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   BGH, 11.01.1989 - 2 StR 461/88   

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BGH, 11.01.1989 - 2 StR 461/88 (https://dejure.org/1989,955)
BGH, Entscheidung vom 11.01.1989 - 2 StR 461/88 (https://dejure.org/1989,955)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 1989 - 2 StR 461/88 (https://dejure.org/1989,955)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels - Rechtliche Einordnung des "Hütchenspiels" als Geschicklichkeits- oder Glücksspiel - Notwendigkeit des Zugrundelegens der Spielverhältnisse

  • vdai.de PDF

    Rechtliche Einordnung des Hütchenspiels; bei der Prüfung, ob der Ausgang des Spiels hauptsächlich durch den Zufall bedingt ist oder ob er durch Fähigkeiten und Fertigkeiten beeinflusst werden kann, sind die Spielverhältnisse zugrunde zu legen, unter denen das Spiel ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB (1975) § 284

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 36, 74
  • NJW 1989, 919
  • MDR 1989, 469
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.04.1952 - 1 StR 739/51

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines verbotenen Glücksspiels - Maßgeblichkeit

    Auszug aus BGH, 11.01.1989 - 2 StR 461/88
    Maßgeblich sei die Einrichtung des veranstalteten Spiels, so wie es tatsächlich gespielt werde (Hinweis auf RG JW 1933, 2147 Nr. 34 und BGHSt 2, 274, 276).

    Infolgedessen könne ein- und dasselbe Spiel bei der einen Veranstaltung ein Glücks-, bei der anderen ein Geschicklichkeitsspiel sein; innerhalb der gleichen Veranstaltung könne über den Charakter des Spiels jedoch nur einheitlich befunden werden (Hinweis u.a. auf BGHSt 2, 274, 277).

    Er ist der Meinung, das vorlegende Gericht habe verkannt, daß der Bundesgerichtshof die Vorlegungsfrage bereits durch das in BGHSt 2, 275 ff [BGH 18.04.1952 - 1 StR 739/51] veröffentlichte Urteil entschieden habe.

    Diese in dem bereits erwähnten Urteil BGHSt 2, 274 ff verwendete Formulierung (a.a.O. S. 276) ist aus Entscheidungen des Reichsgerichts übernommen, wie die Bezugnahme des Bundesgerichtshofs auf RGSt 41, 221; 41, 332; 43, 157; 62, 164 zeigt.

    Weiter sind auch die vom Oberlandesgericht geäußerten Zweifel an der Berechtigung der Auffassung, daß von den Fähigkeiten eines "Durchschnittsspielers" auszugehen sei, nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vereinbar (BGHSt 2, 274, 276 f).

    Somit kommt es - entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts - auf die bereits vom Reichsgericht aufgestellten und vom Bundesgerichtshof übernommenen Kriterien an: Bei der Prüfung, ob der Ausgang des Spiels hauptsächlich durch den Zufall bedingt ist oder ob er durch Fähigkeiten und Fertigkeiten beeinflußt werden kann, sind die Spielverhältnisse zugrundezulegen, unter denen das Spiel eröffnet ist und gewöhnlich betrieben wird, also die Fähigkeiten und Erfahrungen des Durchschnittsspielers und damit die sich aus ihnen in Anbetracht der Fertigkeiten des "Spielmachers" und der Beschaffenheit des Spielmaterials ergebenden Chancen (BGHSt 2, 274, 276 mit Hinweis auf zahlreiche Entscheidungen des Reichsgerichts).

  • BGH, 06.12.1978 - 3 StR 437/78

    Revision wegen Verletzung sachlichen Rechts - Festsetzung der Tagessatzhöhe bei

    Auszug aus BGH, 11.01.1989 - 2 StR 461/88
    Selbst im Falle einer fehlerhaften Zustellung würde insoweit lediglich ein vorläufiges Hindernis bestehen, das jederzeit durch deren formgerechte Wiederholung behoben werden könnte (BGH NJW 1979, 936).
  • RG, 26.05.1908 - V 321/08

    1. Inwiefern entscheiden die Verhältnisse, unter denen ein Spiel von dem

    Auszug aus BGH, 11.01.1989 - 2 StR 461/88
    Was damit gemeint ist, kommt besonders klar bei dem Hinweis des Reichsgerichts zum Ausdruck, daß das Spiel "nach seiner Gestaltung unter den Verhältnissen des Einzelfalls" beurteilt werden muß (RGSt 41, 331, 333).
  • BGH, 08.08.2017 - 1 StR 519/16

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Wesen des Glücksspiels; nicht

    a) Das Wesen eines solchen Glücksspiels besteht nach allgemeiner Auffassung darin, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - 4 StR 260/02, JR 2003, 342; Beschluss vom 11. Januar 1989 - 2 StR 461/88, BGHSt 36, 74, 80; Urteil vom 18. April 1952 - 1 StR 739/51, BGHSt 2, 274, 276).
  • BGH, 28.11.2002 - 4 StR 260/02

    Annahmen von Sportwetten als unerlaubte Glücksspielveranstaltung

    a) Das Wesen des Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB besteht nach allgemeiner Auffassung darin, daß die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall (BGHSt 2, 274, 276; 29, 152, 157; 36, 74, 80; v. Bubnoff in LK-StGB 11. Aufl. § 284 Rdn. 7 f m.w.N.).
  • BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99

    Sportwettenveranstaltung ohne behördliche Erlaubnis

    Denn das Wesen dieser Wetten besteht darin, daß die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Spielbedingungen und den Verhältnissen, unter denen sie gewöhnlich betrieben werden, nicht wesentlich von den Fähigkeiten, Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der durchschnittlichen Spieler abhängt, sondern jedenfalls hauptsächlich von dem ihrer Einwirkungsmöglichkeit entzogenen Zufall (vgl. BGHSt 2, 274, 276; 36, 74, 80; die u.a. von v. Bubnoff in LK-StGB, 11. Aufl., § 284 Rdn. 5, Thalmair, GewArch 1995, 274, 275 und Stögmüller, K&R 2002, 27, 28 vertretene Gegenansicht, die Renn- und Sportwetten als Lotterien i.S. des - gegenüber § 284 StGB spezielleren - § 287 StGB qualifiziert, würde im übrigen am Ergebnis der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung nichts ändern).
  • OLG Köln, 09.12.2005 - 6 U 91/05

    Sportwetten dürfen in NRW nur mit behördlicher Erlaubnis betrieben werden

    Ein Glücksspiel im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn bei einem Spiel ein nicht unerheblicher Einsatz erbracht werden muss und die Entscheidung über Gewinn und Verlust zumindest im Wesentlichen nicht von Fähigkeiten, Kenntnissen oder dem Grade der Aufmerksamkeit des Spielers, sondern vom Zufall abhängt (vgl. BGHSt 2, 274,276; 29, 152,157; 36, 74,80; NStZ 03, 372).
  • OLG Köln, 14.09.2007 - 6 U 63/06

    Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts im Falle eines Anbietens und Bewerbens

    Ein Glücksspiel im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn bei einem Spiel ein nicht unerheblicher Einsatz erbracht werden muss und die Entscheidung über Gewinn und Verlust zumindest im Wesentlichen nicht von Fähigkeiten, Kenntnissen oder dem Grade der Aufmerksamkeit des Spielers, sondern vom Zufall abhängt (vgl. BGHSt 2, 274,276; 29, 152,157; 36, 74,80; NStZ 03, 372).
  • OLG Köln, 21.04.2006 - 6 U 145/05

    Sportwetten ohne inländische Genehmigung; zur Rechtslage nach der Entscheidung

    Ein Glücksspiel im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn bei einem Spiel ein nicht unerheblicher Einsatz erbracht werden muss und die Entscheidung über Gewinn und Verlust zumindest im Wesentlichen nicht von Fähigkeiten, Kenntnissen oder dem Grade der Aufmerksamkeit des Spielers, sondern vom Zufall abhängt (vgl. BGHSt 2, 274,276; 29, 152,157; 36, 74,80; NStZ 03, 372).
  • OLG Köln, 14.09.2007 - 6 U 10/06

    Rechtmäßigkeit des Verbots des Veranstaltens, Vermittelns und Bewerbens von durch

    Ein Glücksspiel im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn bei einem Spiel ein nicht unerheblicher Einsatz erbracht werden muss und die Entscheidung über Gewinn und Verlust zumindest im Wesentlichen nicht von Fähigkeiten, Kenntnissen oder dem Grade der Aufmerksamkeit des Spielers, sondern vom Zufall abhängt (vgl. BGHSt 2, 274,276; 29, 152,157; 36, 74,80; NStZ 03, 372).
  • VG Berlin, 30.08.2012 - 1 L 196.12

    Polizeiliches Aufenthaltsverbot für Hütchenspieler bestätigt

    Die rechtliche Einordnung des "Hütchenspiels" als Geschicklichkeits- oder als verbotenes Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB hängt maßgeblich von den Verhältnissen ab, unter denen es gespielt wird und ob während des Spielverlaufs die Geschwindigkeit des Ablaufs verändert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 1989 - 2 StR 461/88, BGHSt 36, 74).
  • OLG Brandenburg, 07.12.1995 - 2 Ss 47/95

    Unzulässige Beschränkung des Rechts auf Verteidigung bei fehlender Ladung des

    Bei dem "Hütchenspiel" handelt es sich unter den Umständen, unter denen es vorliegend betrieben wurde, um ein Glücksspiel i.S.d. § 284 StGB (vgl. hierzu BGHSt 36, 74 ff.).

    Der Senat ist unter Berücksichtigung dieser Abgrenzungskriterien hiernach - in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (BGHSt 36, 74, 80 = NJW 1989, 919) - der Ansicht, daß es für die Anwendbarkeit des § 284 StGB grundsätzlich darauf ankommt, unter welchen Spielverhältnissen, d.h. Bedingungen das Spiel eröffnet, also dem Publikum angeboten und gewöhnlich betrieben wird.

  • OLG Köln, 14.09.2007 - 6 U 11/06

    Rechtmäßigkeit des Verbots von Sportwetten unter europarechtlichen Aspekten;

    Ein Glücksspiel im Sinne dieser Vorschriften liegt vor, wenn bei einem Spiel ein nicht unerheblicher Einsatz erbracht werden muss und die Entscheidung über Gewinn und Verlust zumindest im Wesentlichen nicht von Fähigkeiten, Kenntnissen oder dem Grade der Aufmerksamkeit des Spielers, sondern vom Zufall abhängt (vgl. BGHSt 2, 274,276; 29, 152,157; 36, 74,80; NStZ 03, 372).
  • OLG Köln, 14.09.2007 - 6 U 61/06

    Verstoß gegen den Straftatbestand der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspiel

  • OLG Köln, 14.09.2007 - 6 U 200/06

    Auskunftsbegehren über durch Sportwetten erzielte Umsätze und Feststellung einer

  • LG Ellwangen/Jagst, 12.04.2005 - 3 Ns 42 Js 5187/03

    Straftatbestand der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels: Straffreiheit

  • OLG Köln, 14.09.2007 - 6 U 55/06

    Anspruch auf Auskunft über durch die Entgegennahme von Wetten erzielten Umsätze

  • OLG Köln, 14.09.2007 - 6 U 5/06

    Unterlassung der Durchführung von Sportwetten wegen Wettbewerbswidrigkeit;

  • OLG Köln, 28.04.2006 - 6 U 187/05

    Glückspielverbot aufgrund von § 284 Strafgesetzbuch (StGB) im Falle des

  • VG Stuttgart, 15.10.2003 - 5 K 2107/03

    Zur Untersagung einer Oddset-Sportwettenveranstaltung

  • OLG Düsseldorf, 23.09.2003 - 20 U 39/03

    0190-Telefon-Gewinnspiel wettbewerbswidrig

  • VG Berlin, 30.06.2011 - 1 L 188.11

    Platzverweis für Hütchenspieler

  • VG Frankfurt/Main, 07.04.2003 - 5 G 639/03

    Hütchenspiel; Mitwirkungsverbot und Betätigungsverbot; Gefahrenabwehr

  • OLG Köln, 14.09.2007 - 6 U 177/06
  • VG Berlin, 23.05.2014 - 1 L 319.13

    Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.1989 - 1 S 2340/88

    Vereinsverbot bei Veranstaltung unerlaubter Glücksspiele

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