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   BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90   

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BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90 (https://dejure.org/1991,1546)
BGH, Entscheidung vom 15.02.1991 - 3 StR 422/90 (https://dejure.org/1991,1546)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 1991 - 3 StR 422/90 (https://dejure.org/1991,1546)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    GVG § 47; StPO § 338 Nr. 1
    Anberaumung außerordentlicher Sitzung

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 324
  • NJW 1991, 1964
  • MDR 1991, 663
  • NStZ 1991, 349
  • StV 1991, 246
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.04.1961 - 1 StR 618/60

    Ordnungsgemäß abgefasster Eröffnungsbeschluss - Rüge der vorschriftswidrigen

    Auszug aus BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90
    a) "Außerordentlich" im Sinne von § 47 GVG sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen des zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil eine sachgemäße Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist (Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 45 GVG Rdn. 1; Kissel GVG § 47 Rdn. 2; vgl. auch BGHSt 11, 54, 55; 16, 63, 65; BGH, Beschluß vom 29. November 1978 - 4 StR 570/78; OLG Stuttgart NStZ 1984, 231 mit Anmerkung Katholnigg).

    Die Feststellung, ob ein Bedarf nach zusätzlicher Tagung besteht, obliegt zunächst dem Vorsitzenden der Strafkammer; er bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine außerordentliche Sitzung durchzuführen ist (vgl. BGHSt 12, 159, 161; 16, 63, 65; BGH, Urteile vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73, vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73; BGH GA 1980, 68, 69; Schäfer aaO § 47 Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 47 Rdn. 1; Rieß DRiZ 1977, 289, 293).

    Auch wenn die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung nicht deshalb rechtsfehlerhaft wird, weil sich ihre Voraussetzungen, rückblickend betrachtet, als unzutreffend herausstellen (vgl. BGHSt 16, 63, 65; BGH, Urteile vom 5. Januar 1971 - 5 StR 576/70, vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73 und vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73), muß bei der Terminierung darauf geachtet werden, daß die Festlegung von außerordentlichen Sitzungen und die Verteilung der Strafsachen auf die Sitzungstage nicht absehbar und nicht ohne Not im Ergebnis dazu führen, daß im fraglichen Sitzungszeitraum die ordentlichen Sitzungstage ungenutzt und damit die gemäß § 45 GVG berufenen Schöffen von der Mitwirkung ausgeschlossen bleiben (vgl. BGH GA 1980, 68, 69).

  • BGH, 13.11.1973 - 1 StR 480/73

    Verletzung von Verfahrensrecht in einem Strafverfahren - Anberaumung einer

    Auszug aus BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90
    Die Feststellung, ob ein Bedarf nach zusätzlicher Tagung besteht, obliegt zunächst dem Vorsitzenden der Strafkammer; er bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine außerordentliche Sitzung durchzuführen ist (vgl. BGHSt 12, 159, 161; 16, 63, 65; BGH, Urteile vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73, vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73; BGH GA 1980, 68, 69; Schäfer aaO § 47 Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 47 Rdn. 1; Rieß DRiZ 1977, 289, 293).

    Auch wenn die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung nicht deshalb rechtsfehlerhaft wird, weil sich ihre Voraussetzungen, rückblickend betrachtet, als unzutreffend herausstellen (vgl. BGHSt 16, 63, 65; BGH, Urteile vom 5. Januar 1971 - 5 StR 576/70, vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73 und vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73), muß bei der Terminierung darauf geachtet werden, daß die Festlegung von außerordentlichen Sitzungen und die Verteilung der Strafsachen auf die Sitzungstage nicht absehbar und nicht ohne Not im Ergebnis dazu führen, daß im fraglichen Sitzungszeitraum die ordentlichen Sitzungstage ungenutzt und damit die gemäß § 45 GVG berufenen Schöffen von der Mitwirkung ausgeschlossen bleiben (vgl. BGH GA 1980, 68, 69).

    Der Bundesgerichtshof hat es zwar in einem Sonderfall nicht als eine zu einer fehlerhaften Gerichtsbesetzung führende Ermessensüberschreitung beurteilt, daß ein Strafkammervorsitzender einen außerordentlichen Sitzungstag angesetzt und gleichzeitig den noch unbesetzten ordentlichen Sitzungstag für eine andere Strafsache freigehalten hatte (BGH, Urteil vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73).

  • BGH, 05.11.1957 - 1 StR 254/57
    Auszug aus BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90
    a) "Außerordentlich" im Sinne von § 47 GVG sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen des zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil eine sachgemäße Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist (Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 45 GVG Rdn. 1; Kissel GVG § 47 Rdn. 2; vgl. auch BGHSt 11, 54, 55; 16, 63, 65; BGH, Beschluß vom 29. November 1978 - 4 StR 570/78; OLG Stuttgart NStZ 1984, 231 mit Anmerkung Katholnigg).

    In einem solchen Falle wäre es offensichtlich, daß es sich nicht um eine außerordentliche, sondern der Sache nach um eine ordentliche Sitzung handelte, deren Beginn lediglich verlegt worden war (vgl. BGHSt 11, 55, 56 [BGH 05.11.1957 - 1 StR 254/57]; BGH, Beschluß vom 29. November 1978 - 4 StR 570/78).

    Zugleich wäre die naheliegende Möglichkeit geschaffen, durch die Verlegung des Sitzungsbeginns in Gestalt der Anberaumung außerordentlicher Sitzungstage nicht genehme Schöffen von der Teilnahme an der Hauptverhandlung auszuschließen und so den Angeklagten seinem gesetzlichen Richter zu entziehen (vgl. BGHSt 11, 54, 55/56; BGH GA 1980, 68, 69).

  • BGH, 16.10.1973 - 1 StR 393/73

    Zulässigkeit der Anberaumung einer ausserordentlichen Sitzung - Vorliegen einer

    Auszug aus BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90
    Die Feststellung, ob ein Bedarf nach zusätzlicher Tagung besteht, obliegt zunächst dem Vorsitzenden der Strafkammer; er bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine außerordentliche Sitzung durchzuführen ist (vgl. BGHSt 12, 159, 161; 16, 63, 65; BGH, Urteile vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73, vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73; BGH GA 1980, 68, 69; Schäfer aaO § 47 Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 47 Rdn. 1; Rieß DRiZ 1977, 289, 293).

    Auch wenn die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung nicht deshalb rechtsfehlerhaft wird, weil sich ihre Voraussetzungen, rückblickend betrachtet, als unzutreffend herausstellen (vgl. BGHSt 16, 63, 65; BGH, Urteile vom 5. Januar 1971 - 5 StR 576/70, vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73 und vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73), muß bei der Terminierung darauf geachtet werden, daß die Festlegung von außerordentlichen Sitzungen und die Verteilung der Strafsachen auf die Sitzungstage nicht absehbar und nicht ohne Not im Ergebnis dazu führen, daß im fraglichen Sitzungszeitraum die ordentlichen Sitzungstage ungenutzt und damit die gemäß § 45 GVG berufenen Schöffen von der Mitwirkung ausgeschlossen bleiben (vgl. BGH GA 1980, 68, 69).

  • BGH, 29.11.1978 - 4 StR 570/78

    Fehlerhafte Besetzung des Gerichts - Rechtswidrige Mitwirkung von Schöffen -

    Auszug aus BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90
    a) "Außerordentlich" im Sinne von § 47 GVG sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen des zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil eine sachgemäße Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist (Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 45 GVG Rdn. 1; Kissel GVG § 47 Rdn. 2; vgl. auch BGHSt 11, 54, 55; 16, 63, 65; BGH, Beschluß vom 29. November 1978 - 4 StR 570/78; OLG Stuttgart NStZ 1984, 231 mit Anmerkung Katholnigg).

    In einem solchen Falle wäre es offensichtlich, daß es sich nicht um eine außerordentliche, sondern der Sache nach um eine ordentliche Sitzung handelte, deren Beginn lediglich verlegt worden war (vgl. BGHSt 11, 55, 56 [BGH 05.11.1957 - 1 StR 254/57]; BGH, Beschluß vom 29. November 1978 - 4 StR 570/78).

  • BGH, 05.01.1971 - 5 StR 576/70

    Voraussetzungen für den Entzug des gesetzlichen Richters - Anforderungen an das

    Auszug aus BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90
    Auch wenn die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung nicht deshalb rechtsfehlerhaft wird, weil sich ihre Voraussetzungen, rückblickend betrachtet, als unzutreffend herausstellen (vgl. BGHSt 16, 63, 65; BGH, Urteile vom 5. Januar 1971 - 5 StR 576/70, vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73 und vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73), muß bei der Terminierung darauf geachtet werden, daß die Festlegung von außerordentlichen Sitzungen und die Verteilung der Strafsachen auf die Sitzungstage nicht absehbar und nicht ohne Not im Ergebnis dazu führen, daß im fraglichen Sitzungszeitraum die ordentlichen Sitzungstage ungenutzt und damit die gemäß § 45 GVG berufenen Schöffen von der Mitwirkung ausgeschlossen bleiben (vgl. BGH GA 1980, 68, 69).
  • BGH, 28.11.1958 - 1 StR 398/58

    Ludwig Zind

    Auszug aus BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90
    Die Feststellung, ob ein Bedarf nach zusätzlicher Tagung besteht, obliegt zunächst dem Vorsitzenden der Strafkammer; er bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine außerordentliche Sitzung durchzuführen ist (vgl. BGHSt 12, 159, 161; 16, 63, 65; BGH, Urteile vom 16. Oktober 1973 - 1 StR 393/73, vom 13. November 1973 - 1 StR 480/73; BGH GA 1980, 68, 69; Schäfer aaO § 47 Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 47 Rdn. 1; Rieß DRiZ 1977, 289, 293).
  • OLG Stuttgart, 19.04.1983 - 1 Ss 193/83

    Absolute Revisionsrüge in Bezug auf Verhandlung einer Strafkammer mit

    Auszug aus BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90
    a) "Außerordentlich" im Sinne von § 47 GVG sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen des zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil eine sachgemäße Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist (Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 45 GVG Rdn. 1; Kissel GVG § 47 Rdn. 2; vgl. auch BGHSt 11, 54, 55; 16, 63, 65; BGH, Beschluß vom 29. November 1978 - 4 StR 570/78; OLG Stuttgart NStZ 1984, 231 mit Anmerkung Katholnigg).
  • BGH, 06.03.1962 - 1 StR 554/61
    Auszug aus BGH, 15.02.1991 - 3 StR 422/90
    Im Falle der Verletzung von Verfahrensrecht ist die Vorschrift des § 357 StPO selbst dann nicht anwendbar, wenn ein unbedingter Aufhebungsgrund nach § 338 StPO erfüllt ist (BGHSt 17, 176, 179) [BGH 06.03.1962 - 1 StR 554/61].
  • BGH, 09.02.2005 - 2 StR 421/04

    Gesetzlicher Richter; Verfahrensrüge (Besetzungsrüge); Hauptschöffen;

    "Außerordentlich" im Sinne von § 47 GVG sind Sitzungen nur dann, wenn sie wegen des zusätzlichen Bedarfs an Hauptverhandlungstagen anberaumt werden, weil eine sachgemäße Durchführung der zu terminierenden Hauptverhandlung an den ordentlichen Sitzungstagen nicht möglich ist; sie müssen also zusätzlich zu ordentlichen Sitzungen, nicht an ihrer Stelle abgehalten werden (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 11, 54 ff.; 16, 63; 37, 324; 41, 175 f.; 43, 270 f.; BGH GA 1980, 68; vgl. auch OLG Stuttgart NStZ 1984, 231, mit Anm. Katholnigg).

    Die Feststellung, ob ein Bedarf nach zusätzlicher Tagung besteht, obliegt zunächst dem Vorsitzenden der Strafkammer, er bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann eine außerordentliche Sitzung durchzuführen ist (vgl. u.a. BGHSt 12, 159 ff.; 37, 324, 325).

    Das ist der Fall, wenn für den ordentlichen Sitzungstag keine andere Sitzung anberaumt ist, dieser Tag also ungenutzt bleibt (vgl. u.a. BGHSt 37, 324, 326; 41, 175 f.).

    Denn der Fehler beruht auf einer angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr vertretbaren Auslegung des Verfahrensrechts (vgl. BGH GA 1980, 68, 69; BGHSt 37, 324, 329).

  • BGH, 14.07.1995 - 5 StR 532/94

    Besetzung einer Strafkammer mit Richtern auf Probe; Grundsätze für die

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich folgendes: Außerordentliche Sitzungen unter Hinzuziehung von Hilfsschöffen nach § 47 GVG sind im Rahmen einer ordentlichen Strafkammer in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann für unbedenklich erachtet worden, wenn sie wegen des zusätzlich erforderlichen Verhandlungsbedarfs neben den ordentlichen Sitzungstagen anberaumt werden, nicht aber an deren Stelle stattfinden (std. Rspr.: BGHSt 11, 54; 16, 63, 65; 37, 324; BGH GA 1980, 68; vgl. auch OLG Stuttgart, NStZ 1984, 231 m. Anm. Katholnigg; Katholnigg, Strafgerichtsverfassungsrecht, 2. Aufl., § 47 Rdnr. 2).

    Soweit an einem anderen als dem ordentlichen Sitzungstag mit einer Hauptverhandlung begonnen wird und der ordentliche Sitzungstag bei der Terminierung aus allgemeinen Erwägungen der Zweckmäßigkeit (vgl. BGHSt 11, 54 und 37, 324) vom Vorsitzenden freigehalten (oder aber in die Terminierung der Sache von vornherein einbezogen) wird, hat der Bundesgerichtshof stets eine Verlegung des ordentlichen Sitzungstages nach vorne oder hinten angenommen, so daß die für den ordentlichen Sitzungstag ausgelosten Schöffen und nicht etwa Hilfsschöffen nach § 47 GVG heranzuziehen waren.

    Denn es kommt für die Beurteilung alleine auf die Geschäftslage der Strafkammer zum Zeitpunkt der Terminierung an (vgl. BGHSt 16, 63, 65; 37, 324, 326 m. w. N.).

  • BGH, 07.06.2005 - 2 StR 21/05

    Kammerbesetzung (ordentlicher Sitzungstag; außerordentlicher Sitzungstag; freier

    Außerordentliche Sitzungen dürfen deshalb nicht an die Stelle von ordentlichen Sitzungstagen treten und sie ersetzen (BGHSt 41, 175, 176, 177; 37, 324, 325, 326 jeweils m.w.N.).

    Denn andernfalls bestünde die Gefahr, daß durch die Verlegung des Sitzungsbeginns auf außerordentliche Sitzungstage nicht genehme Schöffen von der Teilnahme ausgeschlossen werden (BGHSt 37, 324, 327, 328).

  • OLG Frankfurt, 26.09.2018 - 6 U 49/18

    Überprüfung der Annahme der funktionellen Zuständigkeit in der Berufung;

    Die Rechtsprechung nimmt einen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters an, wenn eine Zuständigkeitsentscheidung objektiv nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint (vgl. BGH, NJW 1991, 1964 ).
  • OLG Karlsruhe, 26.07.2012 - 9 U 204/11

    Berufung gegen ein Zwischenurteil, mit dem die gerichtsinterne Zuständigkeit nach

    Die Rechtsprechung nimmt einen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters an, wenn eine Zuständigkeitsentscheidung objektiv nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint (vgl. BGH, NJW 1991, 1964).
  • BayObLG, 29.11.1996 - 2St RR 177/96

    Dauer der Auslegung von Vorschlagslisten für die Schöffenwahl

    Der Angeklagte läßt außer Betracht, daß die Bestimmung einer außerordentlichen Sitzung im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden steht (BGHSt 37, 324/325; 16, 63/65) und daß es sich hier tatsächlich um eine zusätzlich zur geschäftsplanmäßigen Sitzung abgehaltene weitere Sitzung handelte.
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