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   BGH, 18.01.1990 - 4 StR 292/89   

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BGH, 18.01.1990 - 4 StR 292/89 (https://dejure.org/1990,677)
BGH, Entscheidung vom 18.01.1990 - 4 StR 292/89 (https://dejure.org/1990,677)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 1990 - 4 StR 292/89 (https://dejure.org/1990,677)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Zum Alkoholgrenzwert beim Abgeschlepptwerden

  • Wolters Kluwer

    Absolute Fahruntüchtigkeit während des Abschleppvorgangs - Trunkenheit des Lenkers eines betriebsunfähigen abgeschleppten Pkw - Identische Beweisgrenzwerte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Für den Führer eines abgeschleppten betriebsunfähigen Personenkraftwagens gilt der gleiche Beweisgrenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit wie für einen Kraftfahrzeugführer

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Der Fahrschullehrer (und nicht der Fahrschüler) ist Fahrzeugführer im Sinne des StVG

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 315 c, § 316 Abs. 1
    Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Führers eines abgeschleppten Fahrzeugs

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    § 316 StGB: Absolute Kfz-Fahruntüchtigkeit (Anflutungsphase)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 341
  • NJW 1990, 1245
  • MDR 1990, 454
  • NStZ 1990, 232
  • NZV 1990, 157
  • JR 1991, 112
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 09.12.1966 - 4 StR 119/66

    Fahruntüchtigkeit auf Grund Alkoholgenusses - Fahrlässige Gefährdung des

    Auszug aus BGH, 18.01.1990 - 4 StR 292/89
    Soweit hierzu in den maßgeblichen Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannte wissenschaftliche Forschungsergebnisse vorliegen, hat der Richter diese stets zu berücksichtigen (BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134) [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85].

    Von entscheidender Bedeutung sind dabei die Resultate der medizinischen und statistischen Alkoholforschung sowie die aus Fahrversuchen gewonnenen Erkenntnisse (BGHSt 21, 157, 160).

  • BGH, 17.07.1986 - 4 StR 543/85

    Absolute Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers

    Auszug aus BGH, 18.01.1990 - 4 StR 292/89
    Der Senat hat bereits früher ausgeführt (BGHSt 25, 360, 361; 34, 133, 135), [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85]daß die Beantwortung der Frage, ob und wann Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB gegeben ist, einerseits vom Ausmaß der alkoholbedingten Änderungen der Leistungsfähigkeit und der Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugführers selbst, andererseits aber auch vom Ausmaß der von ihm ausgehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer abhängt.

    Soweit hierzu in den maßgeblichen Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannte wissenschaftliche Forschungsergebnisse vorliegen, hat der Richter diese stets zu berücksichtigen (BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134) [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85].

  • BGH, 21.04.1983 - 4 StR 90/83

    Vorliegen oder Nichtvorliegen einer fahrlässigen Tötung im Falle der Verursachung

    Auszug aus BGH, 18.01.1990 - 4 StR 292/89
    Das Oberlandesgericht Celle ist zunächst im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß seine Rechtsansicht, der Lenker eines abgeschleppten Pkw führe diesen im Sinne des § 316 StGB, trotz der beiläufig geäußerten gegenteiligen Bemerkung des Senats in seinem Urteil vom 21. April 1983 (BGH VRS 65, 140, 142) und des Kammergerichts im Beschluß vom 31. Januar 1984 (VRS 67, 154) die Vorlegungspflicht nach § 121 Abs. 2 GVG nicht ausgelöst hat, da die Rechtsauffassung des Senats für seine Entscheidung, die er auf § 1 Abs. 2 StVO gestützt hat, nicht tragend war und sich das Kammergericht allein mit dem Tatbestandsmerkmal des "Gebrauchs eines Fahrzeuges" im Sinne des § 6 PflVersG zu befassen hatte.

    Das gilt auch für die Entscheidung des Senats (VRS 65, 140), die die Haftung des Lenkers eines abgeschleppten Fahrzeuges nach § 1 Abs. 2 StVO betrifft und ihn jedenfalls als Verkehrsteilnehmer im Sinne dieser Vorschrift ansieht, ohne daß es einer Entscheidung bedurfte, ob er Führer eines Fahrzeugs im Sinne der §§ 315 c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB ist.

  • BGH, 29.08.1974 - 4 StR 134/74

    Trunkenheit im Verkehr - Bestimmung eines allgemeinen Grenzwerts der

    Auszug aus BGH, 18.01.1990 - 4 StR 292/89
    Der Senat hat bereits früher ausgeführt (BGHSt 25, 360, 361; 34, 133, 135), [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85]daß die Beantwortung der Frage, ob und wann Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB gegeben ist, einerseits vom Ausmaß der alkoholbedingten Änderungen der Leistungsfähigkeit und der Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugführers selbst, andererseits aber auch vom Ausmaß der von ihm ausgehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer abhängt.
  • BGH, 29.10.1981 - 4 StR 262/81

    Auch der Fahrer eines führerscheinfreien Fahrrades mit Hilfsmotor (sog Mofa 25)

    Auszug aus BGH, 18.01.1990 - 4 StR 292/89
    Soweit hierzu in den maßgeblichen Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannte wissenschaftliche Forschungsergebnisse vorliegen, hat der Richter diese stets zu berücksichtigen (BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134) [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85].
  • OLG Frankfurt, 26.11.1984 - 2 Ss 412/84

    Führer eines geschleppten Pkw; Alkoholgrenzwert; Beurteilung der

    Auszug aus BGH, 18.01.1990 - 4 StR 292/89
    An der beabsichtigten Verwerfung der Revision sieht es sich jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 12. April 1967 - Ss 27/67 - (VRS 33, 205 = DAR 1967, 306) und den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 26. November 1984 - 2 Ss 412/84 - (NJW 1985, 2961) gehindert.
  • OLG Celle, 19.04.1989 - 3 Ss 97/89
    Auszug aus BGH, 18.01.1990 - 4 StR 292/89
    Das Oberlandesgericht Celle hat die Sache daher gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Frage vorgelegt (VRS 77, 221 = NZV 1989, 317):.
  • OLG Bremen, 12.04.1967 - Ss 27/67
    Auszug aus BGH, 18.01.1990 - 4 StR 292/89
    An der beabsichtigten Verwerfung der Revision sieht es sich jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 12. April 1967 - Ss 27/67 - (VRS 33, 205 = DAR 1967, 306) und den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 26. November 1984 - 2 Ss 412/84 - (NJW 1985, 2961) gehindert.
  • BGH, 27.10.1988 - 4 StR 239/88

    Begriff des Führens eines Fahrzeugs

    Auszug aus BGH, 18.01.1990 - 4 StR 292/89
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHSt 18, 6, 8 f; 35, 390, 393) ist Führer eines Fahrzeugs derjenige, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt.
  • BGH, 09.07.1959 - 2 StR 240/59

    Führung des Kraftfahrzeugs - Verbotene Bestellung - Verbotene Ermöglichung -

    Auszug aus BGH, 18.01.1990 - 4 StR 292/89
    In diesem Sinne hat der Senat bereits entschieden, daß bei Aufgabenteilung zwischen zwei Fahrzeuginsassen in der Weise, daß der eine steuert, während der andere Kupplung, Gas und Bremse bedient, beide als Führer des Kraftfahrzeuges anzusehen sind (BGHSt 13, 226, 227).
  • BGH, 29.03.1960 - 4 StR 55/60

    Lenken eines allein durch seine Schwerkraft auf abschüssiger Bahn rollenden

  • BGH, 27.07.1962 - 4 StR 215/62

    Tätereigenschaft im Sinne des § 315a Strafgesetzbuch (StGB) - Begriff der

  • BGH, 07.08.1963 - 4 StR 270/63

    (Absolute) Fahruntüchtigkeit eines Radfahrers - Bestimmung eines

  • BGH, 22.03.1977 - VI ZR 80/75

    Begriff des Führers des Kraftfahrzeugs; Schieben eines nicht betriebsbereiten Kfz

  • BayObLG, 16.09.1983 - RReg. 1 St 181/83

    Trunkenheit; Verkehr; Abschleppen; Abgeschleppt; Führen; Fahrzeug; Bremsen;

  • BGH, 19.06.1986 - 4 StR 622/85

    Inlandsbezug eines Verstoßes gegen Lenk- und Ruhezeiten

  • KG, 31.01.1984 - 5 Ss 315/83
  • BGH, 23.09.2014 - 4 StR 92/14

    Benutzung eines Mobiltelefons beim Führen eines Kraftfahrzeugs (Begriff des

    a) Führer eines Kraftfahrzeugs ist, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt (BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1988 - 4 StR 239/88, BGHSt 35, 390, 393; vom 18. Januar 1990 - 4 StR 292/89, BGHSt 36, 341, 343).
  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Soweit diese in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt werden, sind sie für den Richter bindend (BGHSt 21, 157, 159; 24, 200, 203; 25, 246, 248; 30, 251, 252 f; 34, 133, 134 [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85] ; BGH NZV 1990, 157, 158).

    Dieser Wert gilt für alle Führer von Kraftfahrzeugen (vgl. BGHSt 22, 352, 357 ff [BGH 14.03.1969 - 4 StR 183/68] ; 30, 252, 253 f [BGH 29.10.1981 - 4 StR 262/81] ; BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2).

  • BayObLG, 24.07.2020 - 205 StRR 216/20

    Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr

    Auch wenn der Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine Trunkenheitsfahrt eines Autofahrers zugrunde lag, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass dieser Grenzwert generell für (alle) Führer von Kraftfahrzeugen gilt, und dies zusätzlich durch Bezugnahme auf vorausgegangene Entscheidungen zu Kraftradfahrern (BGHSt 22, 352) sowie Fahrrädern mit Hilfsmotor, sog. Mofa 25 (BGHSt 30, 251) und auch Führen eines abgeschleppten betriebsunfähigen PKW (BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit alkoholbedingte 2, = BGHSt 36, 341) zum Ausdruck gebracht.
  • OLG Dresden, 19.12.2005 - 3 Ss 588/05

    Trunkenheit; Fahruntüchtigkeit

    Es muss also jemand, um Führer eines Fahrzeuges sein zu können, das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzen oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrraum ganz oder wenigstens zum Teil lenken (BGHSt 18, 6 [8 f.]; 35, 390 [393]; 36, 341 [343 f.]).
  • BGH, 22.11.1990 - 4 StR 117/90

    Minderung des Steuerungsvermögens ab einer BAK von 2 o/oo

    Für den Richter, der gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse stets zu berücksichtigen hat (BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252 f.; 34, 133, 134 [BGH 17.07.1986 - 4 StR 543/85]; BGH NStZ 1990, 232, 233 und 491, 492), bedeutet dies, daß eine Blutalkoholkonzentration von 2 Promille und mehr einen Umstand darstellt, der aufgrund eines gesicherten - statistischen - Erfahrungssatzes (Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 5) den Schluß auf eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens ermöglicht (so auch BGHSt 35, 308 312; dazu Blau BA 1989, 1; BGH JR 1989, 336 m. Anm. Blau; BGHSt 36, 286, 288 [BGH 31.10.1989 - 1 StR 419/89]; dazu Blau JR 1990, 294; aus psychiatrischer Sicht ebenso Witter, Der psychiatrische Sachverständige im Strafrecht, 1987, S. 1, 21; ders. MSchKrim 1988, 410, 411).
  • OLG Karlsruhe, 14.07.2020 - 2 Rv 35 Ss 175/20

    Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr: Strafrechtliche Einstufung von Pedelecs als

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in allen Entscheidungen, in denen es um die Bestimmung eines Grenzwertes für alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit ging, betont hat, dass es sich dabei nicht um ein normatives Merkmal, sondern um die rechtliche Anerkennung gesicherten naturwissenschaftlich-medizinischen Erfahrungswissens im Sinn eines Erfahrungssatzes handelt (u.a. BGHSt 19, 82; 21, 157; 22, 352; 25, 246; 25, 360; 30, 251; 34, 133; 36, 341; 37, 89).
  • OLG Nürnberg, 13.12.2010 - 2 St OLG Ss 230/10

    Trunkenheit im Verkehr: Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit beim Führen

    Zwar hatte er damals über die Trunkenheitsfahrt eines Pkw-Fahrers zu befinden, jedoch stellte der Bundesgerichtshof (a. a. O. Zitat juris Rdn. 23 unter Hinweis auf BGHSt 22, 352 (Kraftradfahrer), BGHSt 30, 352, 357 (Fahrrad mit Hilfsmotor sog. Mofa 25), BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2 (Führer eines abgeschleppten betriebsunfähigen Pkw)) klar, dass dieser Grenzwert generell für Führer von Kraftfahrzeugen gilt.

    Die Beantwortung der Frage, wann Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB gegeben ist, hängt einerseits vom Ausmaß der alkoholbedingten Änderungen der Leistungsfähigkeit und der Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugsführers selbst, andererseits aber vom Ausmaß der von ihm ausgehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ab (BGHR StGB § 316 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 2).

  • OLG Braunschweig, 30.11.2023 - 1 ORs 33/23

    E-Scooter; Elektrokleinstfahrzeug; absolute Fahruntüchtigkeit; Entziehung der

    Es ist anerkannt, dass auf die absolute Fahruntüchtigkeit auch mithilfe eines sicheren Vergleichs geschlossen werden kann (vgl. für Führer eines betriebsunfähigen abgeschleppten Fahrzeugs: BGH, Beschluss vom 18. Januar 1990 - 4 StR 292/89 -, BGHSt 36, 341-348 , Rn. 20, juris; für den Luftverkehr: Pegel in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl., 2022, § 316, Rn. 51).
  • LG Oldenburg, 07.11.2022 - 4 Qs 368/22

    E-Scooter, Sozius, absolut fahruntüchtig, Hände am Lenker, Trunkenheitsfahr

    Diese Bewertung durch die Kammer hält auch dem Vergleich mit einem Sozius auf einem Kraftrad stand, welcher aus überzeugenden Gründen mangels eigenverantwortlicher Übernahme einer für die Fahrbewegung notwendigen technischen Teilfunktion nicht als "Führer" eines Kraftrades angesehen wird (BGH, NZV 1990, 157 [157]).
  • OLG Düsseldorf, 08.01.2020 - 2 RBs 185/19

    Disponent nur Beteiligter bei Kenntnis des Verstoßes

    Nach ständiger Rechtsprechung kann Führer eines Fahrzeugs nur derjenige sein, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt (vgl. statt vieler: BGH NJW 1989, 723, 724; NStZ 1990, 232, 233; NJW 2015, 1124, 1125).
  • OLG Hamm, 06.03.1997 - 3 Ss OWi 210/97

    Mofa, Einordnung eines Mofa als Kfz, Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums

  • VGH Bayern, 17.11.2014 - 11 ZB 14.1755

    Führen eines Fahrrads

  • BGH, 02.05.1995 - 4 StR 187/95

    Eingriff in den Straßenverkehr - Täter im Sinne des § 315c StGB

  • KG, 10.05.2022 - 3 Ss 27/21

    1. Auch bei einem Fahrzeugführer eines Elektrokleinstfahrzeugs (hier sog.

  • VGH Bayern, 21.03.2016 - 11 CS 16.175

    Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge - Begriff des "Führens"

  • OLG Saarbrücken, 30.07.2014 - 5 U 1/14

    Versicherer muss für Schäden bei (alkoholisierten) "Auto-Tauziehen" aufkommen

  • OLG Köln, 09.08.2000 - 8 W 13/00

    Verkehrssicherungspflichten; Anforderungen an Kennzeichnungen und Aufsicht in

  • OLG Hamm, 07.01.1999 - 4 Ss 1081/98

    Abschleppen, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit im Verkehr

  • AG Bonn, 27.04.2021 - 806 Ds 96/20
  • BayObLG, 14.04.1994 - 1St RR 49/94

    Absolute Fahruntüchtigkeit bei Cannabiskonsum

  • KG, 10.05.2022 - 121 Ss 67/21

    1. Auch bei einem Fahrzeugführer eines Elektrokleinstfahrzeugs (hier sog.

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