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   BGH, 26.02.1991 - 5 StR 444/90   

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BGH, 26.02.1991 - 5 StR 444/90 (https://dejure.org/1991,799)
BGH, Entscheidung vom 26.02.1991 - 5 StR 444/90 (https://dejure.org/1991,799)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 1991 - 5 StR 444/90 (https://dejure.org/1991,799)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Merkmal des gewillkürten Abfalls im Sinne des § 1 Abs. 1 S.1 Abfallgesetz (AbfG) - Abfalleigenschaft von Pyrolyseöl - Abgrenzung zwischen Wirtschaftsgut und Zwangsabfall

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum "gewillkürten" Abfallbegriff

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    AbfG § 1 Abs. 1; StGB § 326 Abs. 1
    Begriff des gewillkürten Abfalls; Lagern von Abfall

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Was ist Abfall? Zur Strafbarkeit der Zwischenlagerung gefährlicher Stoffe (IBR 1991, 250)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 333
  • NJW 1991, 1621
  • MDR 1991, 550
  • NStZ 1991, 282
  • StV 1992, 320
  • DVBl 1991, 876
  • JR 1991, 337
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.04.1990 - 4 StR 24/90

    Fehlende Urteilsgründe - Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen -

    Auszug aus BGH, 26.02.1991 - 5 StR 444/90
    Das Merkmal "Abfälle" erfaßt neben den Stoffen, deren sich der Besitzer, weil er sie nicht weiter zu verwenden beabsichtigt, entledigen will ("gewillkürter Abfall": BGHSt 37, 21 = BGHR StGB § 326 Abs. 1 Abfall 1), solche Stoffe, deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Gemeinwohls, insbesondere zum Schutz der Umwelt geboten ist ("Zwangsabfall": BGHSt 37, 21, 26 f = BGHR AbfG § 1 Abfall 1).

    Der strafrechtliche Abfallbegriff des § 326 StGB ist selbständig in enger Anlehnung an § 1 Abs. 1 AbfG zu bestimmen (BGHSt 37, 21, 24 = BGHR StGB § 326 Abs. 1 Abfall 1).

  • EuGH, 28.03.1990 - C-206/88

    Strafverfahren gegen Vessoso und Zanetti

    Auszug aus BGH, 26.02.1991 - 5 StR 444/90
    Darüber hinaus hat der Gerichtshof in einem weiteren Urteil vom selben Tage (verbundene Rs C - 206/88 und 207/88 a.a.O. S. 24 ff.) ausgeführt, daß die Ziele der beiden Richtlinien - der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umweltschutz - beeinträchtigt würden, wenn ihre Anwendung davon abhinge, welche Vorstellungen der Besitzer im Hinblick auf die wirtschaftliche Wiederverwendung der Stoffe oder Gegenstände, deren er sich entledigt, durch dritte Personen hat.
  • BGH, 30.08.1990 - 3 StR 459/87

    Herbeischaffung eines Beweismittels

    Auszug aus BGH, 26.02.1991 - 5 StR 444/90
    Diese Rechtsprechung haben die nationalen Verwaltungen und Gerichte bei ihrer Rechtsanwendung zu berücksichtigen (vgl. BGH Urteil vom 30.8.1990 - 3 StR 459/87 - S. 24, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12

    Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage (Abfallbegriff; Abgrenzung

    Der strafrechtliche Abfallbegriff ist in Anlehnung an das Abfallverwaltungsrecht selbständig zu bestimmen (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 1990 - 4 StR 24/90, BGHSt 37, 21, 24, 26, und vom 26. Februar 1991 - 5 StR 444/90, BGHSt 37, 333, 335; NK-StGB-Ransiek, 3. Aufl., § 326 Rn. 6 ff.; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 326 Rn. 5 f.).
  • BGH, 06.06.1997 - 2 StR 339/96

    BGH bestätigt drastische Strafen wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung

    Die Einstufung als Abfall ist auch dann möglich, wenn ein Stoff nach seiner Entsorgung wiederverwendet oder weiterverarbeitet werden kann, solange der Besitzer sich seiner entledigen will, weil er für ihn wertlos geworden ist (BGHSt 37, 333, 335 f.).
  • OLG Naumburg, 07.06.2016 - 2 Rv 45/16

    Umweltgefährdende Abfallbeseitigung: Lagerung von Altfahrzeugen zur Restaurierung

    Der strafrechtliche Abfallbegriff erfasst Stoffe, deren sich der Besitzer, weil er sie nicht weiter zu verwenden beabsichtigt, entledigen will (sog. subjektiver Abfallbegriff, "gewillkürter Abfall", vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1991, Az.: 5 StR 444/90, - juris) sowie Stoffe, deren geordnete Entsorgung zur Wahrung des Gemeinwohls, insbesondere zum Schutz der Umwelt geboten ist (sog. objektiver Abfallbegriff, "Zwangsabfall", vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1990, Az.: 4 StR 24/90, - juris).
  • BGH, 02.03.1994 - 2 StR 620/93

    Fahrlässige umweltgefährdende Abfallbeseitigung (Umfang der Sorgfaltspflichten

    Danach ging es allen Beteiligten in der von den früheren Anwendern über die Firma F. zur Firma T. und von dieser zur Firma O. führenden Reihe darum, sich des Falisans zu entledigen ("gewillkürter Abfall", vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG), nachdem dieses Produkt für eine bestimmungsgemäße Verwendung als Saatgutbeize nicht mehr in Betracht kam und daher - aus ihrer Sicht - wertlos geworden war (BGHSt 37, 333).
  • BayObLG, 04.12.1992 - 3 ObOWi 106/92

    Abfall; Abfallqualifikation; Schrottfahrzeug; Autowrack; Beeinträchtigung;

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Sache bei Gesamtbetrachtung aller Umstände unter Berücksichtigung ihres konkreten Zustandes gegenwärtig ohne Entsorgung nach § 1 Abs. 2 AbfG ohne Gebrauchswert ist und in ihrem Zustand die Umwelt gefährdet (BGHSt 37, 21/27; 37, 333/334; weitere Nachweise unter Ziffer IV 2.).

    Vorstellungen des Besitzers von der wirtschaftlichen Wiederverwendung der Stoffe und der Gegenstände, deren er sich entledigt, durch dritte Personen haben hierbei außer Betracht zu bleiben (BGHSt 37, 333/334 im Hinblick auf EuGH NuR 1991, 248 und 249).

    Die Sache muss also subjektiv ohne Gebrauchswert sein, wobei es für die subjektive Werteinschätzung des Besitzers nur auf den Zustand des Stoffes im Augenblick seiner tatbestandsmäßigen Einwirkung (Lagerung, Behandlung, Beseitigung) ankommt (vgl. Horn JZ 1991, 886/887 zu BGHSt 37, 333 ff.).

    Wie der Senat bereits in seinem zur (Veröffentlichung bestimmten) Urteil vom 20.10.1992 (4 St RR 167/92) ausgeführt hat, sind bewegliche Sachen Abfall im Sinn des objektiven Abfallbegriffs nur dann, wenn sie in dem Zustand, in dem sie gelagert bzw. abgelagert oder behandelt werden, ohne Gebrauchswert sind und außerdem ohne geordnete Entsorgung das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen (BGHSt 37, 333/334 JZ 1991, 885 mit Anmerkung von Horn; BGHSt 37, 21/27 GewArch 1990, 259/261; BayObLG JR 1991, 216 mit Anmerkung von Schmoller; Horn/Hoyer JZ 1991, 703/706/709).

  • BGH, 02.03.1994 - 2 StR 604/93

    Lokaler Geltungsbereich des Tatbestands der umweltgefährdenden Abfallbeseitigung

    Daher hätte geprüft werden müssen, ob die Angeklagten den Tatbestand der fahrlässigen umweltgefährdenden Abfallbeseitigung nicht in der Tathandlungsform des unbefugten "Lagerns" verwirklicht haben; denn unter diesen Begriff fällt jede vorübergehende Aufbewahrung, insbesondere die Zwischenlagerung, mit dem Ziel anderweitiger Beseitigung (BGHSt 36, 255, 258; 37, 333, 337; Lackner, StGB 20. Aufl. § 326 Rdn. 7 b; Franzheim, Umweltstrafrecht S. 63; Hoschützky/Kreft, AbfG § 4 Erl. 1.4).
  • OLG Oldenburg, 15.09.1995 - Ss 259/95

    Altöl; Zwangsabfall; Gewillkürter Abfall; Unverwertbares; Gebrauchswert;

    Ein Stoff ist stets dann Zwangsabfall, wenn seine geordnete Entsorgung zur Wahrung des Gemeinwohls, insbesondere zum Schutz der Umwelt geboten ist, BGHSt 37, 21, 26 = NJW 1990, 2477 f.; BGHSt 37, 333, 334. "Insoweit kommt es nicht auf den bloßen Willen des Besitzers an, die Sache noch als Wirtschaftsgut einzusetzen.

    Ergibt diese, daß die Sache aufgrund ihrer Verunreinigung gegenwärtig ohne Entsorgung nach § 1 Abs. 2 AbfallG objektivohne Gebrauchswert ist und in ihrem Zustand die Umwelt gefährdet, liegt kein Wirtschaftsgut vor, sondern Abfall, der sogleich zu entsorgen ist (Zwangsabfall)", BGHSt 37, 333 f. Die Möglichkeit späterer Wiederverwendung oder Verwertung ist dabei ohne Belang, BGHSt 37, 21, 27. Der Senat schließt sich dieser rechtlichen Beurteilung an und hält insoweit an seiner Entscheidung vom 3. Juli 1987 nicht mehr fest.

  • OLG Stuttgart, 30.11.2022 - 1 Rv 15 Ss 647/22
    Zutreffend wählt die Strafkammer zur Konkretisierung des Abfallbegriffs § 3 KrWG, denn der Begriff des Abfalls als Tatobjekt des § 326 StGB ist in enger Anlehnung an den Kontext des Abfallverwaltungsrechts zu bestimmen (BGH NStZ 1990, 438; 1991, 282 = BGHSt 37, 333; NStZ 1997, 544 = BGHSt 43, 219; OLG Oldenburg NStZ-RR 2008, 243; Thomas Fischer, StGB, 69. Aufl. § 326, Rn. 2).

    Eine Sache unterfällt dem objektiven Abfallbegriff unter dem Blickwinkel der Verwendbarkeit entsprechend ihrer Zweckbestimmung, für welche die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung maßgeblich ist (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2018, 961 Rn. 29, beck-online), jedenfalls dann, wenn sie in ihrem gegenwärtigen Zustand objektiv ohne Gebrauchswert ist und ohne Änderung dieses Zustands - beispielsweise durch Reparatur - von niemandem zu den ihr ursprünglich innewohnenden Zwecken noch sonst wirtschaftlich genutzt werden kann (vgl. BGH NStZ 1991, 282 = BGHSt 37, 333 (335); OLG Koblenz NStZ-RR 1997, 364; OLG Naumburg NStZ-RR 2017, 13; SSW StGB/Saliger Rn. 22 m.w.N.).

    Die entsprechende Allgemeinwohlgefährdung ist unter umfassender Abwägung der betroffenen Interessen und Schutzgüter auf der Basis der konkreten Umstände des Einzelfalls wie Art und Beschaffenheit der Sache, Lage des Aufbewahrungsortes, Art und Weise der Aufbewahrung oder Zweck und Zeit der Lagerung zu ermitteln (BGH NStZ 1991, 282; OLG Zweibrücken NStZ 1991, 337; Saliger UmweltStrafR Rn. 298; MüKoStGB/Alt Rn. 33; BeckOK a.a.O.).

  • OLG Braunschweig, 02.02.1998 - Ss 97/97

    Umweltgefährdende Abfallbeseitigung; Strafrechtlicher Abfallbegriff; Sache als

    Mit einer solchen Form von Abfallverwertung befaßt sich auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.02.1991 (BGHSt 37, 333 ff [BGH 26.02.1991 - 5 StR 444/90] : Trennung der Wasserphase von der Ölphase bei stark verunreinigten Pyrolyseöl), weshalb diese Entscheidung entgegen der Auffassung des OLG Celle (NStZ 1996, 191, 192) [OLG Celle 02.11.1995 - 3 Ss 144/95] für die Beurteilung von Autowracks nicht einschlägig ist.
  • OLG Köln, 27.05.1994 - Ss 171/94

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer Verurteilung zur Zahlung einer Geldbuße

    Nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 1 S. 1 AbfG sind "Abfälle" bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will ("gewill-kürter Abfall", vgl. BGHSt 37, 333 = NJW 1991, 1621) oder deren gerordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist ("Zwangsab-fall", vgl. BGH a.a.O.).

    Ergibt diese, daß die Sache unter Berücksichtigung ihres konkreten Zustandes gegenwärtig - im Zeitpunkt der Tathandlung - ohne Entsorgung nach § 1 Abs. 2 AbfG ohne Gebrauchswert ist und die Umwelt gefährdet, liegt kein Wirtschaftsgut vor, sondern Abfall, der sogleich zu entsorgen ist (BGHSt 37, 333, 334 = NJW 1991, 1621).

  • BGH, 04.07.1991 - 4 StR 179/91

    Garantenstellung eines technischen Betriebsleiters

  • LG Mainz, 21.02.2011 - 5 O 103/05

    Erdbauarbeiten: Muss Auftraggeber LAGA-Analysen vorlegen?

  • VGH Bayern, 15.12.1992 - 2 B 92.88

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit einer Müllsammelstelle in der Nachbarschaft von

  • BVerwG, 25.06.1993 - 4 B 53.93

    Klage gegen einen baurechtlichen Vorbescheid für eine Müllsammelstelle - Fehlen

  • BVerwG, 01.03.1993 - 4 B 192.92

    Voraussetzungen des so genannten objektiven Abfallbegriffs - Gefährdung des Wohls

  • OVG Niedersachsen, 28.08.1995 - 3 L 1466/93

    Beteiligungsrechte von Naturschutzverbänden; Beteiligungsrecht; Bodenabbau;

  • BayObLG, 27.10.1994 - 3 ObOWi 91/94

    Schrottfahrzeuge; Undichtigkeit; Abfall; Flüssigkeit; Gewässer

  • LG Kiel, 12.02.1997 - 37 Qs 153/96
  • BayObLG, 13.10.1992 - 3 ObOWi 87/92
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