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   BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89   

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https://dejure.org/1990,163
BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89 (https://dejure.org/1990,163)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1990 - 1 StR 283/89 (https://dejure.org/1990,163)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89 (https://dejure.org/1990,163)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Wegfall einer Strafaussetzung zur Bewährung - Gesamtfreiheitsstrafe - Verkürzung der Strafvollstreckung - Auflagenerfüllung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 378
  • NJW 1990, 1674
  • MDR 1990, 641
  • NStZ 1991, 34
  • StV 1990, 304
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.10.1985 - 4 StR 454/85

    Berücksichtigung von Bewährungsleistungen bei nachträglicher Bildung einer

    Auszug aus BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89
    So zu entscheiden sieht sich das Bayerische Oberste Landesgericht durch das in BGHSt 33, 326 [BGH 10.10.1985 - 4 StR 454/85] veröffentlichte Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1985 - 4 StR 454/85 - gehindert, durch das eine (nachträglich gebildete) Gesamtstrafe aufgehoben worden ist, weil die in der Nichterstattung erbrachter Bewährungsleistungen liegende Härte in der Regel dadurch auszugleichen sei, daß die Leistungen gemäß § 58 Abs. 2, § 56 f Abs. 3 StGB bereits bei der Festsetzung der Gesamtstrafe angemessen berücksichtigt werden.

    Das Bayerische Oberste Landesgericht kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von der Rechtsansicht des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 33, 326 [BGH 10.10.1985 - 4 StR 454/85]), der der erkennende Senat mit Beschluß vom 24. Juni 1986 - 1 StR 309/86 (BGHR StGB § 56 f Abs. 3 Anrechnung 1) ohne nähere Begründung beigetreten ist, abzuweichen.

    Auf Anfrage hat der 4. Strafsenat mitgeteilt, daß er an seiner im Urteil vom 10. Oktober 1985 - 4 StR 454/85 (BGHSt 33, 326 [BGH 10.10.1985 - 4 StR 454/85]) geäußerten Rechtsansicht mit Rücksicht auf die Neufassung des § 57 Abs. 4 StGB durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. April 1986 nicht mehr festhält.

    Das ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (NStZ 1987, 458, 459; Stree NStZ 1986, 136 f.; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987 Rdn. 325).

    Liegt kein Ausnahmefall vor - etwa, daß der Verurteilte sich die Mittel für die erbrachten Leistungen erst durch strafbare Handlungen verschafft hat (BGHSt 33, 326, 327 [BGH 10.10.1985 - 4 StR 454/85] m.w.Nachw.) -, so ist die Anrechnung geboten.

  • BGH, 10.06.1985 - 4 StR 153/85

    Zur Gesamtstrafenbildung bei Strafbefehl

    Auszug aus BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89
    Sie können aus dem Grundsatz, daß der Angeklagte bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nicht schlechter dastehen soll als bei gemeinsamer Aburteilung (BGHSt 33, 230, 232), nicht hergeleitet werden.

    Die gegenteilige Rechtsansicht führt demgegenüber dazu, daß eine niedrigere Gesamtstrafe ausgesprochen werden muß; dies läuft dem Grundsatz zuwider, daß der Angeklagte bei getrennter Aburteilung im Endergebnis auch nicht besser gestellt werden darf als bei einer gemeinsamen Aburteilung aller seiner Taten (BGHSt 33, 230, 232).

  • BayObLG, 04.04.1989 - RReg. 2 St 42/89
    Auszug aus BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89
    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt (NStZ 1989, 432):.

    Bei der Frage, in welcher Weise die gebotene Anrechnung der erbrachten Leistungen auf die Gesamtstrafe zu bewirken ist, folgt der Senat der vom Bayerischen Obersten Landesgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen (BayObLG NStZ 1987, 459; 1989, 432), inzwischen einhellig im Schrifttum gebilligten Auffassung (Ruß in LK 10. Aufl. § 56 f Rdn. 15, § 58 Rdn. 7; Horn in SK StGB Stand April 1988 - § 56 f Rdn. 39, 40, § 58 Rdn. 7; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 58 Rdn. 4 sowie § 57 Rdn. 4; Lackner, StGB 18. Aufl. § 58 Anm. 2 b; Stree NStZ 1986, 163, 164 sowie NStZ 1989, 433; Funck MDR 1988, 879; Janiszewski NStZ 1981, 333 zu II; Preisendanz, StGB 30. Aufl. § 58 Anm. 2).

  • BayObLG, 05.06.1987 - RReg. 1 St 346/86

    Behandlung ; Bewährungsleistung; Wegfall; Strafaussetzung; Gesamtstrafenbildung;

    Auszug aus BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89
    Der Vorlage steht auch nicht entgegen, daß der erkennende Senat mit der vorgelegten Rechtsfrage durch den Vorlagebeschluß des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 5. Juni 1987 (NStZ 1987, 458) bereits befaßt war.

    Das ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (4 StR 454/85] m.w.Nachw.; BayObLG NStZ 1987, 458, 459; Stree NStZ 1986, 136 f.; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987 Rdn. 325).

  • BGH, 24.06.1986 - 1 StR 309/86

    Überprüfung der Erfüllung von Bewährungsauflagen

    Auszug aus BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89
    Das Bayerische Oberste Landesgericht kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von der Rechtsansicht des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 33, 326 [BGH 10.10.1985 - 4 StR 454/85]), der der erkennende Senat mit Beschluß vom 24. Juni 1986 - 1 StR 309/86 (BGHR StGB § 56 f Abs. 3 Anrechnung 1) ohne nähere Begründung beigetreten ist, abzuweichen.

    Soweit der Beschluß des Senats vom 24. Juni 1986 1 StR 309/86 (…

  • BGH, 17.03.1988 - 1 StR 361/87

    Überprüfung der Anrechnung von Bewährungsleistungen im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89
    Er hat durch Beschluß vom 17. März 1988 1 StR 361/87 (BGHSt 35, 238 [BGH 17.03.1988 - 1 StR 361/87]) die Sache ohne Entscheidung über die Vorlagefrage aus prozessualen Erwägungen an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückgegeben.
  • AG Köln, 21.01.1981 - 716 Ls 62/80

    Absehen von Strafe; Verfehlte Strafe; Angehörigentod

    Auszug aus BGH, 20.03.1990 - 1 StR 283/89
    Bei der Frage, in welcher Weise die gebotene Anrechnung der erbrachten Leistungen auf die Gesamtstrafe zu bewirken ist, folgt der Senat der vom Bayerischen Obersten Landesgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen (BayObLG NStZ 1987, 459; 1989, 432), inzwischen einhellig im Schrifttum gebilligten Auffassung (Ruß in LK 10. Aufl. § 56 f Rdn. 15, § 58 Rdn. 7; Horn in SK StGB Stand April 1988 - § 56 f Rdn. 39, 40, § 58 Rdn. 7; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 58 Rdn. 4 sowie § 57 Rdn. 4; Lackner, StGB 18. Aufl. § 58 Anm. 2 b; Stree NStZ 1986, 163, 164 sowie NStZ 1989, 433; Funck MDR 1988, 879; Janiszewski NStZ 1981, 333 zu II; Preisendanz, StGB 30. Aufl. § 58 Anm. 2).
  • LG Bochum, 02.09.2021 - 8 KLs 5/20
    Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Gesamthöhe der Geldauflage aus dem Beschluss des Amtsgerichts S vom 00.00.0000 (26b Ls-39 Js 168/13-7/18 BEW) hat die Kammer die durch den Angeklagten hierauf geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 125, 00 Euro mit zehn Tagen gemäß §§ 58 Abs. 2 S. 2, 56f Abs. 3 S. 2 StGB auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren angerechnet (vgl. BGH, Beschluss vom 22.02.2017- 1 StR 555/16 - BeckRS 2017, 105605; BGH, Beschluss vom 18.02.2014 - 3 StR 442/13 - BeckRS 2014, 6116; BGH, Beschluss vom 20.03.1990 - 1 StR 283/89 - NJW 1990, 1674).
  • BGH, 15.11.2023 - 6 StR 488/21

    Bedeutungslosigkeit einer unter Beweis gestellten Indiz- oder Hilfstatsache aus

    Insoweit tritt horizontale Teilrechtskraft ein (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 383; Urteil vom 27. August 2009 - 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 137).
  • BGH, 04.11.2020 - 6 StR 41/20

    Urteil des Landgerichts Braunschweig wegen schwerer Vergewaltigung einer

    Der Senat hat die vom Landgericht nur im Rahmen der Urteilsgründe vorgenommene Anrechnung der vom Angeklagten zur Erfüllung einer Bewährungsauflage erbrachten gemeinnützigen Leistungen auf die Gesamtfreiheitsstrafe (UA S. 41) - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381) - in die Urteilsformel aufgenommen (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
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