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   BGH, 12.10.1989 - 4 StR 318/89   

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BGH, 12.10.1989 - 4 StR 318/89 (https://dejure.org/1989,557)
BGH, Entscheidung vom 12.10.1989 - 4 StR 318/89 (https://dejure.org/1989,557)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1989 - 4 StR 318/89 (https://dejure.org/1989,557)
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Aids II

§ 223a Abs. 1 StGB aF (§ 224 StGB nF), 'lebensgefährdend', § 229 StGB aF;

Tatsachenalternativität

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Gefährliche Körperverletzung und "das Leben gefährdende Behandlung" durch Übertragung des HI-Virus - Zehn-Tages-Frist zwischen einer HIV-Infektion und der ersten Nachweismöglichkeit von Antikörpern als Beweismittel - Tötungsvorsatz in Zusammenhang mit der Infizierung mit ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verurteilung bei Tatsachenalternativität von versuchter und vollendeter gefährlicher Körperverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) vor §

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 262
  • NJW 1990, 129
  • MDR 1990, 65
  • NStZ 1990, 385 (Ls.)
  • StV 1990, 60
  • JR 1990, 203
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - 4 StR 318/89
    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 36, 1 [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88]).

    Dies hat die sachverständig beratene Strafkammer ohne Rechtsfehler festgestellt; das Infektionsrisiko bei ungeschütztem Analverkehr ist nachgewiesenermaßen besonders groß (BGHSt 36, 1, 8) [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88].

    In der Infizierung des Opfers liegt bereits die Schädigung der Gesundheit und damit die Körperverletzung, da diese den körperlichen Normalzustand des Opfers tiefgreifend verändert (BGHSt 36, 1, 7) [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88].

    Der Senat tritt auch der Rechtsauffassung bei, daß der zur Infizierung mit dem HI-Virus führende ungeschützte Sexualakt eine "das Leben gefährdende Behandlung" im Sinne von § 223 a Abs. 1 StGB ist (BGHSt 36, 1, 8 [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88]/9).

    Die Strafkammer ist aufgrund einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGHSt 36, 1, 10) [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88] zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.

    Zu Recht stellt die Strafkammer auch darauf ab, daß die von ihm gewählte Art des Sexualverkehrs (Analverkehr) erkanntermaßen eine besonders hohe Ansteckungsgefahr in sich barg (vgl. BGHSt 36, 1, 10, 11) [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88].

    Sie befindet sich insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 36, 1, 15 [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88]; vgl. auch Schlehofer NJW 1989, 2017 ff. [BGH 04.11.1988 - 1 StR 262/88]).

  • BGH, 23.08.1957 - 4 StR 342/57
    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - 4 StR 318/89
    Das würde bedeuten, daß der Erfolgseintritt keiner der beiden Verletzungshandlungen zugerechnet werden kann, obgleich sicher ist, daß eine der beiden Handlungen zur Vollendung des § 223 a StGB geführt hat (vgl. BGH NJW 1957, 1643).

    Dem am 28. oder 29./30. Juni 1987 versuchten Delikt der gefährlichen Körperverletzung kommt bei der hier getroffenen rechtlichen Lösung dann keine strafrechtlich selbständige Bedeutung mehr zu (vgl. auch BGH NJW 1957, 1643).

  • BGH, 16.12.1969 - 1 StR 339/69

    Voraussetzungen der Strafbildung - Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe

    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - 4 StR 318/89
    Eine Wahlfeststellung auf rechtlicher Grundlage für jeweils einen der beiden Zeitpunkte zwischen Vollendung und Versuch scheidet aus (vgl. BGHSt 22, 154, 156; 23, 203, 205; Eser in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 1 Rdn. 111; Schmoller, Alternative Tatsachenaufklärung im Strafrecht, S. 170), da hier ein Stufenverhältnis, nämlich ein Verhältnis des Mehr oder Weniger, vorliegt.
  • BGH, 21.10.1983 - 2 StR 289/83

    gespritzte Salzsäure - § 229 StGB aF: Eignung, äußere Anwendung, Absicht

    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - 4 StR 318/89
    Diese Bestimmung erfordert nach ihrem klaren Wortlaut, daß die Absicht der Gesundheitsbeschädigung ("um ... zu beschädigen") vorliegen muß (vgl. BGHSt 32, 130, 131).
  • BGH, 22.05.1968 - 4 StR 36/68

    Uneingeschränkt gestellter Strafantrag - Verpflichtung des Gerichts zur

    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - 4 StR 318/89
    Eine Wahlfeststellung auf rechtlicher Grundlage für jeweils einen der beiden Zeitpunkte zwischen Vollendung und Versuch scheidet aus (vgl. BGHSt 22, 154, 156; 23, 203, 205; Eser in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. § 1 Rdn. 111; Schmoller, Alternative Tatsachenaufklärung im Strafrecht, S. 170), da hier ein Stufenverhältnis, nämlich ein Verhältnis des Mehr oder Weniger, vorliegt.
  • BGH, 04.09.1985 - 3 StR 348/85

    Tatbestandliche Voraussetzungen einer versuchten Vergiftung - Kenntnis eines

    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - 4 StR 318/89
    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hält an dieser Voraussetzung fest (vgl. Beschluß vom 4. September 1985 - 3 StR 348/85).
  • BGH, 27.07.1988 - 3 StR 139/88

    Tatsachenalternativität - Verschiedene Tatgeschehen - Zweifelssatz

    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - 4 StR 318/89
    Es widerspricht der Einzelfallgerechtigkeit, die Vollendung der gefährlichen Körperverletzung durch die Ansteckung des Opfers mit dem HI-Virus im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH NJW 1989, 596, 598; Wolter MDR 1981, 441 [BGH 31.10.1978 - 5 StR 599/78]).
  • BGH, 29.02.1952 - 1 StR 767/51
    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - 4 StR 318/89
    Erfaßt sind damit in erster Linie Handlungen, die nach der Art ihrer Durchführung auf mehr als eine Körperverletzung, nämlich auf Lebensgefährdung "angelegt" waren, bei denen sich aber diese Gefahr schließlich nicht verwirklicht hat (vgl. BGHSt 2, 160, 163; Hirsch in LK StGB 10. Aufl. § 223 a Rdn. 21; Olshausen StGB 12. Aufl. § 223 a Anm. 9).
  • BAG, 12.03.1986 - 7 AZR 20/83

    Rechtswirksamkeit einer während der Probezeit ausgesprochenen ordentlichen

    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - 4 StR 318/89
    Zwar wird vielfach angenommen, daß eine HIV-Infektion in der Regel erst mehrere (vier bis sechs) Wochen nach der Ansteckung durch den Nachweis von Antikörpern im Blut belegbar ist (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 255. Aufl. S. 31; Jipp MedR 1987, 257, 258; Buchborn MedR 1987, 260, 261; Laufs/Laufs NJW 1987, 2257, 2261; Bruns NJW 1987, 693, 694 [BAG 12.03.1986 - 7 AZR 20/83]; Prittwitz JA 1988, 427, 430).
  • BGH, 31.10.1978 - 5 StR 599/78

    Anwendung des Zweifelssatzes (in dubio pro reo) bei zweiaktigem Tätervorgehen und

    Auszug aus BGH, 12.10.1989 - 4 StR 318/89
    Es widerspricht der Einzelfallgerechtigkeit, die Vollendung der gefährlichen Körperverletzung durch die Ansteckung des Opfers mit dem HI-Virus im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH NJW 1989, 596, 598; Wolter MDR 1981, 441 [BGH 31.10.1978 - 5 StR 599/78]).
  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 179/04

    Verurteilung des Krankenhausträgers, der einem Notfallpatienten 1985

    Darunter fällt jedes Hervorrufen eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes; unerheblich ist, ob Schmerzzustände auftreten, ob eine tiefgreifende Veränderung der Befindlichkeit eingetreten ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 289 sowie BGHSt 36, 1, 6 f. und 36, 262, 265 - zu HIV; BGHZ 8, 243, 246 und BGH, Urteil vom 14. Dezember 1953 - III ZR 183/52 - VersR 1954, 116, 117, insoweit nicht in BGHZ 11, 227 - zu Lues) oder ob es zum Ausbruch der Immunschwächekrankheit AIDS gekommen ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 114, 284, 289; BGHSt 36, 1, 6).
  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 397/97

    Röntgenbehandlung ohne medizinische Indikation kann gefährliche Körperverletzung

    Eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne von § 223 StGB ist in jedem Hervorrufen oder Steigern eines vom Normalzustand der körperlichen Funktionen des Menschen nachteilig abweichenden Zustandes zu sehen, also in einem, wenn auch nur vorübergehenden, Herbeiführen einer pathologischen Verfassung, wobei die Beeinträchtigung nicht von Dauer zu sein braucht, sie muß aber andererseits auch über lediglich unerhebliche Beeinträchtigungen hinausgehen (BGHSt 36, 1, 6, 7; 36, 262; 265; BGH NStZ 1997, 123; BGHR StGB § 223 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 2, BGH, Urt. vom 13. März 1975 - 4 StR 28/75 bei Dallinger MDR 1975, 723; BGHR BGB § 823 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 1; Hirsch in LK 10. Aufl. § 223 Rdn. 11 ff.; zu Strahlenschäden: BGH, Urt. vom 19. November 1997 - 3 StR 271/97, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht schon die Ansteckung mit einer nicht ganz unerheblichen Krankheit oder einem Virus (HIV-Virus) aus, ohne daß es zum Ausbruch einer Krankheit gekommen sein muß, um eine Gesundheitsbeschädigung zu bejahen (BGHSt 36, 1, 6, 7; 36, 262, 265), da damit der körperliche Zustand des Betroffenen tiefgreifend verändert wird.

  • BGH, 11.09.2014 - 4 ARs 12/14

    Verfassungsmäßigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung

    Zwar hat die Möglichkeit einer eindeutigen Verurteilung wegen eines milderen Gesetzes grundsätzlich Vorrang vor der Anwendung der Grundsätze über die Wahlfeststellung (vgl. BGH, Urteile vom 12. Oktober 1989 - 4 StR 318/89, BGHSt 36, 262, 268; vom 23. März 1993 - 1 StR 21/93, BGHSt 39, 164, 166 f.).
  • LG Aachen, 23.03.2015 - 68 KLs 1/15

    HIV-Infektion

    Da es eine Strafbarkeit wegen versuchter fahrlässiger Körperverletzung nicht gibt, liegt zwischen diesem und den weiteren angeklagten Fällen des ersten Tatkomplexes (Fälle 1 bis 52) auch keine Tatsachenalternativität im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.10.1989 (4 StR 318/89) vor, die sich mit dem Verhältnis von versuchter und vollendeter gefährlicher Körperverletzung befasst hat.
  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92

    Verbindung eines erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren;

    Die Strafkammer geht zunächst zutreffend davon aus, daß der ungeschützte, nicht zu einer Infektion führende Oralverkehr mit einem HIV-Infizierten den objektiven Tatbestand der versuchten gefährlichen Körperverletzung erfüllt (BGHSt 36, 1, 6 ff; 36, 262, 264 f, 268).

    Diese Feststellung erfordert regelmäßig eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei das Vorleben des Täters sowie Äußerungen vor, während und nach der Tat Hinweise auf seine innere Einstellung zu den geschützten Rechtsgütern geben können (BGHSt 36, 1, 9 f; 36, 262, 266 f).

  • LG Würzburg, 17.01.2007 - 1 Ks 901 Js 9131/05

    Strafbarkeit wegen ungeschütztem Geschlechtsverkehr im Einverständnis mit dem

    3. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 04.11.1988 ­ 1 StR 262/88 und Urteil vom 12.10.1989 ­ 4 StR 318/89) geht die Kammer, auch unter Berücksichtigung der Gesetzesänderungen im Jahr 1996 und insbesondere der Tatsache, dass hinsichtlich der Diagnostik und auch der Therapie (insbesondere der Behandlung des Infizierten mit antiretroviralen Medikamenten) erhebliche Fortschritte erzielt wurden, davon aus, dass der Täter in der Regel mit Verletzungsvorsatz, jedoch nicht mit Tötungsvorsatz handelt, da die Ungewissheit des weiteren Verlaufs der HIV-Infektion und der AIDS-Erkrankung so groß ist, dass der Täter zum einen eine solche Prognose weder für sich noch für einen anderen sicher stellen kann und sie zum anderen für sich und andere nicht will.

    6 3. Tat zum Nachteil C Aufgrund der Tatsache, dass die Geschädigte sich mit dem HIV-Virus infiziert hat, liegt eine vollendete gefährliche Körperverletzung nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB vor (Wahlfeststellung, Tatsachenalternativität), vgl. auch BGH, Urteil vom 12.10.1989 ­ 4 StR 318/89.

  • BGH, 13.01.2015 - 5 StR 435/14

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zum Tötungseventualvorsatz (voluntatives

    d) Wenn die Strafkammer eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung bejaht, so geht sie davon aus, dass die Tat in der Vorstellung der Angeklagten auf eine Lebensgefährdung "angelegt" war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 4 StR 318/89, BGHSt 36, 262, 265).
  • BSG, 18.10.1995 - 9 RVg 5/95

    Anspruch auf Versorgung nach dem OEG bei Aids-Infektion

    Die Begründung, mit welcher der BGH in seinem Urteil vom 12. Oktober 1989 (BGHSt 36, 262 = NJW 1990, 129 = MedR 1990, 271) eine Giftbeibringung i.S. des § 229 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall ablehnt - dem Täter W. habe die Schädigungsabsicht gefehlt -, rechtfertigt allerdings die Ablehnung des entsprechenden Tatbestandes in § 2 Abs. 2 Nr. 1 OEG noch nicht.
  • BGH, 17.12.1998 - 4 StR 563/98

    Bestehen einer natürlichen Handlungseinheit; Besonders schwerer Fall des

    Daß eine vollendete Tötung vorliegt, kann hier somit - anders als in den Entscheidungen des Senats BGHSt 36, 262, 269 (eine vollendete gefährliche Körperverletzung) und NStZ 1994, 339 (eine Körperverletzung mit Todesfolge) - im Schuldspruch nicht zum Ausdruck kommen.
  • BGH, 25.05.2007 - 1 StR 126/07

    Beweiswürdigung beim Vorwurf des versuchten Totschlages (Revisibilität:

    Wenn die Kammer für den ersten Teilakt eine gefährliche Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung bejaht, so geht sie davon aus, dass die Tat in der Vorstellung des Angeklagten auf eine Lebensgefährdung "angelegt" war (BGHSt 36, 262, 265).
  • OLG Koblenz, 12.10.2006 - 12 W 471/06

    Hauptsacheerledigung: Kostenentscheidung bei beidseitiger Erledigungserklärung

  • BGH, 24.02.1994 - 4 StR 798/93

    Wechselseitige Zurechnung von Tatbeiträgen bei gemeinschaftlicher

  • OLG Koblenz, 07.06.2004 - 13 U 1527/01

    Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld für eine HIV-Infektion; Verursachung

  • BGH, 22.05.2002 - 2 StR 57/02

    Verfahrenseinstellung

  • BGH, 18.03.1992 - 2 StR 84/92

    Ausführliche Begründung des erkennenden Gerichts hinsichtlich der Feststellung

  • OLG Rostock, 23.11.2011 - I Ws 327/11

    Eröffnung des Hauptverfahrens in Strafsachen: Prüfung eines hinreichenden

  • LSG Saarland, 22.03.1994 - L 2 Vg 2/93

    Freiwilliges Einlassen auf ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer

  • OLG Karlsruhe, 19.03.1996 - 1 Ss 157/95
  • BGH, 08.12.1989 - 2 StR 526/89

    Unangemessene Behandlung durch einen Würgegriff - Folgen des Fehlens

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