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   BGH, 08.05.1991 - 5 AR Vollz 39/90   

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https://dejure.org/1991,1781
BGH, 08.05.1991 - 5 AR Vollz 39/90 (https://dejure.org/1991,1781)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1991 - 5 AR Vollz 39/90 (https://dejure.org/1991,1781)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1991 - 5 AR Vollz 39/90 (https://dejure.org/1991,1781)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vollzug - Sichtspion - Strafvollzug - Einzelfallprüfung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zum Gebrauch des Sichtspions im Strafvollzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 4 Abs. 2 Satz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 37, 380
  • NJW 1991, 2652
  • MDR 1991, 886
  • NStZ 1991, 452
  • StV 1991, 569
  • JR 1992, 173
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Koblenz, 27.08.1990 - 2 Vollz (Ws) 31/90
    Auszug aus BGH, 08.05.1991 - 5 AR Vollz 39/90
    Das Oberlandesgericht Koblenz, das die Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 StVollzG für zulässig hält, vertritt die Auffassung, daß im geschlossenen Vollzug die allgemeine Anordnung, daß alle Gefangenen den Sichtspion freizuhalten hätten, nach § 4 Abs. 2 StVollzG zulässig sei; eine Einzelfallprüfung sei nicht erforderlich (NStZ 1991, 54 m. Anm. v. Volckart).
  • OLG Saarbrücken, 12.06.1985 - 1 Ws 717/83
    Auszug aus BGH, 08.05.1991 - 5 AR Vollz 39/90
    Es will deshalb die Rechtsbeschwerde als unbegründet verwerfen, sieht sich aber an dieser Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgericht Saarbrücken vom 12. Juni 1985 - Ws 717/83 (NStZ 1985, 478 und ZfStrVO 1985, 374 m. Anm. Schaaf) gehindert.
  • OLG Celle, 04.03.1985 - 3 Ws 495/84
    Auszug aus BGH, 08.05.1991 - 5 AR Vollz 39/90
    Es will deshalb die Rechtsbeschwerde als unbegründet verwerfen, sieht sich aber an dieser Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgericht Saarbrücken vom 12. Juni 1985 - Ws 717/83 (NStZ 1985, 478 und ZfStrVO 1985, 374 m. Anm. Schaaf) gehindert.
  • KG, 07.07.1988 - 5 Ws 83/88
    Auszug aus BGH, 08.05.1991 - 5 AR Vollz 39/90
    Mit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß das Oberlandesgericht Koblenz mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung nicht nur von der des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 12. Juni 1985 abweichen würde, sondern auch von zwei Beschlüssen des Kammergerichts vom 16. Juni 1987 - 5 Ws 153/87 Vollz - und vom 7. Juli 1988 - 5 Ws 83/88 Vollz -.
  • BVerfG, 30.05.1996 - 2 BvR 727/94

    Betreten von Hafträumen ohne vorheriges Anklopfen

    Dabei ist anzuerkennen, daß der gesonderte Haftraum für den Gefangenen regelmäßig die einzige verbleibende Möglichkeit bietet, sich eine gewisse Privatsphäre zu schaffen und ungestört zu sein (vgl. BGHSt 37, 380 [382] - "Sichtspion").
  • BGH, 11.10.2005 - 5 ARs (Vollz) 54/05

    Anspruch auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit (nach Inkrafttreten des

    Auch dem Gefangenen muss ein Innenraum verbleiben, in dem er in Ruhe gelassen wird und in welchem er ein Recht auf Einsamkeit genießen kann (vgl. BVerfGE 27, 1, 6; BVerfG - Kammer NJW 1996, 2643; BGHSt 37, 380, 382).
  • OLG Hamm, 20.01.2005 - 1 Vollz (Ws) 147/04

    Strafgefangener; Einzelzelle, Doppelbelegung, menschenunwürdige Unterbringung;

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Haftraum für den Gefangenen regelmäßig die einzig verbleibende Möglichkeit bietet, sich eine gewisse Privatsphäre zu schaffen und ungestört zu sein (vgl. BVerfG, ZfStrVo 1997, 111, 113; BGHSt 37, 380, 382).
  • OLG Hamm, 27.01.2015 - 1 Vollz (Ws) 664/14

    Ausführung der Sicherungsmaßnahme der Beobachtung eines Gefangenen durch

    Vielmehr handelt es sich bei der angeordneten Sicherungsmaßnahme um eine solche nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG, soweit sie zur Nachtzeit durchzuführen war und eine solche nach § 4 Abs. 2 StVollzG im Übrigen (vgl. BGH NJW 1991, 2652).
  • OLG Hamm, 24.11.2016 - 1 Vollz (Ws) 302/16

    Unterbringung, Maßregelvollzug, nächtliche Sichtkontrollen, Sicherungsmaßnahmen

    Auch der von der Strafvollstreckungskammer angeführte Umstand, dass die Überprüfung hier lediglich stichprobenartig und nicht dauerhaft erfolgt, ändert nichts daran, dass es sich hierbei begrifflich um eine - wenn auch im Verhältnis zur permanenten Überwachung weniger einschneidende - Beobachtung zur Nachtzeit handelt (vgl. die Einordnung punktueller, aber jederzeit möglicher nächtlicher Kontrollen im Strafvollzug bei BGHSt 37, 380, Rn. 7, juris; Senatsbeschluss vom 27.01.2015 - III-1 Vollz (Ws) 664-665/14 -, Rn. 10, juris; Arloth, a.a.O., § 88 Rn. 5 m.w.N.; Schwind in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl., § 88 Rn. 12; ähnl.
  • OLG Karlsruhe, 24.07.2019 - 2 Ws 163/19

    Anforderung an Versagung der Zulassung einer Selbstverpflegung in

    Voraussetzung ist dabei in jedem Fall eine auf Tatsachen gestützte konkrete Gefahr für die von § 19 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB BW V genannten Rechtsgüter, wohingegen allgemeine Befürchtungen nicht ausreichen (BVerfG StV 1996, 499; BGHSt 37, 380).
  • BGH, 15.07.1994 - 2 StR 306/94

    Verminderte Steuerungsfähigkeit - Alkoholeinfluß - Strafmilderung

    Die Tatsache, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (vgl. z.B. BGH NJW 1990, 2143 [BGH 10.04.1990 - 1 StR 9/90]; BGH bei Holtz MDR 1991, 886; BGH, Beschluß vom 26. Februar 1991 - 1 StR 42/91).
  • LG Regensburg, 20.01.2022 - SR StVK 245/21

    Betreten des Haftraums während Toilettengang des Gefangenen

    Dabei ist anzuerkennen, dass der gesonderte Haftraum für den Gefangenen regelmäßig die einzige verbleibende Möglichkeit bietet, sich eine gewisse Privatsphäre zu schaffen und ungestört zu sein (vgl. BGHSt 37, 380 (382) = NJW 1991, 2652).
  • OLG Nürnberg, 21.10.1996 - Ws 1117/96
    Es kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.05.1991 (JZ 91, S. 1146), wonach die Anordnung an Gefangene im geschlossenen Strafvollzug, den Sichtspion an der Tür des Haftraums freizuhalten, einer Einzelfallprüfung bedarf, auf die Verhältnisse in der Untersuchungshaft übertragbar ist, denn Aggressionshandlungen, Flucht- und Selbsttötungsversuche sind in der Untersuchungshaft bekanntermaßen weitaus häufiger als in Strafhaft.
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