig davon, ob die konkurrierende Gerichtsbarkeit gegeben ist oder nicht" und von Bubnoff, Auslieferung, S. 78); die entgegenstehende Ansicht des Generalbundesanwalts, der Standard des Art. 10 EuAlÜbk, wonach eine Auslieferung bei Eintritt der Verjährung schon in einem der beteiligten Staaten abgelehnt werden muss, sei überholt, hat der Bundesgerichtshof abgelehnt.

  • BGH, 30.09.1987 - 4 ARs 7/87

    Anordnung der Auslieferungshaft gegen einen Verfolgten - Verjährung der

    Diese ist jedoch - aus Gründen, die den Materialien nicht zu entnehmen sind - in die endgültige Fassung nicht übernommen worden (vgl. Walter in GA 1981, 250, 258 ff; BGHSt 33, 26, 31); die Vertragsstaaten haben sich vielmehr dahin geeinigt, daß eine Auslieferung "nicht bewilligt wird, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung verjährt ist".

    Zwar würde das einer - auch außerhalb des Auslieferungsverkehrs nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen erkennbaren - Tendenz in der Bewertung von Verjährungsvorschriften im Auslieferungsrecht entsprechen (vgl. BGHSt 33, 26, 33 m. w. Nachw.).

  • OLG Karlsruhe, 27.06.2016 - 1 AK 127/15

    Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung: Voraussetzungen erneuter

    Auch kann die inländische Strafverfolgungsverjährung nicht nur durch Handlungen deutscher Strafverfolgungsbehörden unterbrochen werden, sondern im Rahmen des Art. 10 EuAlÜbk ist es ausreichend, dass die Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates Handlungen vorgenommen haben, die ihrer Art nach geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen (BGHSt 33, 26; OLG München NStZ-RR 2013, 179; OLG Köln, Beschluss vom 13.05.2014, 6 AuslA 26/14).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2003 - 4 Ausl (A) 308/02

    Metin Kaplan

    Im Hinblick auf die Anwendung der hiesigen Vorschriften zur Verjährungsunterbrechung kommt den Haftentscheidungen der türkischen Gerichte die gleiche Wirkung zu wie entsprechenden Strafverfolgungsmaßnahmen deutscher Behörden (vgl. hierzu BGHSt 33, 26ff.).

    Die betreffenden Vorschriften regeln fakultative Auslieferungshindernisse, die die gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung unberührt lassen und lediglich der Bewilligungsbehörde die Möglichkeit einer Ablehnung der Auslieferung im Ermessenswege eröffnen (vgl. BVerfGE 75, 1, 14; BGHSt 33, 26, 34).

  • OLG Hamm, 05.11.2009 - 4 AuslA 173/08

    Auslieferung; Hindernis, Verjährung

    Im Hinblick auf den Strafvorwurf ist eine nach Maßgabe des § 78c StGB berücksichtigungsfähige (vgl. dazu einerseits den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 26. Juli 1984 - 4 ARs 8/84 - betreffend die Anwendung von EuAlÜbk Art. 7 bis 10, 1RG § 9 Nr. 2; siehe auch Fischer, StGB, 56. Aufl., § 78c Rdnr. 7 m.w.N.; vgl. Hackner/ Ladogny/ Schomburg/Wolf, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Rdnr. 127 u. 128); siehe aber andererseits den Vorlagebeschluss nach § 42 IRG des OLG Oldenburg vom 06. April 2009 Ausl.
  • OLG Bamberg, 02.07.2007 - 4 Ausl 49/07

    Möglichkeit einer Auslieferung aufgrund europäischen Haftbefehls an die Republik

  • OLG Oldenburg, 06.04.2009 - Ausl 33/08

    Zulässigkeit der Auslieferung Deutscher bei im Inland verjährter Straftaten

  • OLG Köln, 25.02.2000 - Ausl 380/99

    Auslieferung; Verjährung

  • OLG Hamm, 29.10.2009 - 4 AuslA 196/08

    Auslieferung; deutscher Staatsangehöriger; Europäischer Haftbefehl; Verjährung

  • OLG Karlsruhe, 25.03.2013 - 1 AK 102/11

    Auslieferung eines nicht deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen

  • OLG Köln, 13.05.2014 - 6 AuslA 26/14

    Auslieferung des ehemaligen Investors des World Conference Centers Bonn nach

  • OLG Brandenburg, 22.03.2022 - 2 AR 46/21

    Unzulässigkeit einer Auslieferung; Drohende Gefahr politischer Verfolgung;

  • OLG Stuttgart, 18.04.2001 - 3 Ausl 141/00

    Zulässigkeit der Auslieferung bei nach deutschem Recht eingetretener

  • OLG Zweibrücken, 25.10.1995 - 1 Ausl 2/95
  • OLG Düsseldorf, 26.05.1993 - 4 Ausl (A) 109/93
  • OLG Karlsruhe, 13.03.1985 - 1 AK 4/85
  • OLG Köln, 20.01.2006 - Ausl 83/05
  • BayObLG, 19.03.1993 - 2St RR 23/93
  • OLG Hamm, 29.10.2009 - 4 AuslA 114/08
  • BGH, 29.09.1986 - 4 ARs 7/86

    Auslieferung eines Verfolgten bei Verjährung der Tat im ersuchten Staat -

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