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   BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92   

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https://dejure.org/1992,253
BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92 (https://dejure.org/1992,253)
BGH, Entscheidung vom 20.10.1992 - GSSt 1/92 (https://dejure.org/1992,253)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92 (https://dejure.org/1992,253)
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Raubmord

§ 251 StGB aF, § 18 StGB erfassen auch vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge (Auffangfunktion des Begriffs der Fahrlässigkeit) (Hinweis: nun im Wortlaut von § 251 StGB klargestellt: "wenigstens leichtfertig" statt früher "leichtfertig");

§ 52 StGB, Tateinheit (nicht Gesetzeseinheit) zwischen § 251 StGB und § 211 StGB

Volltextveröffentlichungen (2)

  • HRR Strafrecht

    § 18 StGB; § 52 StGB; § 211 StGB; § 251 StGB
    Anwendbarkeit des Straftatbestandes des Raubes mit Todesfolge bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes; Konkurrenzverhältnis zwischen Mord und Raub mit Todesfolge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tateinheit; Todesfolge ; Strafzumessung; Leichtfertigkeit; Raub mit Todesfolge; Grobe Fahrlässigkeit ; Vorsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StGB § 52 Abs. 1, § 211, § 251
    Verhältnis von Mord und Raub mit Todesfolge

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 100
  • NJW 1993, 1662
  • MDR 1993, 663
  • NStZ 1993, 338
  • StV 1993, 361
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 15.07.1975 - 4 StR 201/75

    Tateinheitliches Zusammentreffen von Raub mit Todesfolge und einem vorsätzlichen

    Auszug aus BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92
    Der 1. Strafsenat hat dem Antrag auf Erledigung im Beschlußverfahren nicht entsprochen, sondern - nach durchgeführter Hauptverhandlung - in der Absicht, die Revisionen der Angeklagten zu verwerfen, bei dem 2., 3. und 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs angefragt, ob sie an ihrer bisherigen Rechtsprechung festhielten, wonach nach der Einführung des Begriffes "leichtfertig" in § 251 StGB durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl I S. 469) Raub mit Todesfolge nicht mit vorsätzlicher Tötung in Tateinheit stehen könne (u.a. BGHSt 26, 175; BGH, Beschl. vom 16. Juli 1975 - 2 StR 264/75; BGH NStZ 1984, 453, 454; BGHR StGB § 251 Konkurrenzen 1).

    Während der 2. und der 3. Strafsenat die Anfrage dahin beantwortet haben, sie gäben ihre bisherige Rechtsprechung auf, hat der 4. Strafsenat am 10. März 1992 beschlossen: "Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hält an seiner Rechtsprechung (BGHSt 26, 175) für den vorliegenden Fall fest.".

    "Der Tatbestand des § 251 StGB erfaßt auch die vorsätzliche Herbeiführung des qualifizierenden Erfolgs, so daß Raub mit Todesfolge insoweit auch mit Mord tateinheitlich zusammentreffen kann (Aufgabe von BGHSt 26, 175).".

    Der 1. Strafsenat will entsprechend der von ihm gestellten Vorlegungsfrage die Verurteilung wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge bestätigen, während dies nach der Entscheidung des 4. Strafsenats (BGHSt 26, 175) nicht möglich ist.

    Weitere Schuldformen sind nicht angeführt; das spricht dagegen, daß der Tatbestand auch vorsätzlich begangen werden kann (vgl. Rudolphi Anm. zu BGHSt 26, 175 in JR 1976, 74 und Anm. zu BGHSt 35, 257 in JZ 1988, 880; Rengier, Erfolgsqualifizierte Delikte und verwandte Erscheinungsformen 1986 S. 101).

    So stützt insbesondere der 4. Strafsenat (BGHSt 26, 175) seine Meinung, nach der Neufassung des § 251 StGB sei der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge nur bei leichtfertiger Verursachung des Todes eines Menschen erfüllt, ersichtlich darauf, daß § 251 StGB gegenüber § 18 StGB eine Spezialregelung enthalte (vgl. § 316 a Abs. 1 StGB; ebenso Rudolphi aaO); doch kann der Meinung, die Vorschrift des § 18 StGB sei stets unanwendbar, wenn der Gesetzgeber in dem jeweiligen besonderen Tatbestand selbst eine Schuldbeziehung zu der strafschärfenden besonderen Tatfolge genannt habe, nicht beigepflichtet werden.

  • BGH, 12.04.1988 - 5 StR 661/87

    Leichtfertige Verursachung des Todes bei Zurücklassen des Opfers im gefesselten

    Auszug aus BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92
    Weitere Schuldformen sind nicht angeführt; das spricht dagegen, daß der Tatbestand auch vorsätzlich begangen werden kann (vgl. Rudolphi Anm. zu BGHSt 26, 175 in JR 1976, 74 und Anm. zu BGHSt 35, 257 in JZ 1988, 880; Rengier, Erfolgsqualifizierte Delikte und verwandte Erscheinungsformen 1986 S. 101).

    Nicht jede Fahrlässigkeit soll die schwere Strafandrohung rechtfertigen, aber Vorsatz wird dadurch nicht von vornherein ausgeschlossen (BGHSt 35, 257, 258).

    Leichtfertigkeit im Sinne des § 251 StGB muß auch nicht, weil es sich um unterschiedliche Schuldformen handele ("aliud"), Vorsatz ausschließen: Bei Nichterweislichkeit von Vorsatz hat der Begriff der Fahrlässigkeit eine Auffangfunktion (vgl. Laubenthal JR 1988, 334).

  • BGH, 05.09.1974 - 4 StR 354/74

    Gesetzeseinheit zwischen Autostraßenraub und dem Versuch des Raubes oder der

    Auszug aus BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt Gesetzeseinheit nur vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren, dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird (BGHSt 25, 373; 31, 380).

    Die Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muß eine - wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige - Erscheinungsform des anderen Tatbestandes sein (RGSt 60, 117, 122; BGHSt 11, 15, 17; 25, 373).

  • BGH, 04.10.1957 - 2 StR 330/57
    Auszug aus BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92
    Maßgebend für die Beurteilung sind die Rechtsgüter, gegen die sich der Angriff des Täters richtet, und die Tatbestände, die das Gesetz zu ihrem Schutz aufstellt (BGHSt 11, 15, 17; 28, 11, 15).

    Die Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muß eine - wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige - Erscheinungsform des anderen Tatbestandes sein (RGSt 60, 117, 122; BGHSt 11, 15, 17; 25, 373).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92
    Es erscheint kaum vertretbar anzunehmen, die lebenslange Freiheitsstrafe als Sanktion für schwerste Delikte (vgl. BVerfGE 45, 187, 254) könne bei nur leichtfertiger Verursachung des Todes verhängt werden (vgl. Lorenzen, Zur Rechtsnatur und verfassungsrechtlichen Problematik der erfolgsqualifizierten Delikte 1981, S. 107; Paeffgen JZ 1989, 221, 223).
  • BGH, 30.06.1982 - 2 StR 226/82

    Hochsitz - § 226 StGB aF (§ 227 StGB nF), Gefahrzusammenhang, Eingreifen eines

    Auszug aus BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92
    Die Vorschrift des § 251 StGB ist dadurch gekennzeichnet, daß ein besonders schwerer und gefährlicher Raub vorliegt; sie greift - ebenso wie § 226 StGB - nur ein, wenn sich in dem tödlichen Erfolg die der Verwirklichung eines Grunddelikts eigentümliche tatbestandsspezifische Gefahr niedergeschlagen hat (vgl. BGHSt 31, 96, 98; 33, 322, 323).
  • BGH, 10.05.1983 - 1 StR 98/83

    Wertzeichenfälschung - Betrug - Tateinheit - Gesetzeseinheit

    Auszug aus BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt Gesetzeseinheit nur vor, wenn der Unrechtsgehalt einer Handlung durch einen von mehreren, dem Wortlaut nach anwendbaren Straftatbeständen erschöpfend erfaßt wird (BGHSt 25, 373; 31, 380).
  • BGH, 11.11.1976 - 4 StR 266/76

    Abgrenzung von Tateinheit und Tatmehrheit bei Zusammentreffen mehrerer

    Auszug aus BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92
    Andererseits ist Tateinheit durch die Teilidentität der verwirklichten Tatbestände gekennzeichnet (BGHSt 27, 66, 67).
  • RG, 18.02.1926 - II 297/25

    1. Sind Zuwiderhandlungen gegen das BranntwMonG. nach dem Deutsch-Polnischen

    Auszug aus BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92
    Die Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muß eine - wenn nicht notwendige, so doch regelmäßige - Erscheinungsform des anderen Tatbestandes sein (RGSt 60, 117, 122; BGHSt 11, 15, 17; 25, 373).
  • BGH, 21.04.1978 - 2 StR 686/77

    Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde sowie wegen vollendeter und versuchter

    Auszug aus BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92
    Maßgebend für die Beurteilung sind die Rechtsgüter, gegen die sich der Angriff des Täters richtet, und die Tatbestände, die das Gesetz zu ihrem Schutz aufstellt (BGHSt 11, 15, 17; 28, 11, 15).
  • BGH, 18.09.1985 - 2 StR 378/85

    Situationsverkennung nach Banküberfall - §§ 239a Abs. 3, 239b Abs. 2 StGB setzen

  • BGH, 08.05.1956 - 2 StR 33/56
  • BGH, 16.07.1975 - 2 StR 264/75

    Möglichkeit eines tateinheitlichen Zusammentreffens von Notzucht mit Todesfolge

  • BGH, 19.10.1987 - 3 StR 333/87

    Verurteilung wegen Totschlags statt wegen Mordes - Mordmotiv der Habgier - Tötung

  • BGH, 17.09.1963 - 1 StR 301/63

    Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts durch den Angeklagten bei lebenslanger

  • BGH, 23.05.1984 - 3 StR 117/84

    Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge - Fußtritte

  • BGH, 15.07.2016 - GSSt 1/16

    Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei

    Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob das Ergebnis des konkreten Revisionsverfahrens als solches durch die Beantwortung der Vorlagefrage durch den Großen Senat für Strafsachen beeinflusst wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 1961 - 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 278; vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 102; Urteil vom 22. April 1997 - 1 StR 701/96, BGHSt 43, 53, 58; Beschlüsse vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 128; vom 17. März 2015 - GSSt 1/14, NJW 2015, 3800; SSW-StPO/Quentin, 2. Aufl., § 132 Rn. 2).
  • BGH, 16.03.2006 - 4 StR 536/05

    Verabreichung einer tödlichen Dosis Kochsalz an ein Kleinkind - Verurteilung

    c) Soweit nach den Feststellungen das Verhalten der Angeklagten auch den Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) erfüllen kann, kommt dem jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen gegenüber der Körperverletzungshandlung kein eigenständiger Unrechtsgehalt zu, der zur Klarstellung (vgl. BGHSt 39, 100; 44, 196) die Aufnahme in den Schuldspruch gebieten könnte.
  • BGH, 29.04.2020 - 3 StR 532/19

    Konkurrenzen zwischen Widerstand gegen und tätlichem Angriff auf

    Auf diese Weise erfüllt der Schuldspruch seine Klarstellungsfunktion, indem er sämtliche verwirklichten Strafnormen ausdrücklich benennt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 109; Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 116).

    Kennzeichen der Gesetzeseinheit ist es, dass die Verletzung des durch den einen Tatbestand geschützten Rechtsguts eine - wenngleich nicht notwendige, so doch regelmäßige - Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestands ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 108; vom 27. November 2018 - 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253 Rn. 18, jeweils mwN).

    (a) Der für die Abgrenzung zwischen Ideal- und Gesetzeskonkurrenz bedeutsame Aspekt des Rechtsgüterschutzes (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92, BGHSt 39, 100, 108; vom 27. November 2018 - 2 StR 481/17, BGHSt 63, 253 Rn. 18, jeweils mwN) legt aus Klarstellungsgründen die Annahme eines tateinheitlichen Zusammentreffens der beiden Tatbestände nahe.

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