Rechtsprechung
   BGH, 05.11.1991 - 4 StR 350/91   

Volltextveröffentlichungen

  • HRR Strafrecht

    § 25 Abs. 2 S. 1 StVG; § 2 Abs. 1 BKatV
    Umfang der Feststellungen bei der Verhängung eines Fahrverbots bei erstmaliger grober Pflichtverletzung; Bußgeldverfahren.

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Fahrverbot ohne weitere Feststellungen bei vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 38, 106
  • NJW 1992, 449
  • MDR 1992, 278
  • NZV 1992, 79



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Wird zitiert von ... (34)  

  • BGH, 03.04.2001 - 4 StR 507/00  

    Atemalkoholmessung

    Nichts spricht aber dafür, daß der Gesetzgeber, der die Atemalkoholmessung im Verkehrssicherheitsinteresse als beweissicheres Verfahren für den Nachweis der Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG eingeführt hat, dieses Verfahren durch überhöhte Anforderungen an den Nachweis der forensisch verwertbaren AAK zum "stumpfen Schwert" hat entwerten wollen (vgl. BGHSt 38, 106, 110).
  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91  

    Kammerentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Fahrverboten:

    Dieser hält unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats zu § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV (vgl. BGHSt 38, 106 ff., 38, 125 ff.; 38, 231 ff.) die genannten Regelungen für verfassungsgemäß; sie verstießen insbesondere nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ließen sich in Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juli 1969 (BVerfGE 27, 36 [42 f.]) bringen.
  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91  

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren.

    Dem vermag der Senat schon im Ansatz nicht zu folgen; denn nichts spricht dafür, daß das Bundesverfassungsgericht, das das Fahrverbot als wirksame Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bestätigt hat, diesem erzieherischen Instrument durch erhöhte Anforderungen an die Voraussetzungen seine praktische Bedeutung hat nehmen wollen (Senatsbeschluß vom 5. November 1991 - 4 StR 350/91, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).

    Der Gesetzgeber hat damit der Erkenntnis Rechnung getragen, daß individuelle Prognoseentscheidungen für die Massenverfahren der Verkehrsordnungswidrigkeiten - auch soweit es sich um schwerwiegende Verstöße handelt - unverhältnismäßige Schwierigkeiten bereiten und im Einzelfall zu ganz unterschiedlichen Wertungen führen, die dem Interesse einer möglichst gleichmäßigen Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte zuwiderlaufen, die gesetzliche Androhung des Fahrverbots in der Praxis zum "stumpfen Schwert" machen und ihre erzieherische Wirkung, die mit Blick auf die Verkehrssicherheit bezweckt war, weitgehend aufheben (Senatsbeschluß vom 5. November 1991 - 4 StR 350/91, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).

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