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   BGH, 12.04.1988 - 5 StR 661/87   

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BGH, 12.04.1988 - 5 StR 661/87 (https://dejure.org/1988,1105)
BGH, Entscheidung vom 12.04.1988 - 5 StR 661/87 (https://dejure.org/1988,1105)
BGH, Entscheidung vom 12. April 1988 - 5 StR 661/87 (https://dejure.org/1988,1105)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Leichtfertige Verursachung des Todes bei Zurücklassen des Opfers im gefesselten und geknebelten Zustand - Absicht der anonymen Benachrichtigung der Polizei schliesst Leichtfertigkeit nicht aus - Bestrafung aus erfolgsqualifiziertem Delikt trotz vorliegenden bedingten ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur leichtfertigen Todesverursachung beim Raub mit Todesfolge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 251

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 257
  • NJW 1988, 2808
  • MDR 1988, 594
  • NStZ 1988, 311
  • NStZ 1989, 225 (Ls.)
  • StV 1988, 383
  • StV 1989, 57
  • JR 1988, 334
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.07.1975 - 4 StR 201/75

    Tateinheitliches Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und einem vorsätzlichen

    Auszug aus BGH, 12.04.1988 - 5 StR 661/87
    Die Revision beruft sich zu Unrecht auf die durch BGHSt 26, 175 [BGH 15.07.1975 - 4 StR 201/75] eingeleitete Rechtsprechung.
  • BGH, 08.05.1956 - 2 StR 33/56
    Auszug aus BGH, 12.04.1988 - 5 StR 661/87
    Danach soll - im Gegensatz zu der Rechtsprechung zu § 251 StGB aF (BGHSt 9, 135) - seit der Neufassung des § 251 StGB durch das EGStGB Raub mit Todesfolge nur noch bei leichtfertiger Verursachung des Todes erfüllt sein und daher nicht mehr mit einem vorsätzlichen Tötungsdelikt rechtlich zusammentreffen können.
  • BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92

    Anwendbarkeit des Straftatbestandes des Raubes mit Todesfolge bei vorsätzlicher

    Weitere Schuldformen sind nicht angeführt; das spricht dagegen, daß der Tatbestand auch vorsätzlich begangen werden kann (vgl. Rudolphi Anm. zu BGHSt 26, 175 in JR 1976, 74 und Anm. zu BGHSt 35, 257 in JZ 1988, 880; Rengier, Erfolgsqualifizierte Delikte und verwandte Erscheinungsformen 1986 S. 101).

    Nicht jede Fahrlässigkeit soll die schwere Strafandrohung rechtfertigen, aber Vorsatz wird dadurch nicht von vornherein ausgeschlossen (BGHSt 35, 257, 258).

    Leichtfertigkeit im Sinne des § 251 StGB muß auch nicht, weil es sich um unterschiedliche Schuldformen handele ("aliud"), Vorsatz ausschließen: Bei Nichterweislichkeit von Vorsatz hat der Begriff der Fahrlässigkeit eine Auffangfunktion (vgl. Laubenthal JR 1988, 334).

  • BGH, 28.04.1992 - 1 StR 593/91

    Tateinheit von Mord und Raub mit Todesfolge beim selben Tatopfer - Auswirkung der

    Das Landgericht hat die Täter wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge (unter ausdrücklichem Hinweis auf BGHSt 35, 257, 258) [BGH 12.04.1988 - 5 StR 661/87], mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und mit gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafe von neun und acht Jahren verurteilt und in den Strafzumessungsgründen erschwerend berücksichtigt, daß neben dem Mord drei weitere Straftatbestände - "darunter zwei mit hohem Unrechtsgehalt (§ 251 StGB und § 316 a StGB)" - erfüllt wurden.

    Der 5. Strafsenat wendet sich in einem näher ausgeführten (nach seiner Auffassung nicht tragenden) Hinweis gegen die bisherige Rechtsprechung (BGHSt 35, 257, 258) [BGH 12.04.1988 - 5 StR 661/87].

    Die Behandlung nach § 154 Abs. 2 StPO (BGH, Beschl. vom 25. Februar 1992 - 5 StR 48/92) oder Schuldspruchänderung unter Hinweis auf BGHSt 26, 175 [BGH 15.07.1975 - 4 StR 201/75] (so BGH, Beschl. vom 23. April 1991 - 1 StR 142/91, womit dem Tatrichter gesagt wird, er habe - trotz BGHSt 35, 257, 258 [BGH 12.04.1988 - 5 StR 661/87] - falsch entschieden) sind verwirrend und für den Tatrichter nicht verständlich.

    Nicht jede Fahrlässigkeit soll die schwere Strafandrohung rechtfertigen, aber Vorsatz wird dadurch nicht ausgeschlossen (BGHSt 35, 257, 258) [BGH 12.04.1988 - 5 StR 661/87].

    Der Hinweis, Leichtfertigkeit im Sinne des § 251 schließe Vorsatz aus, weil es sich um unterschiedliche Schuldformen handele ("aliud"), greift nicht durch: Bei Nichterweislichkeit von Vorsatz hat der Begriff der Fahrlässigkeit eine Auffangfunktion (vgl. Laubenthal JR 1988, 334).

  • BGH, 21.01.1992 - 1 StR 593/91

    Tateinheit von Mord und Raub mit Todesfolge

    Der 5. Strafsenat wendet sich in einem begründeten (nach seiner Auffassung nicht tragenden) Hinweis gegen die bisherige Rechtsprechung (BGHSt 35, 257, 258) [BGH 12.04.1988 - 5 StR 661/87].

    Nicht jede Fahrlässigkeit soll die schwere Strafandrohung rechtfertigen, aber Vorsatz wird dadurch nicht ausgeschlossen (BGHSt 35, 257, 258) [BGH 12.04.1988 - 5 StR 661/87].

    Der Hinweis, Leichtfertigkeit im Sinne des § 251 schließe Vorsatz aus, weil es sich um unterschiedliche Schuldformen handele ("aliud"), greift nicht durch: Bei Nichterweislichkeit von Vorsatz hat der Begriff der Fahrlässigkeit eine Auffangfunktion (vgl. Laubenthal JR 1988, 334).

  • BGH, 24.02.1994 - 4 StR 317/93

    Wiedererkennen einer Stimme

    Soweit die Revision dies unter Berufung auf die Entscheidung BGHSt 34, 39 anders sieht (ebenso AG Freiburg StV 1988, 383; ähnlich Odenthal aaO S. 18; vgl. auch Meyer JR 1987, 215, 217; Beulke StV 1990, 180, 183), verkennt sie die Besonderheiten des jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts.
  • BGH, 25.02.1992 - 5 StR 48/92

    Verwerfung einer Revision - Änderung des bedeutsamen Unrechtsgehalts durch

    Der Senat sieht sich gehindert, dem - in Anwendung seiner in BGHSt 35, 257, 258 [BGH 12.04.1988 - 5 StR 661/87] dargelegten, dort nicht tragenden Rechtsansicht - zu entsprechen, weil nach der ständigen Rechtsprechung der anderen Strafsenate seit BGHSt 26, 175 [BGH 15.07.1975 - 4 StR 201/75] Raub mit Todesfolge nicht mit Mord rechtlich zusammentreffen kann.
  • BGH, 04.07.1991 - 4 StR 170/91

    Zurückweisung einer Revision

    Seine Verurteilung wegen eines mit dem Mord in Tateinheit stehenden Verbrechens nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB und nicht nach § 251 StGB - entsprechend der bisherigen Rechtsprechung (BGHSt 26, 175 [BGH 15.07.1975 - 4 StR 201/75]; vgl. dagegen BGHSt 35, 257, 258 [BGH 12.04.1988 - 5 StR 661/87] sowie Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 18 Rdn. 5 f und § 251 Rdn. 6 m.w.N. zum Meinungsstand) - beschwert ihn nicht.
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