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   BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92   

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https://dejure.org/1992,25
BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92 (https://dejure.org/1992,25)
BGH, Entscheidung vom 07.10.1992 - 2 StR 374/92 (https://dejure.org/1992,25)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 1992 - 2 StR 374/92 (https://dejure.org/1992,25)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 318 StPO; § 344 StPO; § 64 StGB; § 46 StGB
    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter Ausklammerung einer unterbliebenen Maßregelanordnung ("Trennbarkeitsformel"; konkrete Beeinflussung der Strafzumessung)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Rechtmittelangriff - Rechtfolgeausspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 64; StPO § 344 Abs. 1, § 318, § 358 Abs. 2
    Beschränkte Revision gegen den Rechtsfolgenausspruch

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 362
  • NJW 1993, 477
  • MDR 1993, 74
  • NStZ 1993, 97
  • StV 1992, 572
  • JR 1993, 429
 
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Wird zitiert von ... (323)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 21.03.1979 - 2 StR 743/78

    Unterbringung eines Drogensüchtigen in einer Entziehungsanstalt - Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Angeklagte zwar ein Rechtsmittel nicht allein mit dem Ziel einlegen, daß seine unterbliebene Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB nachgeholt werde, weil er insoweit nicht beschwert ist (BGHSt 28, 327, 330, BGHR StGB § 64 Ablehnung 4); hat er dagegen eine zulässige Revision erhoben, so führt dies auch zu der Prüfung, ob der Tatrichter zu Recht von der Anordnung der Maßregel abgesehen hat (BGHSt 37, 5).

    Die zugrundeliegenden Erwägungen können vor dem Hintergrund des in § 358 Abs. 1 StPO geregelten Verschlechterungsverbots auch durchaus anzuerkennen sein; wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 28, 327, 330 ff. im einzelnen dargelegt hat, kann die neben einer Strafe angeordnete Unterbringung auf Grund nachträglich eintretender Umstände und späterer Entscheidungen für den Verurteilten eine erhebliche Belastung bedeuten.

  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Angeklagte zwar ein Rechtsmittel nicht allein mit dem Ziel einlegen, daß seine unterbliebene Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB nachgeholt werde, weil er insoweit nicht beschwert ist (BGHSt 28, 327, 330, BGHR StGB § 64 Ablehnung 4); hat er dagegen eine zulässige Revision erhoben, so führt dies auch zu der Prüfung, ob der Tatrichter zu Recht von der Anordnung der Maßregel abgesehen hat (BGHSt 37, 5).

    Trotz dieser "Zweispurigkeit" zeigt aber die Praxis, daß häufig auf eine mildere Strafe erkannt wird, wenn gleichzeitig die Unterbringung angeordnet wird, vor allem dann, wenn ein teilweiser Vorwegvollzug der Strafe gemäß § 67 Abs. 2 StGB in Betracht kommt (vgl. BGHSt 37, 10; BGHR StGB § 64 Ablehnung 2, 3, 5; BGH NStZ 1992, 33; BGH, Beschluß vom 28. April 1992 - 1 StR 181/92).

  • BGH, 27.09.1991 - 3 StR 30/91

    Revisionsrichterliche Überprüfung unterbliebener Unterbringung

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92
    Trotz dieser "Zweispurigkeit" zeigt aber die Praxis, daß häufig auf eine mildere Strafe erkannt wird, wenn gleichzeitig die Unterbringung angeordnet wird, vor allem dann, wenn ein teilweiser Vorwegvollzug der Strafe gemäß § 67 Abs. 2 StGB in Betracht kommt (vgl. BGHSt 37, 10; BGHR StGB § 64 Ablehnung 2, 3, 5; BGH NStZ 1992, 33; BGH, Beschluß vom 28. April 1992 - 1 StR 181/92).
  • BGH, 09.01.1991 - 2 StR 625/90

    Verminderung der Schuldfähigkeit wegen Drogenabhängigkeit - Anordnung der

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92
    Trotz dieser "Zweispurigkeit" zeigt aber die Praxis, daß häufig auf eine mildere Strafe erkannt wird, wenn gleichzeitig die Unterbringung angeordnet wird, vor allem dann, wenn ein teilweiser Vorwegvollzug der Strafe gemäß § 67 Abs. 2 StGB in Betracht kommt (vgl. BGHSt 37, 10; BGHR StGB § 64 Ablehnung 2, 3, 5; BGH NStZ 1992, 33; BGH, Beschluß vom 28. April 1992 - 1 StR 181/92).
  • BGH, 27.10.1970 - 1 StR 423/70

    Maßregel und Strafe

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92
    Strafe und Maßregel sollen unabhängig voneinander bemessen bzw. verhängt werden (vgl. BGHSt 20, 264; 24, 132; vgl. auch Hanack in LK vor § 61 StGB Rdn. 13 ff., 16).
  • BGH, 04.08.1965 - 2 StR 282/65

    Verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten - Möglichkeit einer Nachreife -

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92
    Strafe und Maßregel sollen unabhängig voneinander bemessen bzw. verhängt werden (vgl. BGHSt 20, 264; 24, 132; vgl. auch Hanack in LK vor § 61 StGB Rdn. 13 ff., 16).
  • BGH, 10.01.1961 - 1 StR 517/60

    Anordnung auf Unterbringung in einer Heilanstalt oder Pflegeanstalt - Erhebliche

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92
    Als ebenso zulässig wird die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf die "Nichtanwendung" der §§ 63, 64 StGB erachtet (BGHSt 15, 279, 285; BGH bei Holtz MDR 1977, 459, 460; BGH GA 1968, 148; vgl. auch Hanack in LK § 63 Rdn. 134).
  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92
    Das Rechtsmittelgericht kann und darf diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird, wenn und soweit der angegriffene Entscheidungsteil trennbar ist, also losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann (BGHSt 29, 359, 364, 366).
  • BGH, 18.04.1990 - 3 StR 252/88

    Nichteinhaltung einer Zusage durch die Staatsanwaltschaft; Strafzumessung bei

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92
    Trotz dieser "Zweispurigkeit" zeigt aber die Praxis, daß häufig auf eine mildere Strafe erkannt wird, wenn gleichzeitig die Unterbringung angeordnet wird, vor allem dann, wenn ein teilweiser Vorwegvollzug der Strafe gemäß § 67 Abs. 2 StGB in Betracht kommt (vgl. BGHSt 37, 10; BGHR StGB § 64 Ablehnung 2, 3, 5; BGH NStZ 1992, 33; BGH, Beschluß vom 28. April 1992 - 1 StR 181/92).
  • BGH, 28.04.1992 - 1 StR 181/92

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer - Anforderungen an die Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92
    Trotz dieser "Zweispurigkeit" zeigt aber die Praxis, daß häufig auf eine mildere Strafe erkannt wird, wenn gleichzeitig die Unterbringung angeordnet wird, vor allem dann, wenn ein teilweiser Vorwegvollzug der Strafe gemäß § 67 Abs. 2 StGB in Betracht kommt (vgl. BGHSt 37, 10; BGHR StGB § 64 Ablehnung 2, 3, 5; BGH NStZ 1992, 33; BGH, Beschluß vom 28. April 1992 - 1 StR 181/92).
  • BGH, 13.06.1991 - 4 StR 105/91

    Beschränkung der Revision in der Revisionsbegründungsschrift ist keine

  • BGH, 23.04.1963 - 5 StR 13/63
  • BGH, 31.07.1992 - 4 StR 267/92

    Reformatio in peius - Bindung des Untergerichts - Unterbringung - Revision auf

  • BayObLG, 02.06.1986 - RReg. 4 St 69/86

    Beschränkung; Berufung; Angeklagter; Versagung; Strafaussetzung; Bewährung;

  • OLG Saarbrücken, 14.09.2020 - Ss 40/20

    Trunkenheitsfahrt, erforderliche Feststellungen, Regelvermutung, Widerlegung,

    aa) Die weitergehende Beschränkung eines Rechtsmittels innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs ist möglich, wenn solche Beschwerdepunkte betroffen sind, die losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung einer rechtlich und tatsächlich selbstständigen Beurteilung zugänglich sind, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen (vgl. BGHSt 38, 362 f.; BGH, Urt. v. 08.03.2000 - 3 StR 575/99, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 22. Mai 2014 - Ss 28/2014 (18/14) - KK-StPO/Paul, a. a. O., § 318 Rn. 8).

    Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage des Maßregelausspruchs nach §§ 69 ff. StGB ist danach dann nicht möglich, wenn im Einzelfall eine untrennbare Wechselwirkung zum Strafausspruch besteht (vgl. BGHSt 38, 362 f.; BGH, Urt. v. 08.03.2000 - 3 StR 575/99, juris Rn. 8).

  • BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung; Maßregelanordnung; Beschränkung der

    Allerdings gilt dies nur, wenn - wie bei jeder wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne daß eine Überprüfung der Entscheidung im übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (st. Rspr., s. nur BGHSt 24, 185, 187 f.; 29, 359, 364 f.; 38, 362, 363, 364; 39, 208, 209; 41, 57, 59; BGH NStZ-RR 1999, 359).

    Danach wäre die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Strafaussetzung unzulässig, wenn zwischen der Aussetzungsfrage und der Verhängung der Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB (wegen charakterlicher Mängel) eine untrennbare Wechselbeziehung bestünde oder wenn beiden Entscheidungen im wesentlichen inhaltsgleiche Erwägungen zugrunde lägen und deshalb ohne die Gefahr von Widersprüchen eine selbständige Prüfung allein des angefochtenen Teils nicht möglich wäre (vgl. BGHSt 38, 362, 364; BGH NStZ 1994, 449; BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 1; OLG Düsseldorf NZV 2000, 214; OLG Stuttgart MDR 1997, 382, 383).

    Das Rechtsmittelgericht kann und darf daher regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (BGHSt 24, 185, 188; 29, 359, 364; 38, 362, 364).

    Die Beschränkung ist auch dann unwirksam, wenn die Bewährungsentscheidung mit der Maßregelanordnung "eng verzahnt" ist (vgl. OLG Stuttgart MDR 1997, 382, 383, s. auch BGHSt 38, 362, 363: "untrennbare Wechselwirkung"), so daß deshalb die Gefahr besteht, daß die (stufenweise) entstehende Gesamtentscheidung nicht frei von inneren Widersprüchen bleiben würde (vgl. BGHSt 10, 379, 382 f.).

  • BGH, 05.12.2017 - 1 StR 416/17

    Umfang eines Rechtsmittels (Beschränkung der Revision auf einzelne,

    Die Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB ist ein für eine selbständige Nachprüfung geeigneter Urteilsteil und damit ein Beschwerdepunkt, auf den ein Rechtsmittel grundsätzlich beschränkt werden kann (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).

    Dementsprechend ist für Rechtsmittel des Angeklagten anerkannt, dass dieser die Nichtanwendung des § 64 StGB von seinem Rechtsmittelangriff ausnehmen kann (BGH aaO BGHSt 38, 362, 363 mwN; van Gemmeren in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., Band 2, § 64 Rn. 128 mwN).

    Eine Konstellation, in der ausnahmsweise eine untrennbare Wechselwirkung zwischen der Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den sonstigen Urteilsgründe, insbesondere dem Strafausspruch, besteht (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363 mwN; Beschluss vom 24. September 2013 - 2 StR 397/13, NStZ-RR 2014, 58) liegt nicht vor.

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