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   BGH, 14.08.1990 - 1 StR 62/90   

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https://dejure.org/1990,777
BGH, 14.08.1990 - 1 StR 62/90 (https://dejure.org/1990,777)
BGH, Entscheidung vom 14.08.1990 - 1 StR 62/90 (https://dejure.org/1990,777)
BGH, Entscheidung vom 14. August 1990 - 1 StR 62/90 (https://dejure.org/1990,777)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vergewaltigung - Strafschärfungsgrund - Ungeschützter Geschlechtsverkehr - Strafzumessung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 3
    Strafschärfende Berücksichtigung ungeschützten Geschlechtsverkehrs bei Vergwaltigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 153
  • NJW 1991, 185
  • MDR 1990, 1127
  • NStZ 1991, 33
  • StV 1991, 255
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.10.1984 - 3 StR 427/84

    Strafschärfende Merkmale im Hinblick auf eine Vergewaltigung - Verbot der

    Auszug aus BGH, 14.08.1990 - 1 StR 62/90
    Im Gegensatz zur Entscheidung des 3. Strafsenats vom 26. Oktober 1984 (NStZ 1985, 215) sieht der Senat hierin keinen Rechtsfehler.

    Allerdings verwendet der 3. Strafsenat (NStZ 1985, 215) - wie dies auch in anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geschieht (vgl. etwa BGH NStZ 1981, 343 (Gewinnstreben bei Betrug und Untreue)) - den Begriff des "normalen Erscheinungsbildes" (gleichbedeutend: "Normalfall", "Regeltatbild", "regelmäßiges Erscheinungsbild"), zu dem bei § 177 StGB der Geschlechtsverkehr "mit einer empfängnisfähigen Frau auch bis zum Samenerguß" gehöre.

    Ein Grund zur Strafschärfung liegt allein in der Unterlassung von Vorkehrungen gegen eine Schwängerung jedenfalls nicht" (BGH NStZ 1985, 215).

    Der 3. Strafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er im Hinblick auf die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 34, 345) an seiner früheren Rechtsprechung in der in BGH NStZ 1985, 215 wiedergegebenen allgemeinen Form nicht festhält.

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 14.08.1990 - 1 StR 62/90
    Entsprechend hat sich die Frage, ob bei der Strafzumessung von einem "normativen Normalfall" oder einem "normalen Erscheinungsbild" auszugehen sei, nicht im Zusammenhang mit § 46 Abs. 3 StGB, sondern bei der - aus der Sicht des § 46 Abs. 3 StGB zulässigen - Strafzumessung erhoben, wobei keine Rolle spielt, ob es sich um den "Normalfall" eines Tatbestandsmerkmals oder den "Normalfall" eines anderen zumessungserheblichen Umstandes (etwa: "nicht in Geldnot", vgl. BGHSt 34, 345) handelt.

    Jedoch ist das weithin Sache des Tatrichters; er hat im Einzelfall die Bewertung und Gewichtung vorzunehmen und in einer Gesamtschau die Strafe zuzumessen (vgl. BGHSt 34, 345 (349)).

    Der 3. Strafsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er im Hinblick auf die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 34, 345) an seiner früheren Rechtsprechung in der in BGH NStZ 1985, 215 wiedergegebenen allgemeinen Form nicht festhält.

  • BGH, 26.07.1961 - 2 StR 204/60

    Auslegung des Begriffs des Beischlafs - Erfordernis eines Eindringens des

    Auszug aus BGH, 14.08.1990 - 1 StR 62/90
    Wann dieses Tatbestandsmerkmal vorliegt, hat die Rechtsprechung in Auslegung der Vorschrift festgelegt: Mit dem Eindringen des Gliedes in den Scheidenvorhof ist der Beischlaf vollendet (BGHSt 16, 175).

    In der Rechtsprechung war nie umstritten, daß, wo das Strafgesetzbuch die Vollziehung des Beischlafs verbietet, dies "jedenfalls auch der Verhinderung unerwünschter Zeugung" dient (BGHSt 16, 175 (177)); eine gewisse Entsprechung findet das in § 218a Abs. 2 Nr. 2 StGB.

  • RG, 17.03.1881 - 547/81

    Erfordert die Vollendung des Verbrechens der Notzucht die immissio seminis, und

    Auszug aus BGH, 14.08.1990 - 1 StR 62/90
    Daß Samenerguß zur Vollendung des Tatbestands nicht gehört, ist seit langem gesicherte Rechtsprechung (RGSt 4, 23).
  • BGH, 04.06.1981 - 4 StR 137/81

    Verurteilung wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung sowie Untreue

    Auszug aus BGH, 14.08.1990 - 1 StR 62/90
    Allerdings verwendet der 3. Strafsenat (NStZ 1985, 215) - wie dies auch in anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geschieht (vgl. etwa BGH NStZ 1981, 343 (Gewinnstreben bei Betrug und Untreue)) - den Begriff des "normalen Erscheinungsbildes" (gleichbedeutend: "Normalfall", "Regeltatbild", "regelmäßiges Erscheinungsbild"), zu dem bei § 177 StGB der Geschlechtsverkehr "mit einer empfängnisfähigen Frau auch bis zum Samenerguß" gehöre.
  • KG, 27.07.2020 - 4-58/20

    Strafbarkeit des sog. Stealthing

    Darüber hinaus ist in der zu § 46 Abs. 3 StGB ergangenen Entscheidung BGH NStZ 1991, 33 noch klargestellt worden, dass bei einer Vergewaltigung (auch nach damaligem Rechtszustand) der Samenerguss in die Scheide nicht zur Vollendung eines Beischlafs gehöre, ein solcher vielmehr bereits mit dem Eindringen des Gliedes in den Scheidenvorhof vollendet sei.
  • BGH, 18.12.2018 - 3 StR 427/18

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Vornahme von sexuellen Handlungen vor einem

    Die strafschärfende Berücksichtigung dieses Umstandes ist, insbesondere im Hinblick auf das damit verbundene Risiko einer Infektion sowie einer ungewollten Schwangerschaft, grundsätzlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (BGH, Urteile vom 3. August 1990 1 StR 62/90, BGHSt 37, 153, 155 f.; vom 6. Juli 1999 1 StR 216/99, NStZ 1999, 505 f.).
  • BGH, 13.12.2022 - 3 StR 372/22

    Nachschlagewerk; sexueller Übergriff (Stealthing - gegen den erkennbaren Willen

    Dass hierdurch die Beurteilung eines sexuellen Kontakts mitgeprägt wird, zeigt sich etwa daran, dass bei Sexualdelikten der Vollzug des Geschlechtsverkehrs ohne Verwendung eines Kondoms bereits nach früherer Rechtslage straferschwerend berücksichtigt werden konnte (s. BGH, Urteil vom 6. Juli 1999 - 1 StR 216/99, NStZ 1999, 505 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 3 StR 427/18, NStZ 2019, 203 Rn. 9 f.; Urteil vom 14. August 1990 - 1 StR 62/90, BGHSt 37, 153, 155 f.).
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