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   BGH, 10.12.1985 - 1 StR 506/85   

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BGH, 10.12.1985 - 1 StR 506/85 (https://dejure.org/1985,1011)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1985 - 1 StR 506/85 (https://dejure.org/1985,1011)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1985 - 1 StR 506/85 (https://dejure.org/1985,1011)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Hauptverhandlung - Nichterscheinen - Bußgeldbescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    OWiG (1975) § 74 Abs. 2
    Verwerfung des Einspruchs nach vorangegangenem Rechtsbeschwerdeverfahren

Papierfundstellen

  • BGHSt 33, 394
  • NJW 1986, 1946
  • MDR 1986, 338
  • NStZ 1987, 564
  • JR 1987, 83
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus BGH, 10.12.1985 - 1 StR 506/85
    Auch ohne Änderung des Gesetzeswortlauts kann der Gesetzgeber über eine bestimmte, rechtlich zu regelnde Frage eine Entscheidung treffen; das kann bei Änderung einzelner Vorschriften eines Gesetzes der Fall sein, wenn sich sein Betätigungswille auch hinsichtlich im Wortlaut unverändert gebliebener Paragraphen aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßt, so wenn ein begrenztes und überschaubares Rechtsgebiet durchgreifend geändert wird und veränderte und unveränderte Normen eng miteinander zusammenhängen (BVerfGE 11, 126, 131 f.; 18, 97, 104; 70, 126, 129 f. ).
  • BGH, 03.04.1962 - 5 StR 580/61

    Verwerfung einer Berufung nach unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten in der

    Auszug aus BGH, 10.12.1985 - 1 StR 506/85
    Damit wollte der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 329 Abs. 1 StPO (BGHSt 17, 188) Rechnung tragen.
  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

    Auszug aus BGH, 10.12.1985 - 1 StR 506/85
    Auch ohne Änderung des Gesetzeswortlauts kann der Gesetzgeber über eine bestimmte, rechtlich zu regelnde Frage eine Entscheidung treffen; das kann bei Änderung einzelner Vorschriften eines Gesetzes der Fall sein, wenn sich sein Betätigungswille auch hinsichtlich im Wortlaut unverändert gebliebener Paragraphen aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßt, so wenn ein begrenztes und überschaubares Rechtsgebiet durchgreifend geändert wird und veränderte und unveränderte Normen eng miteinander zusammenhängen (BVerfGE 11, 126, 131 f.; 18, 97, 104; 70, 126, 129 f. ).
  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 14/84

    Unzulässige Normenkontrolle bezüglich § 40 VVG

    Auszug aus BGH, 10.12.1985 - 1 StR 506/85
    Auch ohne Änderung des Gesetzeswortlauts kann der Gesetzgeber über eine bestimmte, rechtlich zu regelnde Frage eine Entscheidung treffen; das kann bei Änderung einzelner Vorschriften eines Gesetzes der Fall sein, wenn sich sein Betätigungswille auch hinsichtlich im Wortlaut unverändert gebliebener Paragraphen aus dem engen sachlichen Zusammenhang zwischen unveränderten und geänderten Normen objektiv erschließen läßt, so wenn ein begrenztes und überschaubares Rechtsgebiet durchgreifend geändert wird und veränderte und unveränderte Normen eng miteinander zusammenhängen (BVerfGE 11, 126, 131 f.; 18, 97, 104; 70, 126, 129 f. ).
  • BGH, 18.07.2012 - 4 StR 603/11

    Verwerfung des Einspruchs des nach Anordnung des persönlichen Erscheinens

    Der Generalbundesanwalt hat angeregt, die Vorlegungsfrage, die sich an der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 10. Dezember 1985 - 1 StR 506/85, BGHSt 33, 394 orientiere, an die aktuelle Gesetzeslage anzupassen, nach der das Amtsgericht den Einspruch zu verwerfen "hat".

    Schon nach der früheren Rechtslage durfte aber das Amtsgericht den Einspruch des trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens in der Hauptverhandlung unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde auch dann noch nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verwerfen, wenn das vorangegangene Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden war (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 1 StR 506/85, BGHSt 33, 394).

  • BGH, 24.12.2021 - KRB 11/21

    Gerichtliches Bußgeldverfahren wegen Kartellordnungswidrigkeit: Rechtsfolgen des

    Es verbleibt bei der zwingenden Verwerfungsfolge auch dann, wenn die Sache nach Aufhebung in der Rechtsbeschwerde zurückverwiesen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1985 - 1 StR 506/85, BGHSt 33, 394, 396 ff.; BGHSt 57, 282 Rn. 14).
  • OLG Celle, 14.11.2011 - 311 SsBs 152/11

    Verwerfung des Einspruchs eines nicht vom persönlichen Erscheinen in der

    Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 74 Abs. 2 OWiG für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren unterschiedliche Regelungen treffen wollte (so schon BGHSt 33, 394, zu § 74 Abs. 2 OWiG a. F.).

    Die nach § 74 Abs. 2 OWiG a. F. eröffnete prozessuale Vorgehensweise, etwaigen Spannungen in Fällen, in denen das erste Sachurteil auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen nur zum Teil aufgehoben worden ist, dadurch Rechnung zu tragen, dass das zu neuer Entscheidung berufene Gericht trotz des unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen statt Verwerfung des Einspruchs zur Sache verhandeln und ein Urteil erlassen kann (vgl. BGHSt 33, 394, 398), ist durch die Neufassung weggefallen.

  • BGH, 21.03.2000 - 4 StR 287/99

    Zulässigkeit der Vorlage; Entscheidungserheblichkeit; Fahrlässige Nichtzahlung

    In solchen Fällen hat der Bundesgerichtshof wiederholt das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Divergenz bejaht (vgl. BGHSt 15, 361; 23, 377, 378 ff.; 33, 394, 396; vgl. auch OLG Stuttgart Die Justiz 1977, 276), einen Wegfall der Vorlegungsvoraussetzungen jedoch für den Fall erwogen, daß die anderweitigen Rechtsänderungen es schlechterdings ausgeschlossen erscheinen lassen, die Rechtsfrage anders als nunmehr beabsichtigt zu entscheiden (BGHSt 33, 394, 396; vgl. auch Hannich aaO; Hanack aaO S. 168) bzw. die Änderung eine grundlegend neue Rechtslage geschaffen hat (BGHSt 23, 377, 378 f.; 39, 288, 289 = JR 1994, 121 m. abl.
  • OLG Düsseldorf, 17.08.2020 - 6 Kart 10/19

    Wirksamkeit der Rücknahme eines Einspruchs im Kartellbußgeldverfahren

    Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 74 Abs. 2 OWiG für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren unterschiedliche Regelungen treffen wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1985, 1 StR 506/85, NStZ 1987, 564 zu § 74 Abs. 2 OWiG a.F.).
  • OLG Stuttgart, 22.05.2001 - 1 Ss 185/01

    Verwerfung des Einspruchs nach Aufhebung und Zurückverweisung

    Demgegenüber entschied der BGH in seinem Beschluss vom 10. Dezember 1985 (NJW 1986, 1946), dass eine Verwerfung des Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 OWiG (a.F.) auch für diesen Fall zulässig ist.
  • OLG Köln, 12.10.1999 - Ss 453/99

    Zulässige Verwerfung des Einspruchs nach Aufhebung eines Sachurteils durch

    Die Verwerfung des Einspruchs eines in der Hauptverhandlung unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid ist selbst dann noch zulässig, wenn ein vorangegangenes Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden war (BGHSt 33, 394 = NJW 1986, 1946 = VRS 70, 290 = NStZ 1987, 564 m. zust. Anm. Meurer NStZ 1987, 540 = JR 1987, 83 m. zust. Anm. Fezer; Senat NStZ 1987, 372; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, § 74 Rdnr. 25).
  • OLG Düsseldorf, 15.02.2006 - 2 Ss OWi 12/06

    Rüge der Verletzung materiellen Rechts wegen Verstoß gegen das

    a) Die nach § 74 Abs. 2 OWiG a.F. eröffnete prozessuale Vorgehensweise, etwaigen "Spannungen" in Fällen, in denen das erste Sachurteil auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen aufgehoben worden ist, dadurch Rechnung zu tragen, dass das zu neuer Entscheidung berufene Gericht trotz des unentschuldigten Ausbleibens des Betroffenen statt Verwerfung des Einspruchs zur Sache verhandeln und ein Urteil erlassen kann [vgl. BGHSt 33, 394, 398 = NJW 1986, 1946, 1947 = MDR 1986, 338 = VerkMitt 1986, Nr. 29 = VRS 70, 290, 292 = JR 1987, 83, 84 f (zust. Anm. Fezer) = NStZ 1987, 564 (zust. Meurer NStZ 1987, 540 f)], ist durch die Neufassung in Wegfall geraten.
  • OLG Karlsruhe, 23.02.1995 - 3 Ss 117/94

    Hauptverhandlung; Nichterscheinen; Fortbleiben; Entschuldigungsgrund; Fernbleiben

    Da die bisherigen Feststellungen eine genügende Entschuldigung des Angeklagten nicht ergeben haben und weitere Feststellungen auf der Grundlage der vom Amtsgericht zum Zeitpunkt seiner Verwerfungsentscheidung erkennbaren tatsächlichen Umstände (OLG Karlsruhe NJW 1969, 476) nicht zu erwarten sind, ist die Sache entscheidungsreif, zumal auch keine Ermessensentscheidung zu treffen ist, die allein dem Tatgericht vorbehalten sein könnte (BGHSt 33, 394, 398).
  • OLG Köln, 27.02.1987 - Ss 744/86

    Einspruchsverwerfung; Zurückverweisung der Sache

    Zwar ist eine Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG grundsätzlich auch dann noch möglich, wenn ein früher in der Sache ergangenes Urteil vom Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben worden ist (vgl. BGHSt 33, 394 [hier: IV (468) 148 b-c]).
  • OLG München, 26.08.2008 - 5St RR 167/08

    Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung: Verpassen eines

  • OLG Hamm, 22.03.2012 - 3 RBs 68/12

    Verwerfungsurteil nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das

  • OLG Hamm, 10.05.2001 - 2 Ss OWi 308/01

    Rechtsbeschwerde; Entbindung vom Erscheinen in der Hauptverhandlung; ausreichende

  • BayObLG, 24.02.1999 - 5St RR 237/98

    Verschulden beim Ausbleiben des Angeklagten im Berufungstermin

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