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   BGH, 25.03.1991 - ARAnw 2/90   

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https://dejure.org/1991,2265
BGH, 25.03.1991 - ARAnw 2/90 (https://dejure.org/1991,2265)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1991 - ARAnw 2/90 (https://dejure.org/1991,2265)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1991 - ARAnw 2/90 (https://dejure.org/1991,2265)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Revisionserstreckung - Erstreckung - Nichtzulassung - Ehrengerichtshof - Rechtsanwalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BRAO § 116, § 145, § 146; StPO § 357
    Keine Revisionserstreckung auf Mitverurteilte im ehrengerichtlichen Beschwerdeverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 361
  • NJW 1991, 3034
  • MDR 1991, 906
  • NStZ 1991, 441
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.10.1964 - 1 StR 358/64

    Berücksichtigung einer für den Angeklagten günstigeren Rechtslage nach einer

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - ARAnw 2/90
    § 357 StPO enthält keinen allgemeinen Rechtsgedanken, sondern ist eine auf das Revisionsverfahren bezogene Ausnahmevorschrift, die die Rechtskraft der Verurteilung eines Nichtrevidenten durchbricht, um Ungleichheiten bei der Aburteilung mehrerer Personen wegen derselben Tat zu vermeiden (vgl. BGHSt 24, 208, 210 [BGH 16.09.1971 - 1 StR 284/71]; 20, 77, 80; 12, 335, 341).

    Auch dann wäre § 357 StPO nicht anwendbar, weil er die Aburteilung in demselben Urteil voraussetzt und daher bei Trennung der Verfahren nicht in Betracht kommt (BGHSt 20, 77, 80).

  • BGH, 16.09.1971 - 1 StR 284/71

    Erstreckung eines Beschlusses auf den mitbetroffenen Nichtrevidenten

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - ARAnw 2/90
    § 357 StPO enthält keinen allgemeinen Rechtsgedanken, sondern ist eine auf das Revisionsverfahren bezogene Ausnahmevorschrift, die die Rechtskraft der Verurteilung eines Nichtrevidenten durchbricht, um Ungleichheiten bei der Aburteilung mehrerer Personen wegen derselben Tat zu vermeiden (vgl. BGHSt 24, 208, 210 [BGH 16.09.1971 - 1 StR 284/71]; 20, 77, 80; 12, 335, 341).
  • BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 522/87

    "Dextro Energen" für den langsamen Richter - Auch Anwälte dürfen sich satirisch

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - ARAnw 2/90
    Die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers nahm das Bundesverfassungsgericht - Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. März 1989 - 1 BvR 522/87 (NJW 1989, 3148) - nicht zur Entscheidung an, weil sie wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) unzulässig sei.
  • BGH, 23.01.1959 - 4 StR 428/58
    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - ARAnw 2/90
    § 357 StPO enthält keinen allgemeinen Rechtsgedanken, sondern ist eine auf das Revisionsverfahren bezogene Ausnahmevorschrift, die die Rechtskraft der Verurteilung eines Nichtrevidenten durchbricht, um Ungleichheiten bei der Aburteilung mehrerer Personen wegen derselben Tat zu vermeiden (vgl. BGHSt 24, 208, 210 [BGH 16.09.1971 - 1 StR 284/71]; 20, 77, 80; 12, 335, 341).
  • BGH, 25.03.1991 - AnwSt (B) 27/90

    Unanfechtbarkeit ehrengerichtlicher Entscheidung über die Zulässigkeit und

    Auszug aus BGH, 25.03.1991 - ARAnw 2/90
    Der Verurteilte kann jedoch Begnadigung (vgl. Feuerich aaO § 116 Rdn. 348) oder Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwSt (B) 27/90, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) beantragen, wenn er sich davon Erfolg verspricht.
  • BGH, 09.05.2006 - 1 StR 57/06

    (keine) Revisionserstreckung bei Revisionsausschluss gemäß § 55 Abs. 2 JGG

    Seine Rechtsnatur verbietet zwar nicht von Vornherein jede erweiternde Auslegung oder Analogie, legt es aber nahe, hiervon nur zurückhaltend Gebrauch zu machen (vgl. BGHSt 20, 77, 80 f.; 37, 361, 364; BGHR StPO § 357 Erstreckung 6, 9; BGH, Beschluss vom 29. November 1995 - 5 StR 495/95 - Umdruck S. 7; Basdorf in FS für Meyer-Goßner S. 665, 668; Benninghoven, Revisionserstreckung auf Mitverurteilte Diss.
  • BGH, 29.03.2000 - 2 StR 541/99

    Keine nachträgliche Revisionserstreckung auf Mitverurteilte

    Abgesehen davon, daß dem Senat eine nachträgliche Änderung seiner Entscheidung grundsätzlich nicht möglich ist (Kuckein in KK, StPO 4. A. § 357 Rdn. 20, Hanack in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 357 Rdn. 24; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. § 357 Rdn. 16; a. A. RG LZ 1924, 42, offengelassen in BGHSt 37, 361 f), liegen die Voraussetzungen des § 357 StPO nicht vor.
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