Rechtsprechung
   BGH, 24.07.1987 - 3 StR 36/87   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 35, 14
  • NJW 1988, 1800
  • MDR 1987, 1043
  • NStZ 1988, 77
  • JR 1988, 25



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Wird zitiert von ... (37)  

  • BGH, 03.05.1994 - GSSt 2/93  

    Grundlegende Einschränkung der Anwendung der Rechtsprechung zur fortgesetzten

    Wird das fortgesetzte Delikt dann noch nach Kriterien der "institutionalisierten" und "organisierten" Tatbegehung bestimmt (vgl. im zusammenfassenden Sinne: BGH wistra 1993, 337, 339), mithin nach Deliktsstrukturen, die regelmäßig Ausdruck erhöhter Gefährlichkeit und gesteigerter krimineller Energie sind (vgl. BGHSt 1, 41, 42 f.; 26, 284, 287; 35, 14, 20), tritt der Gegensatz zu den Zielsetzungen des OrgKG noch deutlicher hervor.
  • BGH, 15.03.2012 - 5 StR 288/11  

    Vorlageverfahren; Unterschreiten von Mindestlöhnen; Strafklageverbrauch;

    Zwar ist der prozessuale Tatbegriff im Verhältnis zum materiellen Recht selbständig (BGH, Beschluss vom 24. Juli 1987 - 3 StR 86/87, BGHSt 35, 14, 19; BGH, Urteil vom 16. März 1989 - 4 StR 60/89, BGHSt 36, 151, 154).

    Dies begründet das Vorliegen von Tatmehrheit (vgl. zum in gleicher Weise zu beurteilenden Verhältnis zwischen Nichtabführen von Lohnsteuer und dem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen BGH, Beschluss vom 24. Juli 1987 - 3 StR 86/87, BGHSt 35, 14, 17, und Urteil vom 13. Mai 1992 - 5 StR 38/92, BGHSt 38, 285, 286; vgl. auch Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Juli 2010 - Ss (B) 50/10).

    Solches wurde nicht einmal in der subjektiv viel stärker ausgeprägten Fallkonstellation anerkannt, in der es der Täter im Rahmen eines Gewerbebetriebs von Anfang an auf derartige Verstöße planmäßig angelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 1987 - 3 StR 86/87, BGHSt 35, 14).

    Auch der Umstand, dass die auszuzahlenden Löhne und die danach abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge gleichermaßen in einem Steuerberatungsbüro - wenn auch mit einem im Verhältnis zur Betroffenen unklar gebliebenen Hinweis auf die Mindestlohnverpflichtung - errechnet worden sind, führt als bloße gemeinsame Vorbereitungshandlung nicht zur Annahme prozessualer Tatidentität (vgl. BGHSt 35, 14, 18, 20).

  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 700/98  

    Brandstiftung und Versicherungsbetrug

    Dies kann nicht unabhängig von den verletzten Strafbestimmungen beurteilt werden, die notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen muß sich vielmehr unmittelbar aus den ihnen zugrundeliegenden Handlungen und Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben (vgl. nur BGHSt 35, 14, 17; 41, 292, 297; 43, 96, 98).
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  • OLG Braunschweig, 02.05.2012 - Ss OWi 72/11  

    Zur Frage des Strafklageverbrauchs nach Einstellung eines wegen Vorenthaltens von

    Im Verhältnis zum materiellen Recht ist der prozessuale Tatbegriff zwar selbständig (Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. Rdnr. 6 zu § 264), jedoch sind sachlichrechtlich selbständige Taten in der Regel auch prozessual selbständig (BGHSt 35, 14, 19; BGHSt 36, 151, 154).

    Beide Zahlungspflichten sind voneinander unabhängig gegenüber verschiedenen Gläubigern zu erfüllen, so dass die Verstöße dagegen ebenso im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen, wie es für die - vergleichbaren - Fälle, in denen bei "schwarz beschäftigten" Mitarbeitern Lohnsteuer verkürzt wird und zugleich Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt werden, bereits höchstrichterlich entschieden ist (BGHSt 35, 14ff = BGH NStZ 1988, 77; BGH Beschluss vom 17.09.1991 (5 StR 362/91) - zit. nach juris; BGHSt 38, 285, 286).

    Die somit sachlichrechtlich selbständigen (§ 53 StGB) Unterlassungen bilden auch keine einheitliche Tat im prozessualen Sinn, die dann vorliegt, wenn die einzelnen Handlungen (Unterlassungen) nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern nach den ihnen zugrundeliegenden Ereignissen bei natürlicher Betrachtung unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart unmittelbar miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung in verschiedenen Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts empfunden würde (BGHSt 13, 21, 25ff; BGHSt 35, 14, 17).

    Auch die beiden Verfehlungen gemeinsam zugrunde liegende Unkenntnis der Betroffenen, zur Zahlung von Mindestlöhnen überhaupt verpflichtet zu sein, führt als gemeinsames subjektives Element ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung wie in den Fällen, in denen es der Täter sogar von Anfang an im Rahmen eines Gewerbebetriebs auf derartige Verstöße planmäßig angelegt hat (vgl. BGHSt 35, 14ff).

    Auch der Umstand, dass die auszuzahlenden Löhne sowie die danach abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge gleichermaßen in einem Steuerberatungsbüro errechnet wurden, also eine für beide Fälle gemeinsame Vorbereitungshandlung vorliegt, genügt zur Annahme von Tatidentität nicht (BGHSt 35, 14, 18).

  • BGH, 16.03.1989 - 4 StR 60/89  

    Strafklageverbrauch bei Dauerstraftat

    Wird später nur diese letztere Dauerstraftat abgeurteilt, so beantwortet sich die Frage nach dem Verbrauch der Strafklage für die vorangegangenen sachlich-rechtlich selbständigen Straftaten nach den allgemeinen Grundsätzen, nämlich danach, ob abweichend von der Regel, daß sachlichrechtlich selbständige Taten auch prozessual selbständig sind (BGHSt 35, 14 [19]), Umstände vorliegen, die die Annahme einer Tat im Sinne des § 264 StPO rechtfertigen (vgl. auch für den Fall einer unterbrochenen Trunkenheitsfahrt OLG Köln NStZ 1988, 568, 569).

    Dieses Ergebnis entspricht auch dem im Einzelfall zu beachtenden Vertrauensschutz und der Gerechtigkeit (BGHSt 29, 288 [296]; 35, 14 [19]).

  • BGH, 01.10.1997 - 2 StR 520/96  

    Strafklageverbrauch (prozessualer Tatbegriff; einheitliche Handlung im Sinne

    Da dieser Begriff der prozessualen Tat eine gewisse Unschärfe aufweist, ist es geboten, die Lösung im Einzelfall auf ihre Vereinbarkeit mit anderen verfahrensrechtlichen Gestaltungen, dem Gerechtigkeitsgedanken und dem Gedanken des Vertrauensschutzes zu überprüfen (vgl. BGHSt 35, 14, 19).

    Da dieser Begriff der prozessualen Tat eine gewisse Unschärfe aufweist, ist es geboten, die Lösung im Einzelfall auf ihre Vereinbarkeit mit anderen verfahrensrechtlichen Gestaltungen, dem Gerechtigkeitsgedanken und dem Gedanken des Vertrauensschutzes zu überprüfen (vgl. BGHSt 35, 14, 19).

  • OLG Jena, 26.08.2011 - 1 Ss 40/11  

    Strafverfahrensrecht , Zwangsmaßnahmen, Identitätsfeststellung, Festnahmerecht,

    Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn den Handlungen ein Gesamtplan zugrunde liegt (siehe etwa BGHSt 35, 14, 18; OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 104, 105; OLG Celle NStZ 1991, 554; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.06.2010, 2 Ss Bs 27/10, bei juris).

    Die Identität des Unternehmens vermag hier ebenfalls keine prozessuale Tatidentität zu begründen (vgl. BGHSt 26, 284, 287 und 35, 14, 20; OLG Celle NStZ 1991, 554, 555).

    Zudem würden durch die Annahme einer Klammerwirkung des Handelns innerhalb eines Unternehmen Straftäter begünstigt, die durch Aufbau und Einsatz eines kriminellen Unternehmens bedeutende verbrecherische Energie entfalten (BGHSt 35, 14, 20).

    Selbst bei gewerbsmäßiger Begehungsweise, die zum Tatbestand gehört oder einen straferhöhenden Umstand bildet, liegen bei mehrfacher Tatbestandsverwirklichung sachlich-rechtlich und in der Regel auch prozessual selbständige Taten vor (vgl. BGHSt 35, 14, 19).

  • BGH, 05.10.2001 - 2 StR 261/01  

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne (Abtrennung von Verfahrensteilen; Pflicht

    Eine einheitliche und daher einer Verfahrenstrennung nicht zugängliche prozessuale Tat liegt nicht nur bei tateinheitlich begangenen Straftaten (vgl. BGHSt 29, 288; 38, 37, 39 ff.; 43, 96, 98) vor, sondern kann auch bei sachlich-rechtlich selbständigen Taten gegeben sein; hierbei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob die einzelnen Handlungen innerlich derart miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände richtig gewürdigt werden kann, die zu der anderen Handlung geführt haben, und daß die getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (BGHSt 2, 371, 374; 23, 141, 145; 29, 288, 293; 35, 14, 11; 36, 151, 154 f.; 41, 385, 388, 390; 43, 96, 99; 252, 255; 45, 211, 213).

    Eine einheitliche und daher einer Verfahrenstrennung nicht zugängliche prozessuale Tat liegt nicht nur bei tateinheitlich begangenen Straftaten (vgl. BGHSt 29, 288; 38, 37, 39 ff.; 43, 96, 98) vor, sondern kann auch bei sachlich-rechtlich selbständigen Taten gegeben sein; hierbei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob die einzelnen Handlungen innerlich derart miteinander verknüpft sind, daß der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände richtig gewürdigt werden kann, die zu der anderen Handlung geführt haben, und daß die getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde (BGHSt 2, 371, 374; 23, 141, 145; 29, 288, 293; 35, 14, 11; 36, 151, 154 f.; 41, 385, 388, 390; 43, 96, 99; 252, 255; 45, 211, 213; vgl. Engelhard in KK StPO 4. Aufl. § 264 Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 264 Rdn. 2; Pfeiffer StPO 3. Aufl. § 264 Rdn. 2, jeweils m.w.N.).

  • OLG Celle, 13.04.2010 - 32 Ss 7/10  

    Verbrauch der Strafklage: Prozessuale Tateinheit bei Zusammentreffen des

    Umgekehrt geht materiell-rechtliche Tatmehrheit grundsätzlich mit dem Vorliegen mehrerer Taten im prozessualen Sinne einher (BGHSt 35, 14, 19; BGHSt 36, 151, 154; BGHSt 43, 96, 99; BGHSt 44, 91, 94 = NStZ 1999, 25 mit Anmerkung Beulke).

    Das aufgrund der Einzelfallbetrachtung gefundene Ergebnis bedarf seinerseits der Überprüfung auf seine Vereinbarkeit mit anderen verfahrensrechtlichen Grundsätzen, insbesondere dem Gerechtigkeitsgedanken und dem Gedanken des Vertrauensschutzes (BGHSt 35, 14, 19; BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 21; BGH NStZ 1998, 251; OLG Düsseldorf NStZ 1999, 176, 177).

    Das zeitliche und örtliche Zusammentreffen von zwei Taten (im Sinne des materiellen Rechts) begründe nicht die Annahme nur einer einzigen prozessualen Tat; vielmehr müsse eine innere Verknüpfung in der strafrechtlichen Bedeutung hinzutreten (OLG Stuttgart Justiz 2001, 497, 498 unter Bezugnahme auf BGHSt 35, 14 und Hans.OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 247).

  • BGH, 30.03.2001 - 3 StR 342/00  

    Verurteilung eines Funktionärs der türkischen terroristischen Organisation DHKP-C

    Der von der Rechtsprechung bei der Frage, ob ein Verbrauch der Strafklage in bezug auf einen bestimmten Lebenssachverhalt eingetreten ist, als Überprüfungsmaßstab u.a. in Betracht gezogene Gedanke des Vertrauensschutzes (vgl. BGHSt 29, 288, 296; 35, 14, 19; 43, 252, 255) besagt vielmehr nur, daß ein Angeklagter in den Fällen der Beschuldigung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung erst dann darauf vertrauen kann, mit seiner rechtskräftigen Aburteilung sei auch eine nicht berücksichtigte, in Tateinheit mit einem Betätigungsakt als Mitglied begangene andere Straftat erledigt, wenn diese in ihrer konkreten Ausgestaltung festgestellt worden ist oder wenigstens Gegenstand von gerichtlichen Feststellungsversuchen war (vgl. Krauth in: Festschrift für Theodor Kleinknecht zum 75. Geburtstag (1985), 215, 229 ff.).
  • OLG Hamm, 14.07.2009 - 3 Ss OWi 355/09  
  • BGH, 18.04.1990 - 3 StR 252/88  

    Nichteinhaltung einer Zusage durch die Staatsanwaltschaft; Strafzumessung bei

  • OLG Zweibrücken, 29.04.2005 - 1 Ws 137/05  

    Steuerstrafprozess - Tatidentität bei Lohn- und ESt-Hinterziehung?

  • BGH, 05.05.1998 - 1 StR 635/96  

    StGB § 30 Abs. 1 Satz 1, § 26, § 53 Abs. 1

  • BGH, 21.09.2005 - 5 StR 263/05  

    Weiterhin bestehende Tatmehrheit zwischen Lohnsteuerhinterziehung und

  • BGH, 13.05.1992 - 5 StR 38/92  

    Einvernehmliche Lohnsteuerhinterziehung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist

  • BGH, 20.12.1995 - 5 StR 412/95  

    Rechtspflicht zur nachträglichen Berichtigung?

  • OLG Nürnberg, 25.07.2012 - 2 St OLG Ss 159/12  

    Strafverfahren wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt:

  • BGH, 16.01.1992 - 4 StR 509/91  

    StGB §§ 315b, 263

  • OLG Stuttgart, 07.06.2001 - 5 Ws 4/01  

    Umfang der Rechtskraft einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen eine

  • OLG Stuttgart, 13.10.1995 - 1 Ss 416/95  

    AsylVfG § 85 Nr. 2; StPO § 264

  • BGH, 09.04.2008 - 3 StR 86/08  

    Anklageprinzip; Verfahrenshindernis (fehlende Anklage); prozessuale Tat; Tat im

  • OLG Hamm, 09.06.2009 - 5 Ss OWi 297/09  

    Zweimal geblitzt innerhalb einer Minute

  • BGH, 25.07.1989 - KRB 1/89  

    Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung im verwaltungsrechtlichen bzw. gerichtlichen

  • BGH, 15.04.1992 - 3 StR 72/92  

    StGB § 52

  • OLG Oldenburg, 09.04.2009 - 2 SsBs 48/09  

    Verfahrenshindernis der Einstellung eines strafprozessualen Ermittlungsverfahrens

  • BGH, 10.01.1990 - 3 StR 460/89  

    AO § 370 Abs. 1; StGB §§ 25, 27, 52, 78a, 263

  • OLG Hamm, 23.05.2002 - 4 Ss 145/02  

    Tatidentität, Einstellung, Strafklageverbrauch, Untreue, Steuerhinterziehung

  • OLG Oldenburg, 22.06.2010 - 2 SsBs 27/10  

    Unerlaubte Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und unterlassene Abführung

  • OLG Düsseldorf, 23.06.1998 - 4 Ws 139/98  

    StGB § 180a Abs. 1 Nr. 2, § 180b Abs. 2 Nr. 1, 2, § 191 Abs. 1

  • OLG Koblenz, 26.10.2000 - 2 Ss 220/00  

    Kosten, Tod des Angeklagten, Einstellung, förmliche, Auslagen, notwendige,

  • OLG Stuttgart, 31.01.1996 - 1 Ws 1/96  

    AO § 371 Abs. 4, § 153

  • OLG Oldenburg, 09.04.2009 - SsBs 48/09  

    Strafklageverbrauch hinsichtlich des Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur

  • BayObLG, 14.07.1992 - RReg. 4 St 31/91  

    AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; StGB §§ 52, 53

  • BGH, 25.07.1989 - KRB 2/89  
  • OLG Celle, 30.10.2008 - Not 9/08  

    Unzulässige Mehrfachverteidigung in einem förmlichen Disziplinarverfahren gegen

  • OLG Hamburg, 23.03.1999 - II b 6/99  
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