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   BGH, 19.03.1993 - 2 ARs 43/93   

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https://dejure.org/1993,1401
BGH, 19.03.1993 - 2 ARs 43/93 (https://dejure.org/1993,1401)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1993 - 2 ARs 43/93 (https://dejure.org/1993,1401)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1993 - 2 ARs 43/93 (https://dejure.org/1993,1401)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 14 StPO; § 19 StPO; § 348 StPO; § 79 Abs. 3 OWiG
    Bestimmung des zuständigen Landgerichts durch das Oberlandesgericht bei Einlegung der Rechtsbeschwerde oder der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidung des Amtsgerichts im Bußgeldverfahren

  • Wolters Kluwer

    Revision - Unzuständigkeit - Rechtsbeschwerde - Zuständigkeitsbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    StPO §§ 14, 19, 348
    Bindende Zuständigkeitsentscheidung des OLG bei Streit über Rechtsmittel gegen amtsgerichtliche Entscheidung

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 162
  • NJW 1993, 1808
  • MDR 1993, 672
  • NStZ 1993, 394
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.04.1983 - 2 ARs 118/83

    Verstoß gegen das Wirtschaftsstrafgesetz - Rückerstattung des Mehrerlöses an den

    Auszug aus BGH, 19.03.1993 - 2 ARs 43/93
    Das Oberlandesgericht kann mit bindender Wirkung das Landgericht für zuständig erklären, wenn Streit darüber besteht, ob gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts die Rechtsbeschwerde oder die sofortige Beschwerde gegeben ist; eine Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht kommt in diesem Falle nicht in Betracht (im Anschluß an BGH, 21. Dezember 1982, 2 ARs 388/82, BGHSt 31, 183; gegen BGH, 29. April 1983, 2 ARs 118/83, BGHSt 31, 361).

    Soweit der Senat in vorangegangenen Entscheidungen in derartigen Fällen die §§ 14, 19 StPO vor einem Hinweis auf § 348 StPO für anwendbar erklärt hat (vgl. BGHSt 31, 361) hält er an dieser Auffassung nicht fest.

  • BGH, 21.12.1982 - 2 ARs 388/82

    Befugnis eines Oberlandesgerichts zur verbindlichen Zuständigkeitserklärung eines

    Auszug aus BGH, 19.03.1993 - 2 ARs 43/93
    Das Oberlandesgericht kann mit bindender Wirkung das Landgericht für zuständig erklären, wenn Streit darüber besteht, ob gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts die Rechtsbeschwerde oder die sofortige Beschwerde gegeben ist; eine Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht kommt in diesem Falle nicht in Betracht (im Anschluß an BGH, 21. Dezember 1982, 2 ARs 388/82, BGHSt 31, 183; gegen BGH, 29. April 1983, 2 ARs 118/83, BGHSt 31, 361).

    Der Senat hat bereits entschieden, daß § 348 StPO entsprechend anzuwenden ist, wenn das Revisionsgericht zu der Auffassung gelangt, daß wegen der Art des in Rede stehenden Rechtsmittels das Berufungsgericht zuständig ist (BGHSt 31, 183).

  • OLG Karlsruhe, 20.06.2016 - 1 (8) SsBs 269/15

    Bußgeldverfahren: Einspruch gegen einen selbstständigen Verfallsbescheid

    Auch der Umstand, dass im Falle des selbständigen Einziehungsverfahrens teilweise auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung die sofortige Beschwerde gegen Beschlussentscheidungen des Amtsgerichts als das richtige Rechtsmittel angesehen wird (BGHSt 39, 162; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg StraFo 2011, 57; LG Kassel, Beschluss vom 26.07.2012, 8 Qs 30/12, abgedruckt bei juris; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., 6. Lfg. § 87 Rn. 52; Bohnert, OWiG, 3. Aufl. 2010, § 87 Rn. 39; KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl. 2013, § 441 Rn. 5; KK-Mitsch, OWiG, 4. Aufl. § 87 Rn. 78), steht dieser Bewertung nach Ansicht des Senats nicht entgegen, denn allein die Rechtsansicht anderer Gerichte zu einem vergleichbaren Sachverhalt beseitigt das gesetzgeberische Defizit nicht.
  • OLG Zweibrücken, 26.05.2010 - 1 Ws 241/09

    Ermittlungsmaßnahmen im Kandeler Brandstiftungsfall ('cold case') waren

    Die Bindungswirkung gilt nämlich auch für die entsprechende Anwendung des § 348 StPO im Beschwerdeverfahren (vgl. BGHSt 39, 162, 163 f.; BGH, Beschluss vom 29.10.2008, 2 ARs 467/08 Tz. 2 - juris).
  • BGH, 24.06.2009 - 4 StR 188/09

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde bei einer Entscheidung in dem mit der

    Der Senat gibt daher das Beschwerdeverfahren entsprechend § 348 StPO an das hierfür zuständige Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ab (zur entsprechenden Anwendung von § 348 StPO im Beschwerdeverfahren: BGHSt 39, 162, 163; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 ARs 467/08).
  • BGH, 18.06.2020 - 1 StR 95/20

    Vorlageverfahren; statthafter Rechtsbehelf gegen einen amtsgerichtlichen

    a) Nach der - aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts zutreffenden - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 29. April 1983 - 2 ARs 118/83, BGHSt 31, 361 zum gleichgeregelten selbständigen Rückerstattungsverfahren des WiStG aF; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. März 1993 - 2 ARs 43/93, BGHSt 39, 162) und anderer Oberlandesgerichte (OLG Köln, wistra 1993, 39; OLG Zweibrücken, MDR 1994, 404; vgl. ferner OLG Düsseldorf, NVwZ 1996, 934, 935; OLG Hamburg, StraFo 2011, 57 bei einem Vorgehen nach § 82 Abs. 2, § 47 Abs. 2 OWiG) ist das statthafte Rechtsmittel gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss im selbständigen Einziehungsverfahren nach dem OWiG die sofortige Beschwerde, über die das Landgericht (Kammer für Bußgeldsachen, § 46 Abs. 7 OWiG) zu befinden hat.
  • OLG Hamburg, 11.06.2010 - 2-23/10

    Selbstständiges Einziehungsverfahren: Zulässiges Rechtsmittel gegen eine

    Nach dessen Durchführung entscheidet das Amtsgericht (§ 68 OWiG), sofern der Einspruch zulässig eingelegt worden ist (§ 70 OWiG), durch Beschluss nach den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 441 Abs. 2 StPO, gegen den allgemeiner Ansicht zufolge die sofortige Beschwerde (§ 311 StPO) zulässig ist (BGHSt 39, 162, 164; OLG Köln, wistra 1993, 39; OLG Düsseldorf, NJW 1996, 2944 -Leitsatz-; Bohnert, OWiG, 2. Aufl., § 87 Rdn. 35, 38, 39; Gürtler in Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 87 Rdn. 51; Mitsch in KK-OWiG, 3. Aufl., § 87 Rdn. 82, 83; Förster in Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, 3. Aufl., § 87 Rdn. 52; Rotberg, OWiG, 5. Aufl., § 87 Rdn. 17).
  • BGH, 29.10.2008 - 2 ARs 467/08

    Zuständigkeitsbestimmung; Befugnis des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht

    Dies kann nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 14 StPO sein, zumal das Oberlandesgericht in sinngemäßer Anwendung des - vom Bundesgerichtshof bereits für andere Konstellationen ausdehnend ausgelegten - § 348 StPO auch im Beschwerdeverfahren mit bindender Wirkung bestimmen kann, welches Gericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel aufgerufen ist (vgl. BGHSt 31, 183; 39, 162).
  • BGH, 04.05.1994 - XII ARZ 36/93

    Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Verneinung der Bindungswirkung einer

    Voraussetzung für eine solche analoge Anwendung ist aber, daß zumindest Anhaltspunkte für eine Unklarheit darüber vorhanden sind, welches Gericht zuständig ist, und daß deshalb eine Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht erforderlich ist (vgl. für eine Zuständigkeitsbestimmung nach §§ 14, 19 StPO: BGHSt 39, 162).
  • BGH, 17.01.2007 - 2 ARs 527/06

    Zuständigkeitsbestimmung (Entscheidung zur DNA-Untersuchung; Beschwerde; Ende der

    Dies kann nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 14 StPO sein, zumal das Oberlandesgericht in sinngemäßer Anwendung des - vom BGH bereits für andere Konstellationen ausdehnend ausgelegten - § 348 StPO auch im Beschwerdeverfahren mit bindender Wirkung bestimmen kann, welches Gericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel aufgerufen ist (vgl. BGHSt 31, 183; 39, 162).".
  • BayObLG, 11.09.2020 - 201 ObOWi 1065/20

    Statthaftes Rechtsmittel im selbständigen Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG

    Da das Amtsgericht außerhalb einer Hauptverhandlung durch Beschluss entschieden hat, ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 18.06.2020 - 1 StR 95/20 = NStZ-RR 2020, 322 = wistra 2020, 472 = ZfSch 2021, 50 m.w.N.; vgl. auch BGHSt 31, 361 zum selbständigen Rückerstattungsverfahren des WiStG a.F. und BGHSt 39, 162, 164), die von vielen Obergerichten geteilt wird (OLG Köln wistra 1993, 39; OLG Zweibrücken VRS 86, 359; OLG Düsseldorf NVwZ 1996, 934, 935; OLG Hamburg StraFo 2011, 57, 58 bei einem Vorgehen nach § 82 Abs. 2, § 47 Abs. 2 OWiG; im Umkehrschluss wohl auch BayObLG NStZ 1994, 442 und NStZ-RR 1998, 23), das statthafte Rechtsmittel gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss im selbständigen Einziehungsverfahren nach dem OWiG im ersten Rechtsgang die sofortige Beschwerde, über die das Landgericht (Kammer für Bußgeldsachen, § 46 Abs. 7 OWiG) zu befinden hat, und nicht die Rechtsbeschwerde.
  • OLG Düsseldorf, 08.03.1996 - 5 Ss OWi 373/95
    Nur wenn in der Form des Beschlusses entschieden wird, kann dieser mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, über die das Landgericht als Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat (vgl. Göhler a.a.O., BGHSt 39, 162 ).
  • BayObLG, 28.01.1998 - 4St RR 11/98

    Strafprozeßrecht: Auslegung einer Rechtsmittelerklärung,

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