Rechtsprechung
   BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92   

Volltextveröffentlichungen

  • HRR Strafrecht

    § 41 Abs. 2 StVO; § 49 StVO; § 25 StVG; § 267 StPO
    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Überprüfbarkeit des Messverfahrens bei Geschwindigkeitsmessgeräten im Beschwerdeverfahren aufgrund allgemeiner Sachrüge.

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Kurzanmerkung und Auszüge)

    Messtoleranz

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Das Grundsatzurteil zu den sog. standardisierten Meßverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Urteilsgründe bei Geschwindigkeitsverstoß

Besprechungen u.ä.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 39, 291
  • NJW 1993, 3081
  • MDR 1993, 1107
  • NStZ 1993, 592
  • NZV 1993, 485
  • NVwZ 1994, 94 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (324)  

  • BGH, 03.04.2001 - 4 StR 507/00  

    Atemalkoholmessung

    Bei der Messung mit einem standardisierten Meßverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß sich der Richter, wie auch in Fällen sonstiger technischer Messungen, mit Fragen der Meßgenauigkeit in den Urteilsgründen nicht näher auseinanderzusetzen brauchen, wenn keine konkreten Zweifel an der ordnungsgemäßen Messung naheliegen (vgl. BGHSt 39, 291; 43, 277, 283 f. zur Geschwindigkeitsmessung).

    Auch wenn allgemeine Sicherheitszuschläge zu den gesetzlichen Grenzwerten bzw. entsprechende Sicherheitsabschläge von dem mittels eines bauartzugelassenen und geeichten Atemalkoholmeßgerät gemessenen AAK-Mittelwert nicht veranlaßt sind, schließt dies nicht aus, daß im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für einen Meßfehler bestehen oder behauptet werden können, denen das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht oder auf einen entsprechenden Beweisantrag hin nachzugehen hat (vgl. BGHSt 39, 291, 300).

    In Übereinstimmung mit dem Bayerischen Oberlandesgericht (NZV 2000, 297 f.) geht es vielmehr davon aus, daß die Messung mit Hilfe dieses Geräts auf einem standardisierten Meßverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruht (NZV 2000, 428; a.A. Iffland/Hentschel NZV 1999, 489, 494), weshalb sich der Richter, wie auch in Fällen sonstiger technischer Messungen, mit Fragen der Meßgenauigkeit in den Urteilsgründen nicht näher auseinanderzusetzen brauche, wenn keine konkreten Zweifel an der ordnungsgemäßen Messung naheliegen (vgl. BGHSt 39, 291; 43, 277, 283 f. zur Geschwindigkeitsmessung).

    Dieses ist aber schon im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet (vgl. BGHSt 39, 291, 299 f.).

    c) Auch wenn allgemeine Sicherheitszuschläge zu den gesetzlichen Grenzwerten bzw. - was dem hinsichtlich der verwertbaren Ergebnisse gleichkommt - entsprechende Sicherheitsabschläge von dem mittels eines bauartzugelassenen und geeichten Atemalkoholmeßgerät gemessenen AAK-Mittelwert nicht veranlaßt sind, schließt dies nicht aus, daß im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für einen Meßfehler bestehen oder behauptet werden können, denen das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht oder auf einen entsprechenden Beweisantrag hin nachzugehen hat (vgl. BGHSt 39, 291, 300).

  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95  

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Daher dürfen gerade in Bußgeldsachen an die Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden ( BGHSt 39, 291, 299).

    Dagegen ist der Tatrichter weder verpflichtet, in den Urteilsgründen alle als beweiserheblich in Betracht kommenden Umstände ausdrücklich anzuführen, noch hat er stets im einzelnen darzulegen, auf welchem Wege und aufgrund welcher Tatsachen und Beweismittel er seine Überzeugung gewonnen hat ( BGHSt 39, 291, 296 m.w.N.).

    Daher dürfen gerade in Bußgeldsachen an die Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden ( BGHSt 39, 291, 299).

  • OLG Dresden, 03.01.2005 - Ss OWi 629/04  

    Atemalkohol

    Bei der Bestimmung der Atemalkoholkonzentration mit dem Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (allgemein zu standardisierten Messverfahren BGH, Beschluss vom 19. August 1993, BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081; speziell zur Atemalkoholmessung BGH, Beschluss vom 03. April 2001, BGHSt 46, 358 = NJW 2001, 1952; BayObLG NZV 2000, 295).

    Nichts anderes ist deshalb anzunehmen, wenn die Überzeugung des Tatrichters auf Messergebnissen beruht, die mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten und tagtäglich praktizierten Verfahren gewonnen werden (BGH NJW 1993, 3081 [3082]).

    Dies bedeutet im Einzelfall, dass der Tatrichter sich zwar stets von der Beachtung der Verfahrensbestimmungen - wie etwa der Kontroll- und Wartezeiten (vgl. OLG Dresden NStZ 2004, 352)- überzeugen muss, er hierzu aber nur dann Ausführungen machen muss, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht eingehalten worden sind (vgl. BayObLG NJW 2003, 1752; BGH NJW 1993, 3081 [3082]).

    Es dient nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung und ist im Hinblick auf seine Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine einfache, schnelle und summarische Erledigung ausgerichtet (BGHSt 43, 22 = NJW 1997, 1862; BGHSt 41, 376 = NJW 1996, 1420; BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081).

    Sein Anspruch, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden, bleibt auch dann gewahrt, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet ist, den Tatrichter im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen (BGH NJW 1993, 3081 [3083]).

    Die gegenteilige Ansicht würde zu dem in Bußgeldsachen gerade nicht wünschenswerten Ergebnis führen, dass übertriebene Anforderungen an die Urteilsgründe gestellt werden (BGH NJW 1996, 1420 [1421]) und eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht mit einer Änderung der Sach- und Rechtslage verbunden wäre (BGH NJW 1993, 3081 [3083]).

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