Rechtsprechung
   BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91   

Betrunkener Wageninsasse

§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 163 Abs. 4 Satz 2 StPO, grds. Beweisverwertungsverbot bei unterlassener Beschuldigtenbelehrung (nicht jedoch, wenn Widerspruch durch den Strafverteidiger i.R.v. § 257 StPO unterblieben ist);

Rechtsvergleichung

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 136 Abs. 1 S. 2 StPO; § 163a Abs. 4 S. 2 StPO
    Beweisverwertungsverbot nach unterbliebener Belehrung des Beschuldigten über sein Aussageverweigerungsrecht bei der polizeilichen Vernehmung (Ausnahmen vom Beweisverwertungsverbot; Widerspruchslösung).

  • DFR

    Nemo tenetur se ipso accusare

  • Alpmann Schmidt

    StPO § 163a Abs. 4 S. 2, § 136 Abs. 1 S. 2

  • opinioiuris.de

    Betrunkener Wageninsasse

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    Verwertung der Beschuldigtenaussage trotz fehlender Belehrung über Schweigerecht

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Anforderungen an die Begründung revisionsgerichtlicher Entscheidungen - Verfahrenswirklichkeit und normativer Anspruch (Prof. Dr. Gerhard Fezer; HRRS 2010, 281)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 38, 214
  • NJW 1992, 1463
  • MDR 1992, 695
  • NStZ 1992, 294
  • NStZ 1992, 504 (Ls.)
  • NZV 1992, 242
  • StV 1992, 212
  • JR 1992, 381



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Wird zitiert von ... (164)  

  • BGH, 12.01.1996 - 5 StR 756/94  

    Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers bei der Beschuldigtenvernehmung

    Zur Verwertbarkeit von Vernehmungen bei Verstößen gegen diese Grundsätze (Fortführung von BGHSt 38, 214, 39, 349).

    All dies ist geboten, weil der Beschuldigte vielfach, insbesondere im Falle einer Festnahme, durch die Ereignisse verwirrt und durch die ungewohnte Umgebung bedrückt und verängstigt ist ( BGHSt 38, 214, 222).

    Es empfiehlt sich, die in diesem Zusammenhang erforderlichen Vorgänge und Erklärungen zu dokumentieren, damit Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Vernehmung des Beschuldigten ohne Mitwirkung eines Verteidigers nicht entstehen können (vgl. BGHSt 38, 214, 224).

    Vielmehr ist die Entscheidung für oder gegen ein Verwertungsverbot aufgrund einer Abwägung der namentlich im Rechtsstaatsprinzip angelegten gegenläufigen verfassungsrechtlichen Gebote und Ziele (dazu BGHSt 38, 214, 219 ff.) zu treffen.

    Insoweit entspricht die Sachlage den Fällen, die den Entscheidungen BGHSt 38, 214 und BGHSt 39, 349 zugrunde liegen und die ebenfalls die Verwertbarkeit von Beschuldigtenvernehmungen zum Gegenstand haben (siehe BGHSt 38, 214, 225).

    a) Der Senat hat in BGHSt 38, 214, 225 f. ausgesprochen, daß der Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO kein Verwertungsverbot auslöst, wenn der verteidigte Angeklagte einer Verwertung der Aussage des Beschuldigten bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt nicht widersprochen hat.

    Auch wenn es im vorliegenden Zusammenhang, anders als in dem in BGHSt 38, 214 entschiedenen Fall, nicht um die Unterrichtung des Beschuldigten über seine Rechte, sondern um die Durchsetzung eines dieser Rechte geht, so ist der innere Zusammenhang der in Betracht kommenden Rügen doch eindeutig: Die Befragung eines Verteidigers soll den Beschuldigten in die Lage versetzen, die ihm zustehende Entscheidung, ob er aussagen will oder nicht, sachgemäß zu treffen.

    Die Rechtsansicht des Senates, daß sich der Revisionsführer in den Fällen mangelhafter Belehrung des Beschuldigten nur nach vorangegangener rechtzeitiger Beanstandung in der Hauptverhandlung vor dem Tatrichter auf das Verwertungsverbot berufen kann ( BGHSt 38, 214, 225 f.), ist inzwischen in BGHSt 39, 349, 352 vom 1. Strafsenat bestätigt worden.

    Hier liegt ein Fall vor, in dem der Senat Verwertungsverbote in Fortführung seiner Entscheidung in BGHSt 38, 214 erweitert.

  • BGH, 03.07.2007 - 1 StR 3/07  

    Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Art und Weise einer Vernehmung

    Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft durch die Art und Weise einer Vernehmung (im Anschluss an BGHSt 38, 214).

    Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv - den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich - objektiv - in einem Willensakt manifestiert (vgl. BGHSt 38, 214, 228; BGH NJW 1997, 1591).

    Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv - den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich - objektiv - in einem Willensakt manifestiert (vgl. BGHSt 38, 214, 228; BGH NJW 1997, 1591; Rogall in SK-StPO 41. Lfg. vor § 133 Rdn. 33; vgl. auch § 397 Abs. 1 AO).

    Falls jedoch der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn dennoch nicht zur Beschuldigtenvernehmung übergegangen wird (vgl. BGHSt 37, 48, 51 f.; 38, 214, 228; BGH NJW 1994, 2904, 2907; 1996, 2663; 1997, 1591; NStZ-RR 2002, 67 [bei Becker]; 2004, 368; Beschl. vom 25. Februar 2004 - 4 StR 475/03).

    d) Da die Verteidigung der Verwertung der Aussagen des Angeklagten vom 26. September und 13. November 2002 rechtzeitig widersprochen hat, zog der Verstoß gegen die Pflicht zur Beschuldigtenbelehrung das Verbot einer Verwertung dieser Aussagen zu Beweiszwecken nach sich (st. Rspr. seit BGHSt 38, 214).

  • BGH, 20.12.1995 - 5 StR 680/94  
    Auch bei Berücksichtigung des den Strafverfolgungsbehörden insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums war der Beschwerdeführer deshalb als Beschuldigter anzusehen (vgl. BGHSt 37, 48, 51 f.; 38, 214, 227 f.).

    Bei einer solchen Vernehmung muss der Beschuldigte über das Schweigerecht belehrt werden (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163 a Abs. 4 Satz 2 StPO ); ein Verstoß gegen diese Belehrungspflicht führt grundsätzlich zu einem Beweisverwertungsverbot (vgl. BGHSt 38, 214 ).

    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung BGHSt 38, 214 grundsätzlich ein Verwertungsverbot für Vernehmungen eines Beschuldigten bejaht, denen nicht der Hinweis vorausgegangen war, dass es dem Beschuldigten freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und damit frühere entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben.

    Der 1. Strafsenat hat diese Rechtsprechung fortgeführt und die Grundsätze der Entscheidung BGHSt 38, 214 entsprechend auf den Fall angewandt, dass der Beschuldigte infolge seines geistig-seelischen Zustands den Hinweis auf seine Aussagefreiheit nicht versteht (BGHSt 39, 349 ).

    Insoweit müssen für die Umgehung einer Belehrung dieselben Grundsätze gelten wie für das Unterlassen einer Belehrung (s. dazu BGHSt 38, 214, 226).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof bei zwei vergleichbaren Sachverhalten (unterbliebene Beschuldigtenbelehrung und Unfähigkeit des Beschuldigten, die Belehrung zu verstehen, BGHSt 38, 214 und BGHSt 39, 349 ) einen Einwand des Betroffenen gegen die Verwertung seiner Angaben verlangt.

    Die Rechtsprechung hat dem vorliegenden Sachverhalt ähnliche Fallkonstellationen bis zur Entscheidung BGHSt 38, 214 ausschließlich unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Täuschung oder unzulässigen Zwanges nach § 136 a StPO erörtert.

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