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   BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87   

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BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87 (https://dejure.org/1987,90)
BGH, Entscheidung vom 12.11.1987 - 4 StR 541/87 (https://dejure.org/1987,90)
BGH, Entscheidung vom 12. November 1987 - 4 StR 541/87 (https://dejure.org/1987,90)
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Nackenstich

§ 24 StGB, Rücktrittshorizont, fester Tatplan

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch bei Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes - Strafbefreiender Rücktritt vom Tötungsversuch - Beendung eines Tötungsversuchs - Vorstellungen des Täters nach der letzten Ausführungshandlung hinsichtlich der Möglichkeit des ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 24

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 35, 90
  • NJW 1988, 1559
  • NJW 1988, 1602
  • MDR 1988, 244
  • StV 1988, 102
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 326/85

    Beendigung des Totschlagversuchs

    Auszug aus BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87
    Auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes kommt es für die Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (Ergänzung zu BGHSt 31, 170 = NJW 1983, 764 und BGHSt 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85] = NJW 1986, 73 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]).

    Danach ist der Versuch unbeendet, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt glaubt, der Erfolg werde nicht eintreten, und er von weiteren Handlungen absieht, die noch zum Erfolg führen könnten (BGHSt 33, 295, 298) [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85].

    Nach der früheren Rechtsprechung sollte es allein von den Vorstellungen des Täters bei Tatbeginn abhängen, ob der Versuch als unbeendigt oder beendigt anzusehen sei (vgl. die Nachweise in BGHSt 33, 295, 297) [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85].

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 22. August 1985 (4 StR 326/85 = BGHSt 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; dazu Roxin JR 1986, 424) dargelegt, daß er - in Übereinstimmung mit einer im Schrifttum weit verbreiteten Auffassung (vgl. die Nachweise a.a.O. S. 298) - dazu neigt, die in BGHSt 31, 170 mitgeteilten Grundsätze auch dann anzuwenden, wenn der Täter entsprechend einem fest umrissenen Tatplan gehandelt hat (a.a.O. S. 299).

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 22. August 1985 (4 StR 326/85 = BGHSt 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; dazu Roxin JR 1986, 424) dargelegt, daß er - in Übereinstimmung mit einer im Schrifttum weit verbreiteten Auffassung (vgl. die Nachweise a.a.O. S. 298) - dazu neigt, die in BGHSt 31, 170 mitgeteilten Grundsätze auch dann anzuwenden, wenn der Täter entsprechend einem fest umrissenen Tatplan gehandelt hat (a.a.O. S. 299).

    Der Bundesgerichtshof geht in seiner neuen Rechtsprechung - wie auch die herrschende Meinung in der Literatur (vgl. die Nachweise in BGHSt 33, 295, 297 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85] und Herzberg in Festschrift für Blau S. 99) - davon aus, daß es eine eigenständige Fallgruppe des fehlgeschlagenen Versuchs für Tatbestandsverwirklichungen gibt, in denen dem Täter die Möglichkeit strafbefreienden Rücktritts versagt ist, weil § 24 StGB insoweit nicht eingreift.

  • BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82

    Würgegriff - § 24 StGB, beendeter - unbeendeter Versuch, Rücktrittshorizont,

    Auszug aus BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87
    Auch beim Vorliegen eines festumrissenen Tatplanes kommt es für die Abgrenzung vom unbeendeten zum beendeten Versuch darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (Ergänzung zu BGHSt 31, 170 = NJW 1983, 764 und BGHSt 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85] = NJW 1986, 73 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch auf die Vorstellung des Täters nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung, also auf den "Rücktrittshorizont" an (BGHSt 31, 170, 176; BGH NStZ 1986, 264, 265; BGH, Beschluß vom 2. September 1987 - 2 StR 420/87).

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 22. August 1985 (4 StR 326/85 = BGHSt 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; dazu Roxin JR 1986, 424) dargelegt, daß er - in Übereinstimmung mit einer im Schrifttum weit verbreiteten Auffassung (vgl. die Nachweise a.a.O. S. 298) - dazu neigt, die in BGHSt 31, 170 mitgeteilten Grundsätze auch dann anzuwenden, wenn der Täter entsprechend einem fest umrissenen Tatplan gehandelt hat (a.a.O. S. 299).

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 22. August 1985 (4 StR 326/85 = BGHSt 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; dazu Roxin JR 1986, 424) dargelegt, daß er - in Übereinstimmung mit einer im Schrifttum weit verbreiteten Auffassung (vgl. die Nachweise a.a.O. S. 298) - dazu neigt, die in BGHSt 31, 170 mitgeteilten Grundsätze auch dann anzuwenden, wenn der Täter entsprechend einem fest umrissenen Tatplan gehandelt hat (a.a.O. S. 299).

    Ob er sich bei Tatbeginn über die erforderlichen Handlungen genaue, weniger genaue oder gar keine Gedanken gemacht hat (vgl. BGHSt 31, 170, 175), kann dabei keine ausschlaggebende Rolle spielen.

  • BGH, 10.04.1986 - 4 StR 89/86

    Fehlgeschlagener Versuch

    Auszug aus BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87
    Er ist sodann in seinen Entscheidungen vom 5. Dezember 1985 (4 StR 593/85 = NStZ 1986, 214, einem Fall, in dem der Täter seinen Vater mit nur einem Messerstich töten wollte) und vom 10. April 1986 (4 StR 89/86 = BGHSt 34, 53, einem Fall, in dem der Täter sein Opfer durch Überfahren mit dem Auto zu Tode bringen wollte, es dann aber nach Scheitern dieses Planes anschließend würgte) davon ausgegangen, daß ein Versuch nicht schon dann beendet ist, wenn der Täter die von vornherein geplante Tat ausführt; diese Auffassung liegt auch der Senatsentscheidung vom 6. November 1986 - 4 StR 580/86 (= BGHR StGB § 24 I 1 Versuch unbeendeter 2) zugrunde.

    Er ist sodann in seinen Entscheidungen vom 5. Dezember 1985 (4 StR 593/85 = NStZ 1986, 214, einem Fall, in dem der Täter seinen Vater mit nur einem Messerstich töten wollte) und vom 10. April 1986 (4 StR 89/86 = BGHSt 34, 53, einem Fall, in dem der Täter sein Opfer durch Überfahren mit dem Auto zu Tode bringen wollte, es dann aber nach Scheitern dieses Planes anschließend würgte) davon ausgegangen, daß ein Versuch nicht schon dann beendet ist, wenn der Täter die von vornherein geplante Tat ausführt; diese Auffassung liegt auch der Senatsentscheidung vom 6. November 1986 - 4 StR 580/86 (= BGHR StGB § 24 I 1 Versuch unbeendeter 2) zugrunde.

    Wie diese Fallgruppe im einzelnen abgegrenzt werden kann, ist im Hinblick auf die fließenden Übergänge vom fehlgeschlagenen Versuch zum unfreiwilligen Rücktritt noch nicht abschließend geklärt (vgl. BGHSt 34, 53, 56 = JR 1987, 116 m. Anm. Kadel).

    Ein strafbarer fehlgeschlagener Versuch liegt aber dann nicht vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit dem bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln noch vollenden kann (BGHSt 34, 53, 56; BGH NStZ 1986, 264, 265; BGH, Urteil vom 12. September 1985 - 4 StR 415/85).

  • BGH, 07.02.1986 - 3 StR 25/86

    Benzinguß - § 24 StGB, fehlgeschlagener Versuch, Wechsel des Angriffsmittels,

    Auszug aus BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch auf die Vorstellung des Täters nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung, also auf den "Rücktrittshorizont" an (BGHSt 31, 170, 176; BGH NStZ 1986, 264, 265; BGH, Beschluß vom 2. September 1987 - 2 StR 420/87).

    In gleicher Weise hat der 3. Strafsenat in seinem Beschluß vom 7. Februar 1986 (3 StR 25/86 = NStZ 1986, 264, ein Fall, in dem der Täter seine Ehefrau zunächst in Tötungsabsicht mit Benzin übergossen und anzuzünden versucht, nach deren Gegenwehr jedoch gewürgt hatte, um sie zu töten) auf die Vorstellungen des Täters nach der letzten Ausführungshandlung abgestellt (vgl. ferner BGHR StGB § 24 I 1 Versuch unbeendeter 3 und Beschluß des 2. Strafsenats vom 2. September 1987 - 2 StR 420/87).

    In gleicher Weise hat der 3. Strafsenat in seinem Beschluß vom 7. Februar 1986 (3 StR 25/86 = NStZ 1986, 264, ein Fall, in dem der Täter seine Ehefrau zunächst in Tötungsabsicht mit Benzin übergossen und anzuzünden versucht, nach deren Gegenwehr jedoch gewürgt hatte, um sie zu töten) auf die Vorstellungen des Täters nach der letzten Ausführungshandlung abgestellt (vgl. ferner BGHR StGB § 24 I 1 Versuch unbeendeter 3 und Beschluß des 2. Strafsenats vom 2. September 1987 - 2 StR 420/87).

    Ein strafbarer fehlgeschlagener Versuch liegt aber dann nicht vor, wenn der Täter die Tat, wie er weiß, mit dem bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden einsatzbereiten Mitteln noch vollenden kann (BGHSt 34, 53, 56; BGH NStZ 1986, 264, 265; BGH, Urteil vom 12. September 1985 - 4 StR 415/85).

  • BGH, 02.09.1987 - 2 StR 420/87

    Rechtsanwalt und vereidigter Dolmetscher - § 189 GVG, Voraussetzungen, unter

    Auszug aus BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch auf die Vorstellung des Täters nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung, also auf den "Rücktrittshorizont" an (BGHSt 31, 170, 176; BGH NStZ 1986, 264, 265; BGH, Beschluß vom 2. September 1987 - 2 StR 420/87).

    In gleicher Weise hat der 3. Strafsenat in seinem Beschluß vom 7. Februar 1986 (3 StR 25/86 = NStZ 1986, 264, ein Fall, in dem der Täter seine Ehefrau zunächst in Tötungsabsicht mit Benzin übergossen und anzuzünden versucht, nach deren Gegenwehr jedoch gewürgt hatte, um sie zu töten) auf die Vorstellungen des Täters nach der letzten Ausführungshandlung abgestellt (vgl. ferner BGHR StGB § 24 I 1 Versuch unbeendeter 3 und Beschluß des 2. Strafsenats vom 2. September 1987 - 2 StR 420/87).

    In gleicher Weise hat der 3. Strafsenat in seinem Beschluß vom 7. Februar 1986 (3 StR 25/86 = NStZ 1986, 264, ein Fall, in dem der Täter seine Ehefrau zunächst in Tötungsabsicht mit Benzin übergossen und anzuzünden versucht, nach deren Gegenwehr jedoch gewürgt hatte, um sie zu töten) auf die Vorstellungen des Täters nach der letzten Ausführungshandlung abgestellt (vgl. ferner BGHR StGB § 24 I 1 Versuch unbeendeter 3 und Beschluß des 2. Strafsenats vom 2. September 1987 - 2 StR 420/87).

  • BGH, 06.11.1986 - 4 StR 580/86

    Vollendetes Inverkehrbringen von Falschgeld durch die Übergabe des Geldes an

    Auszug aus BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87
    Er ist sodann in seinen Entscheidungen vom 5. Dezember 1985 (4 StR 593/85 = NStZ 1986, 214, einem Fall, in dem der Täter seinen Vater mit nur einem Messerstich töten wollte) und vom 10. April 1986 (4 StR 89/86 = BGHSt 34, 53, einem Fall, in dem der Täter sein Opfer durch Überfahren mit dem Auto zu Tode bringen wollte, es dann aber nach Scheitern dieses Planes anschließend würgte) davon ausgegangen, daß ein Versuch nicht schon dann beendet ist, wenn der Täter die von vornherein geplante Tat ausführt; diese Auffassung liegt auch der Senatsentscheidung vom 6. November 1986 - 4 StR 580/86 (= BGHR StGB § 24 I 1 Versuch unbeendeter 2) zugrunde.

    Er ist sodann in seinen Entscheidungen vom 5. Dezember 1985 (4 StR 593/85 = NStZ 1986, 214, einem Fall, in dem der Täter seinen Vater mit nur einem Messerstich töten wollte) und vom 10. April 1986 (4 StR 89/86 = BGHSt 34, 53, einem Fall, in dem der Täter sein Opfer durch Überfahren mit dem Auto zu Tode bringen wollte, es dann aber nach Scheitern dieses Planes anschließend würgte) davon ausgegangen, daß ein Versuch nicht schon dann beendet ist, wenn der Täter die von vornherein geplante Tat ausführt; diese Auffassung liegt auch der Senatsentscheidung vom 6. November 1986 - 4 StR 580/86 (= BGHR StGB § 24 I 1 Versuch unbeendeter 2) zugrunde.

  • BGH, 05.12.1985 - 4 StR 593/85

    Küchenmesser - § 24 StGB, beendeter Versuch, Abwenden, ernsthaftes Bemühen

    Auszug aus BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87
    Er ist sodann in seinen Entscheidungen vom 5. Dezember 1985 (4 StR 593/85 = NStZ 1986, 214, einem Fall, in dem der Täter seinen Vater mit nur einem Messerstich töten wollte) und vom 10. April 1986 (4 StR 89/86 = BGHSt 34, 53, einem Fall, in dem der Täter sein Opfer durch Überfahren mit dem Auto zu Tode bringen wollte, es dann aber nach Scheitern dieses Planes anschließend würgte) davon ausgegangen, daß ein Versuch nicht schon dann beendet ist, wenn der Täter die von vornherein geplante Tat ausführt; diese Auffassung liegt auch der Senatsentscheidung vom 6. November 1986 - 4 StR 580/86 (= BGHR StGB § 24 I 1 Versuch unbeendeter 2) zugrunde.

    Er ist sodann in seinen Entscheidungen vom 5. Dezember 1985 (4 StR 593/85 = NStZ 1986, 214, einem Fall, in dem der Täter seinen Vater mit nur einem Messerstich töten wollte) und vom 10. April 1986 (4 StR 89/86 = BGHSt 34, 53, einem Fall, in dem der Täter sein Opfer durch Überfahren mit dem Auto zu Tode bringen wollte, es dann aber nach Scheitern dieses Planes anschließend würgte) davon ausgegangen, daß ein Versuch nicht schon dann beendet ist, wenn der Täter die von vornherein geplante Tat ausführt; diese Auffassung liegt auch der Senatsentscheidung vom 6. November 1986 - 4 StR 580/86 (= BGHR StGB § 24 I 1 Versuch unbeendeter 2) zugrunde.

  • BGH, 26.05.1983 - 4 StR 271/83

    Zur gerichtlichen Pflicht der Prüfung aller möglichen Sachverhaltsgestaltungen -

    Auszug aus BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87
    Hier ist somit kein beendeter Versuch gegeben; es braucht daher auch nicht entschieden zu werden, ob sich der Angeklagte freiwillig und ernsthaft um die Abwendung des Erfolges bemüht hat (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB), indem er dem Opfer Rettungsmaßnahmen anbot, dieses jedoch die Rettung durch den Angeklagten möglicherweise durch eigene Handlungen tatsächlich verhindert hat (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 26. Mai 1983 - 4 StR 271/83 m. w. Nachw.).
  • BGH, 09.03.1967 - 5 StR 38/67

    Rücktritt vom versuchten Mord - Emotionaler Zwang als Hindernis

    Auszug aus BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87
    Das ist davon abhängig, ob der Angeklagte subjektiv (noch) in der Lage war, das zur Beendigung des Versuchs Notwendige zu unternehmen (BGHSt 21, 216 [BGH 09.03.1967 - 5 StR 38/67]; BGHR § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 1).
  • BGH, 13.11.1985 - 2 StR 626/85

    Beurteilung der Freiwilligkeit eines Rücktritts vom Versuch - Erfordernis des

    Auszug aus BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87
    Zweifel an der Freiwilligkeit sind zugunsten des Angeklagten zu lösen (BGH, Beschluß vom 13. November 1985 - 2 StR 626/85, bei Holtz MDR 1986, 271 m. w. Nachw.).
  • BGH, 12.09.1985 - 4 StR 415/85

    Verurteilung wegen Mordes - Versuchte schwere räuberische Erpressung - Rücktritt

  • BGH, 21.03.1980 - V ZR 41/78
  • BGH, 29.06.1965 - 5 StR 228/65

    Anordnung der Unterbringung in einer Heilanstalt oder Pflegeanstalt nach zwei

  • BGH, 15.09.1988 - 4 StR 352/88

    Katzenkönig

    Der Mordversuch war beendet, da der Angeklagte nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung glaubte, der Erfolg werde eintreten (BGHSt 35, 90, 92 m. Nachw.).
  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Wäre das der Fall, so könnte sich der Täter Straffreiheit nur verdienen, wenn er Aktivitäten zur Verhinderung des Erfolgs entfaltet hätte (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHSt 35, 90, 93; zuletzt BGH, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 531/92).

    Der vorlegende Senat hat die Auffassung vertreten, daß ein beendeter Versuch, der voraussetzt, daß der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264; 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17), nicht gegeben sei.

    Nach der neueren und inzwischen gefestigten Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264, 312; 1990, 30; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 3, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17).

    Ein Fall des fehlgeschlagenen Versuchs liegt allerdings nicht vor, wenn der Täter nach anfänglichem Mißlingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme gelangt, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Tat noch vollenden (vgl. BGHSt 35, 90; 34, 53; BGH NStZ 1986, 264; BGH, Beschluß v. 6. November 1986 - 4 StR 580/86).

    f) In der Literatur wird mit unterschiedlichen Lösungsansätzen überwiegend die Auffassung vertreten, bei außertatbestandlicher Zielerreichung und damit sinnlos gewordenem weiteren Tatplan sei kein Raum für strafbefreienden Rücktritt (Dreher/Tröndle 46. Aufl. Rdn. 4 a; Eser in Schönke/Schröder 24. Aufl. Rdn. 11, 17 b; Lackner 20. Aufl. Rdn. 11 f.; Rudolphi in SK Rdn. 9, 14 a, 17 - jeweils zu § 24 StGB - Herzberg FS Blau (1985) S. 97 ff.; NJW 1988, 1559; NJW 1989, 197; JZ 1989, 114; Mayer NJW 1988, 2589; Puppe NStZ 1986, 14; NStZ 1990, 433; JZ 1993, 361; Ranft Jura 1987, 527; Rengier JZ 1988, 931; Roxin JR 1986, 424, 426; Seier JuS 1989, 102).

    In diesem Sinne hält den Erfolgseintritt auch für möglich, wer die tatsächlichen Umstände erkennt, die diesen Erfolgseintritt nach der Lebenserfahrung nahelegen (BGHSt 33, 295, 300; 35, 90, 93); er braucht weder die Gewißheit des Erfolgseintritts zu haben noch muß er den Erfolgseintritt jetzt noch wollen oder billigen.

    An die für die Annahme eines unbeendeten Versuchs erforderliche Voraussetzung, daß der Täter den Erfolgseintritt (noch) nicht für möglich hält, sind nach dieser Rechtsprechung daher strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGHSt 35, 90; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 6, 16, 17; BGH, Beschluß vom 1. April 1989 - 1 StR 119/89; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92).

  • BGH, 02.11.2007 - 2 StR 336/07

    Rücktritt vom Versuch (fehlgeschlagener Versuch; korrigierter

    Richtig ist zwar, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein strafbefreiender Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist (vgl. etwa BGHSt 34, 53, 56; 35, 90, 94; 39, 221, 227; 41, 369).
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