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   BGH, 31.10.1989 - 1 StR 501/89   

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https://dejure.org/1989,612
BGH, 31.10.1989 - 1 StR 501/89 (https://dejure.org/1989,612)
BGH, Entscheidung vom 31.10.1989 - 1 StR 501/89 (https://dejure.org/1989,612)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 1989 - 1 StR 501/89 (https://dejure.org/1989,612)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bildung einer Einheitsstrafe bei gleichzeitige Aburteilung von Straftaten in verschiedenen Altersstufen - Einstellung des Verfahrens wegen Eintritt eines Strafklageverbrauchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    JGG (1975) § 32; StPO (1975) § 260 Abs. 3
    Verfolgung weiterer Taten nach Verhängung der Höchstjugendstrafe

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 294
  • NJW 1990, 920
  • MDR 1990, 265
  • NStZ 1990, 196
  • StV 1991, 4
  • JR 1990, 523
  • JR 1990, 524
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 06.05.1960 - 4 StR 107/60
    Auszug aus BGH, 31.10.1989 - 1 StR 501/89
    Denn § 32 JGG eröffnet bei Straftaten in verschiedenen Altersstufen die einheitliche Anwendung von Jugendrecht (Einheitsjugendstrafe) oder Erwachsenenrecht (Gesamtstrafe) nur, wenn die mehreren Straftaten gleichzeitig abgeurteilt werden (BGHSt 14, 287; 27, 295, 296; BGH bei Holtz MDR 1979, 106 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH NStZ 1987, 24).

    Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus einer Jugend- und einer Freiheitsstrafe ist nicht zulässig, auch wenn die zeitlichen Voraussetzungen des § 55 StGB vorliegen (BGHSt 10, 100; 14, 287; BGHR a.a.O.; neuerdings BGH, Urt. vom 12. Oktober 1989 - 4 StR 445/89 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    Dann darf die Bestimmung aber auch nicht dazu dienen, in gleichsam doch entsprechender Anwendung einen erwachsenen Straftäter so zu behandeln, als wäre seine Tat gleichzeitig mit der Jugendtat abgeurteilt worden, und ihm auf diese Weise kriminalpolitisch unerwünschte Vorteile zu verschaffen (BGHSt 14, 287, 289, 290), wobei diese Gefahr immer dann naheliegt, wenn schon die Jugendtat annähernd die Höchststrafe verdient.

    Grundsätzlich ist aber ein durch den Verfahrensgang entstehender Nachteil - nicht mehr mögliche Bildung einer Einheitsjugend- oder Gesamtstrafe - im Falle der Verurteilung des Angeklagten beim Rechtsfolgenausspruch mildernd in Rechnung zu stellen (BGHSt 14, 287, 290; BGH bei Holtz MDR 1979, 106 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]).

    Deshalb muß nur eine durch die "Schwere der Erwachsenenstraftat nicht begründete Härte" ausgeglichen werden (BGHSt 14, 287, 290).

  • BGH, 29.02.1956 - 2 StR 25/56
    Auszug aus BGH, 31.10.1989 - 1 StR 501/89
    Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus einer Jugend- und einer Freiheitsstrafe ist nicht zulässig, auch wenn die zeitlichen Voraussetzungen des § 55 StGB vorliegen (BGHSt 10, 100; 14, 287; BGHR a.a.O.; neuerdings BGH, Urt. vom 12. Oktober 1989 - 4 StR 445/89 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    Ein Zwang zur Verbindung der Strafsachen besteht also nicht, mag diese auch im Einzelfall wünschenswert und zweckmäßig sein (BGHSt 10, 100, 101; so auch BGH MDR 1974, 54, 55; Schoreit NStZ 1989, 462).

  • BGH, 23.05.1984 - 1 StR 148/84

    Tatprovokation polizeilicher Lockspitzel

    Auszug aus BGH, 31.10.1989 - 1 StR 501/89
    Zum Inhalt eines Verfahrenshindernisses gehört, daß es sich um einen Umstand handelt, der nach dem ausdrücklich erklärten oder aus dem Zusammenhang ersichtlichen Willen des Gesetzes für das Strafverfahren so schwer wiegt, daß von seinem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des ganzen Verfahrens abhängig gemacht werden muß (BGHSt 32, 345, 350).
  • BGH, 13.10.1977 - 4 StR 451/77

    Einheitliche Anwendung von Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht -

    Auszug aus BGH, 31.10.1989 - 1 StR 501/89
    Denn § 32 JGG eröffnet bei Straftaten in verschiedenen Altersstufen die einheitliche Anwendung von Jugendrecht (Einheitsjugendstrafe) oder Erwachsenenrecht (Gesamtstrafe) nur, wenn die mehreren Straftaten gleichzeitig abgeurteilt werden (BGHSt 14, 287; 27, 295, 296; BGH bei Holtz MDR 1979, 106 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH NStZ 1987, 24).
  • BGH, 11.10.1989 - 3 StR 336/89

    Raub - Wegnahmedelikt - Wegnahme - Diebstahl - Wert des Gutes

    Auszug aus BGH, 31.10.1989 - 1 StR 501/89
    Auch eine entsprechende Anwendung des § 32 JGG kommt nicht in Betracht (BGHR JGG § 32 Aburteilung, getrennte 2; BGH, Urt. vom 11. Oktober 1989 - 3 StR 336/89).
  • BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

    Auszug aus BGH, 31.10.1989 - 1 StR 501/89
    Der Senat hat bereits entschieden, daß die Einbeziehung einer rechtskräftigen Verurteilung zur Jugendstrafe in eine neue Jugendstrafe nicht immer geboten ist, auch wenn damit sogar mehrere Jugendstrafen in ihrer Kumulation die Höchststrafe nach § 105 Abs. 3 JGG überschreiten (BGHSt 36, 37, 41 ff.).
  • BGH, 06.08.1986 - 3 StR 281/86

    Jugendstrafe - Freiheitsstrafe - Analoge Anwendung

    Auszug aus BGH, 31.10.1989 - 1 StR 501/89
    Denn § 32 JGG eröffnet bei Straftaten in verschiedenen Altersstufen die einheitliche Anwendung von Jugendrecht (Einheitsjugendstrafe) oder Erwachsenenrecht (Gesamtstrafe) nur, wenn die mehreren Straftaten gleichzeitig abgeurteilt werden (BGHSt 14, 287; 27, 295, 296; BGH bei Holtz MDR 1979, 106 [OLG Stuttgart 07.02.1979 - 3 Ss 3 24/79]; BGH NStZ 1987, 24).
  • BGH, 10.11.1988 - 1 StR 498/88
    Auszug aus BGH, 31.10.1989 - 1 StR 501/89
    Auch eine entsprechende Anwendung des § 32 JGG kommt nicht in Betracht (BGHR JGG § 32 Aburteilung, getrennte 2; BGH, Urt. vom 11. Oktober 1989 - 3 StR 336/89).
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 31.10.1989 - 1 StR 501/89
    Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Härteausgleich bei nicht mehr möglicher Gesamtstrafenbildung (vgl. BGHSt 31, 102, 103) [BGH 29.07.1982 - 4 StR 75/82] sind bei Straftaten in verschiedenen Altersstufen wegen der unterschiedlichen Grundlagen von Erwachsenen- und Jugendstrafrecht nur bedingt anwendbar.
  • BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89

    Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe bei

    Auszug aus BGH, 31.10.1989 - 1 StR 501/89
    Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus einer Jugend- und einer Freiheitsstrafe ist nicht zulässig, auch wenn die zeitlichen Voraussetzungen des § 55 StGB vorliegen (BGHSt 10, 100; 14, 287; BGHR a.a.O.; neuerdings BGH, Urt. vom 12. Oktober 1989 - 4 StR 445/89 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 232/00

    Verfahrensverzögerung als Verfahrenshindernis

    a) Ein Verfahrenshindernis wird durch solche Umstände begründet, die es ausschließen, daß über einen Prozeßgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf (BGHSt 32, 345, 350; 36, 294, 295; 41, 72, 75; Rieß in LR 25. Aufl. § 206 a Rdn. 22; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Einl. Rdn. 143; Tolksdorf in KK StPO 4. Aufl. § 206 a Rdn. 1; Pfeiffer, StPO 2. Aufl. § 206 a Rdn. 4 und in KK-StPO 4. Aufl. Einl. Rdn. 131).
  • BGH, 22.04.1997 - 1 StR 701/96

    Berücksichtigung einer objektiv willkürlichen Zuständigkeitsbegründung durch das

    Bei einem Verfahrenshindernis handelt es sich um einen Umstand, der nach dem ausdrücklich erklärten oder aus dem Zusammenhang gesetzlicher Vorschriften ersichtlichen Willen des Gesetzgebers so schwer wiegt, daß von seinem Vorhandensein oder Fehlen die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängt (BGHSt 36, 294, 295; 35, 137, 140; 33, 183, 186 jew. m.w.N.).
  • BGH, 07.08.2019 - 4 StR 189/19

    Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen (keine analoge

    Daher ist § 32 JGG keine zentrale, an den Belangen der materiellen Gerechtigkeit, dem Schuldprinzip oder dem Erziehungsgedanken ausgerichtete Vorschrift, sondern eine pragmatische Regelung für den Ausnahmefall gleichzeitiger Aburteilung von Taten aus verschiedenen Altersstufen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1989 - 1 StR 501/89, NJW 1990, 920, 921).

    Er ist mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift und den Willen des Gesetzgebers ebenso davon ausgegangen, dass es sich bei § 32 Satz 1 JGG um eine Ausnahmevorschrift für den Fall der gleichzeitigen Aburteilung handelt (vgl. BGH, Urteile vom 6. Mai 1960 - 4 StR 107/60, BGHSt 14, 287, 288 f., NJW 1960, 1531; vom 6. August 1986 - 3 StR 281/86, BGHR § 32 JGG Aburteilung, getrennte 1; vom 11. Oktober 1989 - 3 StR 336/89; StV 1990, 205; vom 31. Oktober 1989 - 1 StR 501/89, NJW 1990, 920; Beschluss vom 10. November 1988 - 1 StR 498/88, BGHR § 32 JGG Aburteilung getrennte 2).

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