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   BGH, 13.01.1993 - 5 StR 650/92, 5 StR 561/89   

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https://dejure.org/1993,2057
BGH, 13.01.1993 - 5 StR 650/92, 5 StR 561/89 (https://dejure.org/1993,2057)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1993 - 5 StR 650/92, 5 StR 561/89 (https://dejure.org/1993,2057)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1993 - 5 StR 650/92, 5 StR 561/89 (https://dejure.org/1993,2057)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • HRR Strafrecht

    § 231a StPO
    Hauptverhandlung bei vorsätzlich herbeigeführter Verhandlungsunfähigkeit; Zeitpunkt für die Bekanntmachung des Beschlusses nach § 231a Abs. 3 S. 1 StPO; Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts zur Verhandlung in Abwesenheit eines Angeklagten; Sofortige Beschwerde zum Beschluss der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StPO § 231 a
    Sofortige Beschwerde gegen Verhandlung in Abwesenheit

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 110
  • NJW 1993, 1147
  • MDR 1993, 374
  • NStZ 1993, 247
  • StV 1993, 284
  • JR 1994, 341
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.10.1975 - 1 StE 1/74

    Verhandeln gegen einen seine Verhandlungsunfähigkeit herbeigeführt habenden

    Auszug aus BGH, 13.01.1993 - 5 StR 650/92
    Wegen der schuldhaft herbeigeführten Verhandlungsunfähigkeit soll die Durchführung der Hauptverhandlung nicht unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des § 231a StPO vorliegen (BGHSt 26, 228).
  • BGH, 14.07.1999 - 3 StR 209/99

    Voraussetzungen für Anordnung der Sicherungsverwahrung; tateinheitliche

    Für sie ist deshalb eine Strafe nach den Regeln des § 52 Abs. 2 StGB zu verhängen, gleich welcher Art und welchen Regelungsgehalts die verletzten Straftatbestände sind (vgl. Puppe NK-StGB § 52 Rdn. 71; Rissing - van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn 4: Samson/Günther SK-StGB 6. Aufl. § 52 Rdn. 29, Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 52 Rdn. 1, 32) Zwar kann tateinheitliches Zusammentreffen mehrerer Straftatbestände der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat verstärken und deshalb einen Strafschärfungsgrund darstellen (vgl. u.a. BGH NStZ 1993, 434; BGHR StGB § 46 II Wertungsfehler 20), andererseits kann aber bei gleichgerichtetem Unrechtsgehalt der verwirklichten Tatbestände der Tateinheit nur klarstellende Bedeutung im Rahmen des Schuldspruchs zukommen (vgl. BGHSt 39, 110, 109; BGH NStZ 1993, 537) Eine über diese Grundsätze hinausgehende quantitative Gewichtung des Unrechts der unter verschiedene Straftatbestände fallenden Tatelemente nach ihrem jeweiligen Anteil an der Höhe der einheitlich auszusprechenden Strafe ist der Vorschrift des § 52 StGB hingegen fremd.
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