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   BGH, 14.05.1987 - 4 StR 49/87   

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https://dejure.org/1987,1034
BGH, 14.05.1987 - 4 StR 49/87 (https://dejure.org/1987,1034)
BGH, Entscheidung vom 14.05.1987 - 4 StR 49/87 (https://dejure.org/1987,1034)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 1987 - 4 StR 49/87 (https://dejure.org/1987,1034)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unberechtigte Verwendung eines roten Kennzeichens - Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung - Strafbarkeit wegen Kennzeichenmissbrauchs - Anbringen eines roten Kennzeichens an ein Fahrzeug als Herstellen einer unechten Urkunde - Rotes Kennzeichen und Fahrzeug als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Kurzkennzeichen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Unberechtigte Verwendung eines roten Kennzeichens

Papierfundstellen

  • BGHSt 34, 375
  • NJW 1987, 2384
  • MDR 1987, 776
  • NStZ 1987, 549
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.09.1962 - 4 StR 266/62

    Tateinheit von Fahren ohne Fahrerlaubnis i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2

    Auszug aus BGH, 14.05.1987 - 4 StR 49/87
    Rote Kennzeichen gemäß § 28 StVZO bilden - anders als die mit dem Stempel der Zulassungsstelle versehenen amtlichen Kennzeichen gemäß § 23 StVZO (vgl. hierzu BGHSt 18, 66, 70 [BGH 07.09.1962 - 4 StR 266/62] m. w. Nachw.) zusammen mit dem Fahrzeug, an dem sie angebracht sind, keine Urkunde im Sinne von § 267 StGB (OLG Stuttgart VRS 47, 25 ff; vgl. auch Cramer in Schönke/Schröder, StGB 22. Aufl. § 267 Rdn. 36 a; Tröndle in LK, 10. Aufl. § 267 Rdn. 88; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 29. Aufl. § 28 StVZO Rdn. 17; Förschner DAR 1986, 287, 290).

    Das Anbringen der roten Kennzeichen bildet jeweils mit dem Gebrauchmachen eine Straftat des Kennzeichenmißbrauchs, da die bereits mit der Anbringung vollendete Tat erst durch den Gebrauch - entsprechend dem Tatplan - beendet war (BGHSt 18, 66, 71) [BGH 07.09.1962 - 4 StR 266/62].

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2019 - 1 Rv 3 Ss 691/18

    Vollendeter Betrug und Urkundenunterdrückung: Passieren des Kassenbereichs eines

    Da auch bei einer zusammengesetzten Urkunde die Erklärung und ihr Bezug zum Aussteller dauerhaft fixiert sein muss, ist ferner eine feste Verbindung zwischen dem GTIN-Etikett und der Ware erforderlich, auf die sie sich bezieht (BGHSt 34, 375; OLG Köln, Urteil vom 04.07.1978 - 1 Ss 231/78; Leipziger Kommentar-Zieschang, a.a.O., § 267 Rn. 55).

    Auch bei der neu zusammengesetzten Urkunde muss daher eine feste und dauerhafte, wenn auch nicht untrennbare Verbindung zwischen Beweiszeichen und Bezugsobjekt zu einer Beweiseinheit bestehen (vgl. BGHSt 34, 375).

    Angenommen wurde eine ausreichend feste, dauerhafte und damit eine Beweiseinheit erzeugende Verbindung etwa bei der festen Montage eines Kfz.-Zulassungszeichens an einem PKW (BGHSt 34, 375), nicht aber bei einer eher losen Befestigung desselben mit einem Draht (OLG Stuttgart, VRS 47 [1974], 25) sowie zwar bei mit Klebstoff bewirktem Aufkleben eines Preisetiketts (OLG Düsseldorf, a.a.O.), nicht aber bei nur losem Heften eines Strafzettels an die Windschutzscheibe (OLG Hamburg, JR 1964, 228).

  • OLG Köln, 15.09.1998 - Ss 395/98

    überklebtes Verkehrszeichen - § 267 StGB, (hier keine) zusammengesetzte Urkunde,

    Da zusammengesetze Urkunden als "Zufallsurkunden" nicht denkbar sind (BGHSt 34, 375,376 f.= NJW 1987, 2384), müssen die Teile nach dem Willen des Ausstellers - i.d.R. fest - miteinander verbunden sein (vgl.BGHSt 5, 76,79; 34, 375,376 f.= NJW 1987, 2384; NStZ 1984, 73; SenE NJW 1979, 729; Cramer in Schönke-Schröder, StGB 25. Aufl.,§ 267 Rn.36 a).
  • BGH, 21.09.1999 - 4 StR 71/99

    Urkundenfälschung bei Besprühen von Kfz-Kennzeichen

    Bei dem mit einer Stempelplakette der Zulassungsstelle versehenen, an dem Kraftfahrzeug, für das es zugeteilt ist, angebrachten Kraftfahrzeugkennzeichen (§§ 18 Abs. 1, 23 StVZO) handelt es sich um eine (zusammengesetzte) Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 16, 94, 95; 18, 66, 70; 34, 375, 376; BGHR StGB § 267 Abs. 1 Urkunde 2; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 267 Rdn. 4 m.w.N.).

    Das Kennzeichen verkörpert die Erklärung der Zulassungsstelle als Ausstellerin, daß das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen für einen bestimmten, im Fahrzeugregister eingetragenen Halter (§ 33 StVG) zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden ist (vgl. BGHSt 34, 375, 377; BGH bei Dallinger MDR 1970, 731; BayObLG DAR 1978, 52; OLG Hamburg NJW 1966, 1827; OLG Stuttgart VRS 47, 25).

  • BGH, 23.08.2017 - 1 StR 173/17

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer bei widerrechtlicher

    Nur das mit der Stempelplakette versehene Kennzeichen verkörpert die Erklärung der Zulassungsbehörde als Ausstellerin, dass das Fahrzeug unter diesem Kennzeichen für einen bestimmten, im Fahrzeugregister eingetragenen Halter zum öffentlichen Verkehr zugelassen worden ist (BGH, Urteile vom 7. September 1962 - 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 70 und vom 14. Mai 1987 - 4 StR 49/87, BGHSt 34, 375, 376 mwN).
  • BGH, 15.02.2017 - 4 StR 629/16

    Urkundenfälschung (Nutzung gestohlener amtlicher Kennzeichen im öffentlichen

    Selbst bei einer - nach § 16 Abs. 5 Satz 2 FZV nicht vorgeschriebenen - festen Verbindung mit einem solchen Kennzeichen stellt das Fahrzeug keine (zusammengesetzte) Urkunde dar (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1987 - 4 StR 49/87, BGHSt 34, 375, 376 (noch zu § 28 StVZO); Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 437/13, Rn. 15).
  • OLG Hamm, 06.02.2007 - 2 Ss 589/06

    Schon ein verbales Drohen mit Faustrecht kann strafbar sein

    Zwar kommt eine solche grundsätzlich nicht in Betracht, wenn gemäß § 265 Abs. 1 StPO ein rechtlicher Hinweis nachgeholt werden muss (vgl. BGH NJW 1984, 1744), sie ist aber im vorliegenden Fall zulässig, da dem Angeklagten aufgrund des feststehenden Sachverhalts keine anderweitige Verteidigung möglich ist (vgl. BGHSt 34, 375).
  • OLG Hamburg, 24.06.1994 - 1 Ss 40/94

    Kennzeichenmissbrauch

    Denn die Fälle, in denen das Kennzeichen an dem Fahrzeug "angebracht" ist (Ausnahme: Rote Kennzeichen), würden nach ganz herrschender Meinung von der Vorschrift des § 267 StGB erfaßt werden (vgl. u.a. BGH NJW 1987, 2384).
  • BGH, 11.02.2014 - 4 StR 437/13

    Zeugnisverweigerungsrecht der Verlobten (Beurteilungsspielraum des Richters

    Denn rote Kennzeichen bilden - anders als die mit dem Stempel der Zulassungsstelle versehenen amtlichen Kennzeichen - zusammen mit dem Fahrzeug, an dem sie angebracht sind, keine Urkunde im Sinne von § 267 StGB (BGH, Urteil vom 14. Mai 1987 - 4 StR 49/87, BGHSt 34, 375).
  • BayObLG, 25.11.1998 - 2St RR 133/98

    Kennzeichenmissbrauch durch das Aufbringen eines reflektierenden Mittels, um die

    Es ist allgemein anerkannt, daß es sich bei dem mit einem gültigen Stempel der Zulassungsstelle versehenen, an dem Kraftfahrzeug, für das es zugeteilt ist, angebrachten Kfz- Kennzeichen 23 StVZO ) um eine (zusammengesetzte) Urkunde im Sinne des § 267 StGB handelt (vgl. BGHSt 16, 94/95; 18, 66/70; 34, 375/376; BayObLGSt 1981, 156/157; S/S-Cramer StGB 25. Aufl. § 267 Rn. 43 und Trändle StGB 48. Aufl. § 267 Rn. 4 jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen)-.

    Der Angeklagte hat durch das Besprühen des Kennzeichens in rechtswidriger Absicht dessen Erkennbarkeit beeinträchtigt (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG ) und von einem so gekennzeichneten Kraftfahrzeug auf öffentlichen Wegen Gebrauch gemacht (§ 22 Abs. 2 StVG ); die beiden Tatmodalitäten bilden eine einheitliche Tat (vgl. BGHSt 34, 375/378).

  • BGH, 16.05.1989 - 1 StR 227/89

    Verwendung amerikanischer Kennzeichen: Urkundenfälschung?

    Darüber hinaus ist nicht von vornherein klar, ob die für Amerikaner in Deutschland ausgegebenen Autokennzeichen Urkundeneigenschaft besitzen, insbesondere ob sie wie bei deutschen Kennzeichen von der Zulassungsbehörde einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet werden (vgl. für das rote Kennzeichen BGHSt 34, 375).
  • AG Fürstenfeldbruck, 29.08.2007 - 3 Cs 33 Js 6775/07

    Einsatz von 15,- EUR bei Pokern strafbares Glücksspiel?

  • KG, 01.11.2018 - 1 VAs 6/18

    Strafbarkeit der Verwendung einer zum Gebrauch mit mehreren Fahrzeugen

  • AG Fürstenfeldbruck, 27.08.2007 - 33 Js 6775/07

    Veranstaltung eines Hobby-Poker-Turniers trotz Rebuy kein unerlaubtes Glücksspiel

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