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   BGH, 13.12.1990 - 4 StR 512/90   

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BGH, 13.12.1990 - 4 StR 512/90 (https://dejure.org/1990,848)
BGH, Entscheidung vom 13.12.1990 - 4 StR 512/90 (https://dejure.org/1990,848)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 1990 - 4 StR 512/90 (https://dejure.org/1990,848)
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Sackgasse

§ 316a StGB, 'Ausnutzung', fließender Straßenverkehr, nachträgliche Absichtsänderung

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs - Fassen des Entschlusses zu einer Raubtat nach Erzwingung der Beendigung einer Fahrt und Angriff auf einen Kraftfahrer aus anderem Grund - Durchsetzung eines räuberischen Vorhabens ohne Ausnutzung der dem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 316 a
    Tatentschluß nach Beendigung der Fahrt

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 256
  • NJW 1991, 578
  • MDR 1991, 269
  • MDR 1991, 270
  • NZV 1991, 118
  • StV 1992, 159
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.05.1974 - 5 StR 119/74

    Anwendbarkeit des § 316a Strafgesetzbuch (StGB) - Entschlussfassung des Täters

    Auszug aus BGH, 13.12.1990 - 4 StR 512/90
    Faßt der Täter den Entschluß zur Raubtat erst, nachdem er den Kraftfahrer aus einem anderen Grund zur Beendigung seiner Fahrt gezwungen und angegriffen hatte, so findet § 316 a StGB für die danach folgende Durchsetzung des räuberischen Vorhabens keine Anwendung, wenn die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlichen Gefahren dafür nicht mehr von Bedeutung sind (Abgrenzung zu BGHSt 25, 315).

    Dies ist zwar auch dann noch der Fall, wenn der aus einem anderen Grunde unternommene Angriff auf einen Kraftfahrzeuginsassen in räuberischer Absicht fortgesetzt wird und die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs für die Verwirklichung des räuberischen Vorhabens weiterhin von Bedeutung sind (BGHSt 25, 315, 317) [BGH 07.05.1974 - 5 StR 119/74] oder wenn die räuberische Absicht erst während eines fahrtechnisch bedingten Halts gefaßt und verwirklicht wird (BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 1).

    Bei einer derartigen Fallgestaltung wird die von der erpresserischen Absicht getragene Handlung - anders als in dem der Entscheidung BGHSt 25, 315 zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht mehr durch die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlichen Umstände geprägt.

  • BGH, 29.04.1954 - 4 StR 837/53
    Auszug aus BGH, 13.12.1990 - 4 StR 512/90
    Mit diesem Tatbestandsmerkmal sind die Gefahren gemeint, die durch die Teilnahme am fließenden Verkehr für den Fahrer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeuges entstehen (BGHSt 6, 82, 84 [BGH 29.04.1954 - 4 StR 837/53]; 13, 27, 29 ff [BGH 24.02.1959 - 4 StR 527/58]).
  • BGH, 09.11.1971 - 5 StR 374/71

    Prüfungsumfang eines Revisionsgerichts - Revisionsgrund der

    Auszug aus BGH, 13.12.1990 - 4 StR 512/90
    Daß dieselbe Drohung (mit der Pistole) im weiteren Verlauf des Geschehens dann auch dazu diente, dem Geschädigten die Herausgabe von Geld abzupressen, nimmt dieser vorher zur Erreichung eines anderen (nicht unter § 253 StGB fallenden) Zieles vorgenommenen Nötigungshandlung nicht ihren Charakter als eigenständiges Delikt nach § 240 StGB (vgl. RG GA Bd. 48, 451 f; BGH bei Dallinger MDR 1972, 386 f für den Fall, daß eine Nötigungshandlung gleichzeitig einem erpresserischen und einem anderen Ziel dient).
  • BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77

    Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung

    Auszug aus BGH, 13.12.1990 - 4 StR 512/90
    Die von beiden Angeklagten in allgemeiner Form erhobene Sachbeschwerde führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs (zu dessen Fassung vgl. BGHSt 27, 287, 289) [BGH 12.10.1977 - 2 StR 410/77] und zur Aufhebung der Strafaussprüche.
  • BGH, 23.02.1988 - 1 StR 9/88

    Strafbarkeit wegen räuberischem Angriff auf Kraftfahren, wenn der Täter

    Auszug aus BGH, 13.12.1990 - 4 StR 512/90
    Dies ist zwar auch dann noch der Fall, wenn der aus einem anderen Grunde unternommene Angriff auf einen Kraftfahrzeuginsassen in räuberischer Absicht fortgesetzt wird und die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs für die Verwirklichung des räuberischen Vorhabens weiterhin von Bedeutung sind (BGHSt 25, 315, 317) [BGH 07.05.1974 - 5 StR 119/74] oder wenn die räuberische Absicht erst während eines fahrtechnisch bedingten Halts gefaßt und verwirklicht wird (BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 1).
  • BGH, 27.02.1959 - 4 StR 527/58
    Auszug aus BGH, 13.12.1990 - 4 StR 512/90
    Mit diesem Tatbestandsmerkmal sind die Gefahren gemeint, die durch die Teilnahme am fließenden Verkehr für den Fahrer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeuges entstehen (BGHSt 6, 82, 84 [BGH 29.04.1954 - 4 StR 837/53]; 13, 27, 29 ff [BGH 24.02.1959 - 4 StR 527/58]).
  • BGH, 26.03.1974 - 4 StR 399/73

    Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und wegen Nötigung sowie

    Auszug aus BGH, 13.12.1990 - 4 StR 512/90
    Bei diesem Sachverhalt hat das Landgericht zwar rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Angeklagten - gemeinschaftlich - einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und eine schwere räuberische Erpressung (§§ 253, 255, 250 StGB) begangen haben, indem sie zunächst die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigten, daß sie ihr Opfer durch die bedrängende Fahrweise und den Schuß aus dem Gasrevolver, den Moser erkennbar für eine scharfe Schußwaffe hielt, gefährdeten (vgl. BGHSt 25, 306, 308) [BGH 26.03.1974 - 4 StR 399/73] und ihm nach Beendigung der Fahrt die Herausgabe von Geld abnötigten.
  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 33/88

    Zurückverweisung einer verbundenen Strafsache gegen Erwachsene und Jugendliche

    Auszug aus BGH, 13.12.1990 - 4 StR 512/90
    Neufestsetzung der Strafen an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen (BGHSt 35, 267).
  • BGH, 05.12.2023 - 4 StR 435/23

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

    Die Gefahren, die durch die Teilnahme am fließenden Verkehr für den Fahrer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs entstehen, werden zur Begehung des Raubes nur ausgenutzt, wenn nach dem Tatplan das Kraftfahrzeug als Verkehrsmittel für die Raubtat eine Rolle spielt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 4 StR 512/90, BGHSt 37, 256, 258 mwN), nämlich wenn der Fahrzeugführer im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deshalb leichter zu einem Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2017 - 4 StR 592/16 Rn. 8 mwN), wohingegen eingeschränkte Abwehrmöglichkeiten, die aus nicht verkehrsspezifischen Umständen - wie etwa der Enge des Fahrgastraums - resultieren, nicht ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 4 StR 522/02 Rn. 10).
  • BGH, 21.08.2002 - 2 StR 152/02

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (besondere Verhältnisse des Straßenverkehrs;

    Eine solche besteht vor allem während des Fahrvorgangs; sie kann auch während eines verkehrsbedingten und sogar während eines sonstigen vorübergehenden Halts im Verlauf einer noch andauernden Fahrt vorliegen (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 29 f.; 18, 170, 171; 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 10).
  • BGH, 20.03.2001 - 4 StR 33/01

    Ähnlicher gefährlicher Eingriff; Hindernisbereiten; Erheblichkeit des Eingriffs;

    Aus den genannten Gründen scheidet auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen im Fall II. 1 auch eine Strafbarkeit nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB aus (zur Abgabe eines Schusses als "ähnlicher, ebenso gefährlichen Eingriff" vgl. BGHSt 25, 306, 308; 37, 256, 257/258).

    Faßt der Täter den Entschluß zur Raubtat aber erst, nachdem er den Kraftfahrer aus einem anderen Grund zur Beendigung seiner Fahrt gezwungen und angegriffen hatte, so findet § 316 a StGB für die danach folgende Durchsetzung des räuberischen Vorhabens keine Anwendung, wenn - wie hier - die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlichen Gefahren dafür nicht mehr von Bedeutung sind (BGHSt 37, 256).

  • BGH, 15.10.1991 - 4 StR 349/91

    Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage; Wahlfeststellung zwischen

    Die einzelnen Nötigungshandlungen bzw. -versuche werden durch gleichartige Idealkonkurrenz zu einem Vergehen der Nötigung verbunden, weil ihnen eine unverändert andauernde, einheitliche Drohung zugrunde lag (vgl. BGHSt 37, 256, 259 f; BGH NStZ 1985, 546).
  • BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des

    Erforderlich ist vielmehr, daß der Täter sich eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für den Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 30; 18, 170, 171; 37, 256, 258; BGH NJW 1971, 765; BGH VRS 55, 262, 263).

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof wiederholt im Überfall auf einen Kraftfahrer bei einem "fahrtechnisch bedingten Halt im Verlauf einer noch andauernden Fahrt" (BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 1; vgl. auch BGHSt 37, 256, 258) oder bei sonstigem vorübergehenden Anhalten (BGHSt 14, 386, 391; BGH bei Dallinger MDR 1975, 725; BGH bei Holtz MDR 1977, 638) ein Verbrechen gemäß § 316 a Abs. 1 Satz 1 StGB gefunden.

  • BGH, 08.11.2000 - 3 StR 360/00

    Tatbestandsmerkmal des Ausnutzens der besonderen Verhältnisse des

    Die Gefahrenlage wird in erster Linie begründet durch die Beanspruchung des Fahrers infolge des Lenkens eines Kraftfahrzeugs und die damit verbundene Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung sowie durch die hieraus folgende Erschwerung einer Gegenwehr (vgl. BGHSt 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGHR StGB § 316 a 1 Straßenverkehr 4 jeweils m.w.Nachw.).

    Ihr steht nicht entgegen, daß der Tatbestand des § 316 a StGB vom Bundesgerichtshof in den Fällen verneint worden ist, in denen der Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer im ruhenden Verkehr stattfand, also erst, nach dem das Fahrzeug auf einem Parkplatz, am Fahrtziel oder einem Zwischenziel angekommen und die Fahrt damit zunächst beendet war (BGH VRS 57, 197 = - BGH, Urt. vom 2. April 1980 - 2 StR 94/80 und Beschl. vom GA 1979, 466; 21. Juli 1983 - 2 StR 260/83; vgl. auch BGHSt 24, 320, 321; 37, 256, 258; 38, 196).

  • BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99

    Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs; Räuberischer Angriff

    Dieses Tatbestandsmerkmal in § 316a Abs. 1 StGB verlangt nämlich, daß der Täter eine Gefahrenlage ausnutzt, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 29 f.; 18, 170, 171; 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGH NStZ 1994, 340, 341; Geppert NStZ 1986, 552 f.).

    Ist die Fahrt beendet und wird der räuberische Entschluß - so wie hier mangels entgegenstehender Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten angenommen werden muß - erst danach gefaßt, so fehlt es am Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs (vgl. BGHSt 19, 191, 192; 24, 320, 321; 37, 256, 258; BGH NStZ 1996, 435 f.).

  • BGH, 24.03.1994 - 4 StR 771/93

    Abgelegener Ort - Besondere Verhältnisse - Straßenverkehr - Überfall

    Die Gefahrenlage wird in erster Linie begründet durch die Beanspruchung des Fahrers infolge des Lenkens eines Kraftfahrzeugs und die damit verbundene Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung sowie durch die hieraus folgende Erschwerung einer Gegenwehr (vgl. BGHSt 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 4 jeweils m.w.N.).

    Dagegen ist der Tatbestand des § 316 a StGB in den Fällen verneint worden, in denen der Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer im ruhenden Verkehr stattfand, also erst, nachdem das Fahrzeug auf einem Parkplatz, am Fahrtziel oder einem Zwischenziel angekommen und die Fahrt damit zunächst beendet war (BGH VRS 57, 197; BGH, Urteil vom 2. April 1980 - 2 StR 94/80 und Beschluß vom 21. Juli 1983 - 2 StR 260/83; vgl. auch BGHSt 24, 320, 321; 37, 256, 258; 38, 196, 198; Günther JZ 1987, 369, 379; Keller JR 1992, 515, 516).

  • BGH, 07.05.1996 - 4 StR 185/96

    Tatbestand nicht verwirklicht - Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer - Ruhender

    Mit diesem Tatbestandsmerkmal sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gefahren gemeint, die durch die Teilnahme am fließenden Verkehr für den Fahrer oder den Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs entstehen (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 29 f.; 37, 256, 258).
  • BGH, 28.03.2001 - 2 StR 101/01

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe

    Zwar gehört die bewußte Ausnutzung einer verkehrstypisch eingeschränkten Abwehrfähigkeit des Opfers zu den Tatbestandsmerkmalen des § 316 a Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 37, 256, 258; 38, 196, 197; BGH NStZ 1994, 340 f.; 2000, 144; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 3).
  • BGH, 10.09.1996 - 4 StR 416/96

    Rücktritt von einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer durch Herbeirufen eines

  • BGH, 08.07.1997 - 4 StR 311/97

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer

  • BGH, 13.02.1992 - 4 StR 549/91

    Voraussetzungen des schweren Raubes - Vorliegen von Raub und räuberischer

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