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   BGH, 27.02.1992 - 4 StR 23/92   

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https://dejure.org/1992,1128
BGH, 27.02.1992 - 4 StR 23/92 (https://dejure.org/1992,1128)
BGH, Entscheidung vom 27.02.1992 - 4 StR 23/92 (https://dejure.org/1992,1128)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 1992 - 4 StR 23/92 (https://dejure.org/1992,1128)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 6 StPO; § 209 Abs. 2 StPO; §25 GVG; § 28 GVG; § 74 Abs. 1 GVG
    Entzug des gesetzlichen Richters, wenn ein Gericht höherer Ordnung nach Vorlage durch ein Gericht niedrigerer Ordnung trotz offensichtlicher Unzuständigkeit das Hauptverfahren vor dem höheren Gericht eröffnet

  • Wolters Kluwer

    Gesetzlicher Richter - Unzuständiges Gericht - Zuständigkeit des Gerichts - Übenahme des Verfahrens - Eröffnung des Hauptverfahrens - Aktenbegleitverfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Verfassungsverstoß bei Verfahrenseröffnung vor unzuständigem Gericht

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 212
  • NJW 1992, 2104
  • MDR 1992, 702
  • NStZ 1992, 342
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.02.1992 - 4 StR 626/91

    Fehlende sachliche Zuständigkeit des Landgerichts mangels Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 27.02.1992 - 4 StR 23/92
    Dieser Mangel ist gemäß § 6 StPO vom Revisionsgericht auch von Amts wegen zu beachten (Beschlüsse des Senats vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91, zum Abdruck in BGHSt bestimmt- und vom 6. Februar 1992 - 4 StR 626/91).
  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 506/91

    Unzulässige Verbindung eines Berufungsverfahrens vor dem Landgericht mit einem

    Auszug aus BGH, 27.02.1992 - 4 StR 23/92
    Dieser Mangel ist gemäß § 6 StPO vom Revisionsgericht auch von Amts wegen zu beachten (Beschlüsse des Senats vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91, zum Abdruck in BGHSt bestimmt- und vom 6. Februar 1992 - 4 StR 626/91).
  • BGH, 21.08.2019 - 3 StR 221/18

    Vermögensschaden beim Anstellungsbetrug (Eingehungsbetrug; Gefährdungsschaden;

    aa) Es kann offenbleiben, ob die rechtliche Überprüfung der Abgabe eines Verfahrens durch die Berufungsstrafkammer und dessen Übernahme durch eine erstinstanzlich tätige Strafkammer des Landgerichts einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1996 - 5 StR 288/95, BGHSt 42, 205, 211 ff.; Urteil vom 22. April 1997 - 1 StR 701/96, BGHSt 43, 53, 56) oder ob die Überprüfung von Amts wegen vorzunehmen ist, weil die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts und damit zugleich die sachliche Zuständigkeit des Revisionsgerichts in Frage steht (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172, 176; Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 StR 23/92, BGHSt 38, 212).
  • BGH, 16.05.2017 - 3 StR 122/17

    Erheblichkeit sexualbezogener Handlungen (nicht mehr hinnehmbare

    Die Schwelle zur Erheblichkeit kann jedoch überschritten sein, wenn über die bloße kurze Berührung hinaus weitere Umstände hinzukommen, die das Gewicht des Übergriffes erhöhen; dies ist etwa der Fall, wenn der Täter ein sich wehrendes 8-jähriges Mädchen mit der linken Hand festhält, mit der rechten Hand zwischen die Beine des Kindes fasst und dessen bekleidetes Geschlechtsteil "einige Male streichelt' (BGH, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 StR 23/92, BGHSt 38, 212, 213), wenn er einem 9-jährigen Mädchen "mit festem Griff' an das bekleidete Geschlechtsteil fasst (BGH, Urteil vom 6. Mai 1992 - 2 StR 490/91, BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 6) oder wenn er einen 13-jährigen Jungen in ein Gebüsch zerrt und ihn, während er ihn fest umklammert, "an das bekleidete Geschlechtsteil fasst' sowie dabei teilweise "fest drückt' (BGH, Urteil vom 17. November 1999 - 2 StR 453/99, NStZ-RR 2000, 299).
  • BGH, 22.12.2000 - 3 StR 378/00

    Verurteilungen im Fall Eggesin rechtskräftig

    So findet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 269 StPO dann keine Anwendung, wenn das Gericht höherer Ordnung seine sachliche Zuständigkeit aufgrund sachfremder oder sonstiger offensichtlich unhaltbarer Erwägungen und damit willkürlich angenommen hat (s. etwa BGHSt 38, 212; 40, 120, 122; BGH NJW 1993, 1607, 1608).

    Dies ist für die Fälle, in denen ein Landgericht seine sachliche Zuständigkeit im Eröffnungsbeschluß willkürlich angenommen und damit den Angeklagten seinem gesetzlichen Richter entzogen hat, nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. BGHSt 38, 212; 40, 120).

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