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   BGH, 08.10.1993 - 2 StR 400/93   

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BGH, 08.10.1993 - 2 StR 400/93 (https://dejure.org/1993,605)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1993 - 2 StR 400/93 (https://dejure.org/1993,605)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1993 - 2 StR 400/93 (https://dejure.org/1993,605)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 100a StPO; § 100b StPO; § 136a StPO; § 168a Abs. 4 S. 2 StPO; § 254 StPO; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 10 GG
    Kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Inhalts eines Telefongesprächs, wenn ein Ermittlungsbeamter mit Gestattung des Anschlussinhabers das Gespräch an einem Zweithörer mitverfolgt; Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses; "Hörfalle"; formelle Anforderungen an ein ...

  • DFR

    Mithören eines Telefongesprächs durch Polizeibeamten

  • Wolters Kluwer

    Ermittlungsverfahren - Fernmelde-Überwachung - Mithören durch Polizisten - Wissen des anderen Teilnehmers

  • opinioiuris.de

    Polizeiliches Mithören eines Telefongesprächs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 39, 335
  • NJW 1994, 596
  • MDR 1994, 294
  • NStZ 1994, 292
  • StV 1994, 58
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Hamm, 13.01.1988 - 1 Ss 811/87

    Maßnahme der Fernmeldeüberwachung; Richterliche oder staatsanwaltschaftliche;

    Auszug aus BGH, 08.10.1993 - 2 StR 400/93
    Hört ein Polizeibeamter das Telefongespräch mit, so finden die §§ 100 a, 100 b StPO selbst dann keine Anwendung, wenn dies ohne Wissen des Gesprächspartners geschieht und der Aufklärung einer Straftat dient; einer richterlichen oder staatsanwaltlichen Anordnung bedarf es dazu nicht (so auch OLG Hamm NStZ 1988, 515; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 100 a Rdn. 1 und Krey, Strafverfahrensrecht II Rdn. 472).

    Dies ist zwar nicht unbestritten (a.A. Amelung NStZ 1988, 515; Krehl StV 1988, 376; KK-Laufhütte, StPO 2. Aufl. § 100 a Rdn. 5; wohl auch KK-Nack, StPO 3. Aufl. § 100 a Rdn. 5; G. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 100 a Rdn. 9 a; Roxin, Strafverfahrensrecht 23. Aufl. S. 249 Rdn. 33), ergibt sich aber aus folgenden Überlegungen:.

    So hindert es keinen der Partner daran, Außenstehende, auch ohne Einverständnis des jeweils anderen Teilnehmers, vom Inhalt der Kommunikation, namentlich eines zwischen ihnen geführten Telefongesprächs zu unterrichten (BVerfG, BayObLG, jeweils a.a.O.; OLG Hamm NStZ 1988, 515).

  • BGH, 09.04.1986 - 3 StR 551/85

    Heimliche Tonbandaufnahmen eines Gesprächs des Angeklagten als Eingriff in das

    Auszug aus BGH, 08.10.1993 - 2 StR 400/93
    Sie gelten mithin auch nur für Eingriffe in den Schutzbereich dieses Grundrechts (vgl. BGHSt 34, 39, 50).

    bb) Die hier zugrundegelegte Rechtsauffassung, nach der ein vom Anschlußbenutzer gestattetes Mithören des Telefongesprächs den anderen Teilnehmer regelmäßig nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, steht nicht in Widerspruch zu der in BGHSt 34, 39 veröffentlichten Entscheidung des 3. Strafsenats.

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

    Auszug aus BGH, 08.10.1993 - 2 StR 400/93
    Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt, insbesondere der Post und anderer staatlicher Stellen (BVerfGE 67, 157, 172; 85, 386, 395 ff; OLG Köln NJW 1970, 1856; Jarass/Pieroth, GG 2. Aufl. Art. 10 Rdn. 9; Löwer in v. Münch/Kunig, GG 4. Aufl. Art. 10 Rdn. 12), bezieht sich auf den gesamten Fernmeldeverkehr, namentlich auf den Fernsprechverkehr und damit vor allem auf Telefongespräche; soweit dadurch Kommunikationsvorgänge und -inhalte geschützt sind, besteht die Schutzwirkung darin, daß Geheimhaltung gewährleistet, Vertraulichkeit verbürgt und insoweit die Privatsphäre der Beteiligten nach außen hin abgeschirmt wird (BVerfGE 85, 386, 395 ff; BVerwG ZBR 1984, 156 f; vgl. auch Jarass/Pieroth a.a.O. Rdn. 5; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG 7. Aufl. Art. 10 Rdn. 6 und Schuppert in AK-GG, 2. Aufl. Art. 10 Rdn. 24).

    bb) Der hier vertretenen Auffassung steht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erfassung von Fernsprechdaten mittels Fangschaltungen und Zählervergleichseinrichtungen durch die Post (BVerfGE 85, 386; dazu Gusy JZ 1992, 1015; Schatzschneider NJW 1993, 2029; vgl. zu Zählervergleichseinrichtungen auch BGHSt 35, 32) nicht entgegen.

  • BGH, 21.10.1963 - AnwSt (R) 2/63

    Strafe bei Verletzung der Standespflichten eines Rechtsanwalts - Begründung eines

    Auszug aus BGH, 08.10.1993 - 2 StR 400/93
    Für die Annahme einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts bleibt hiernach nur Raum, wenn das Verhalten des Teilnehmers, der einen Dritten mithören läßt, auf Täuschung angelegt ist, der Inhalt des Gespräches vertraulichen Charakter hat oder - soweit dies nicht zutrifft - der Gesprächspartner ausdrücklich erklärt, daß er Wert auf Vertraulichkeit lege (BGH a.a.O.; BGH WM 1985, 1481 f; für geschäftliche Gespräche: BGH NJW 1964, 165; OLG Bremen GA 1959, 308 mit Anm. Kretzschmar BB 1959, 829; einen Täuschungsfall betraf BAG BB 1983, 1727 mit zust. Anm. Schlund ebenda; zur Zulässigkeit heimlichen Mithörens allgemein: ders. BB 1976, 1491 und Kretzschmar BB 1959, 1068).
  • BGH, 09.05.1985 - 1 StR 63/85

    Entscheidung des Vorsitzenden über Unterbrechung der Hauptverhandlung für mehr

    Auszug aus BGH, 08.10.1993 - 2 StR 400/93
    Das gilt auch insoweit, als bei einer "verdeckten" Ermittlungsmaßnahme die Tatsache der polizeilichen Initiative und Beteiligung verschwiegen wird (vgl. BGHSt 33, 217, 223; Rogall in SK-StPO § 136 a Rdn. 57; so wohl auch Weßlau a.a.O. S. 220).
  • BGH, 24.08.1988 - 3 StR 129/88

    Täuschung über Beweislage

    Auszug aus BGH, 08.10.1993 - 2 StR 400/93
    Die Ausnutzung eines bereits bestehenden Irrtums stellt jedoch keine Täuschung im Sinne des § 136 a StPO dar (Hanack a.a.O. Rdn. 38), sondern unterfällt dem Begriff der auch nach dieser Bestimmung erlaubten List (vgl. BGHSt 35, 328 f; BGHR StPO § 136 a Abs. 1 Täuschung 5).
  • BGH, 31.05.1990 - 4 StR 112/90

    Vereidigung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 08.10.1993 - 2 StR 400/93
    Das bloße Verschweigen einer Tatsache steht jedoch - soweit keine Rechtspflicht zur Offenbarung gegeben ist - einer bewußt wahrheitswidrigen Behauptung nicht gleich (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 136 a Rdn. 16; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 136 a Rdn. 36 f); eine Täuschung liegt nicht schon darin, daß der Betroffene über einen Umstand im unklaren gelassen wird (BGHR StPO § 136 a Abs. 1 Täuschung 4).
  • BGH, 15.05.1992 - 3 StR 419/91

    Beweisverwertungsverbot durch Vernehmung im ermüdeten Zustand (Anforderungen;

    Auszug aus BGH, 08.10.1993 - 2 StR 400/93
    Die Ausnutzung eines bereits bestehenden Irrtums stellt jedoch keine Täuschung im Sinne des § 136 a StPO dar (Hanack a.a.O. Rdn. 38), sondern unterfällt dem Begriff der auch nach dieser Bestimmung erlaubten List (vgl. BGHSt 35, 328 f; BGHR StPO § 136 a Abs. 1 Täuschung 5).
  • BGH, 02.10.1985 - VIII ZR 253/84

    Abschluss eines Kaufvertrags durch einen Minderjährigen - Auswirkung der

    Auszug aus BGH, 08.10.1993 - 2 StR 400/93
    Für die Annahme einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts bleibt hiernach nur Raum, wenn das Verhalten des Teilnehmers, der einen Dritten mithören läßt, auf Täuschung angelegt ist, der Inhalt des Gespräches vertraulichen Charakter hat oder - soweit dies nicht zutrifft - der Gesprächspartner ausdrücklich erklärt, daß er Wert auf Vertraulichkeit lege (BGH a.a.O.; BGH WM 1985, 1481 f; für geschäftliche Gespräche: BGH NJW 1964, 165; OLG Bremen GA 1959, 308 mit Anm. Kretzschmar BB 1959, 829; einen Täuschungsfall betraf BAG BB 1983, 1727 mit zust. Anm. Schlund ebenda; zur Zulässigkeit heimlichen Mithörens allgemein: ders. BB 1976, 1491 und Kretzschmar BB 1959, 1068).
  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 196/91

    Verfassungsmäßigkeit einer auf Angaben des verdeckten Ermittlers gestützten

    Auszug aus BGH, 08.10.1993 - 2 StR 400/93
    Zum anderen war bereits vor Einführung des § 110 a StPO durch das OrgKG vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302) in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß die Polizei unter bestimmten, hier nicht näher zu erörternden Voraussetzungen "verdeckte Ermittler" einsetzen darf und die Ergebnisse der Tätigkeit solcher Personen auch insoweit verwertbar sind, als es sich um selbstbelastende Äußerungen von Tatverdächtigen handelt (vgl. BVerfG NJW 1992, 168).
  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BGH, 17.03.1983 - 4 StR 640/82

    Unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch die Polizei -

  • LAG Berlin, 15.02.1982 - 9 Sa 108/81

    Zum Verwertungsverbot einer Zeugenaussage bei mitgehörtem Telephongespräch

  • BayObLG, 15.03.1974 - RReg. 3 St 235/73

    Anspruch auf Wahrung des Fernsprechgeheimnisses gegenüber dem Gesprächspartner

  • BGH, 06.08.1987 - 4 StR 333/87

    Schaltung einer Zählervergleichseinrichtung; Verwertbarkeit eines Geständnisses

  • LG Regensburg, 23.02.1983 - 1 Qs 111/82
  • BGH, 17.02.1982 - VIII ZR 29/81

    Zulässigkeit des Mithörens von Telefongesprächen durch Dritte

  • BGH, 13.05.1996 - GSSt 1/96

    Hörfalle

    Er führt dazu aus, der 1., 2. und 3. Strafsenat hätten zwar in BGHSt 39, 335; 40, 211; 41, 42 Urteile gefällt, die in eine andere Richtung wiesen.

    So habe das Urteil des 2. Strafsenats in BGHSt 39, 335 einen Sachverhalt zum Gegenstand gehabt, in dem die Straftat noch nicht abgeschlossen gewesen und die Polizei zugleich präventiv tätig geworden sei.

    Die Heimlichkeit eines polizeilichen Vorgehens ist kein Umstand, der nach der Strafprozeßordnung für sich allein schon die Unzulässigkeit der ergriffenen Maßnahmen begründet (BGHSt 39, 335, 346; Rogall JZ 1987, 847, 850).

    Das Fernmeldegeheimnis, welches in § 100a ff. StPO durch strafprozessuale Schutzvorkehrungen gesichert wird (BGHSt 39, 335, 338), ist nicht verletzt.

    Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 39, 335, 343 im einzelnen ausgeführt hat, muß unter den heutigen Verhältnissen grundsätzlich jedermann damit rechnen, daß sein Telefongespräch mittels eines Zweithörers oder auf andere Weise Dritten unmittelbar zugänglich ist.

  • BGH, 20.12.1995 - 5 StR 680/94

    Gezielte Ermittlungsmaßnahme der Polizei durch Hinzuziehung einer Privatperson

    Der 2. Strafsenat hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 1993 (BGHSt 39, 335) bemerkt, ein Polizeibeamter, der im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ein Telefongespräch über einen Zweithörer mitverfolgte, handele in der Regel nicht rechtswidrig, falls ihm dies vom Benutzer des Anschlusses, der die Mithörmöglichkeit bietet, gestattet ist; dies gelte auch dann, wenn er das Gespräch ohne Wissen des anderen Teilnehmers mithöre.

    Für die Annahme einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts bleibe (nur) Raum, wenn das Verhalten des Gesprächsteilnehmers, der einen Dritten mithören läßt, auf Täuschung angelegt sei, der Inhalt des Gesprächs vertraulichen Charakter habe oder - soweit dies nicht zutreffe - der Gesprächspartner ausdrücklich erkläre, daß er Wert auf Vertraulichkeit lege (BGHSt 39, 335, 345).

    Weder rechtsstaatliche Grundsätze noch strafprozessuale Bestimmungen schlössen es aus, im Rahmen der Aufklärung von Straftaten Methoden und Mittel anzuwenden, deren Gebrauch für den Tatverdächtigen nicht als polizeiliches Handeln erkennbar ist (BGHSt 39, 335, 346).

    Mit Blick auf § 136a StPO führt der Senat aus: Der Polizeibeamte sei dem Verdächtigen gegenüber nicht in Erscheinung getreten; der Anruf der Zeugin habe auch nicht die konkludente Erklärung enthalten, das Gespräch werde nicht, insbesondere nicht durch Polizeibeamte mitverfolgt; dieser Umstand sei lediglich verschwiegen worden; eine Täuschung liege aber nicht schon darin, daß der Betroffene über einen Umstand im unklaren gelassen werde (BGHSt 39, 335, 348).

    Wer sich einer Privatperson gegenüber zum Tatvorwurf äußere, könne über die Freiwilligkeit dieses Tuns nicht im Zweifel sein (BGHSt 39, 335, 347).

    Das getarnte Vorgehen von V-Leuten ist, auch wenn es auf Initiative der Strafverfolgungsbehörden beruht, kein Umstand, der für sich die Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens begründen könnte (BGHSt 40, 211, 215 [BGH 21.07.1994 - 1 StR 83/94]; 39, 335, 346).

    Dementsprechend weist auch der 2. Strafsenat in seinem Urteil vom 8. Oktober 1993 darauf hin, die Grenze strafprozessual und rechtsstaatlich zulässigen Handelns sei dort überschrittten, wo zu der Heimlichkeit des Vorgehens der Gebrauch unlauterer von der Rechtsordnung mißbilligter Mittel hinzukommt (BGHSt 39, 335, 347).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befassen sich insbesondere die bereits erwähnten Entscheidungen BGHSt 39, 335; 40, 211 [BGH 21.07.1994 - 1 StR 83/94]und 41, 42 mit diesen Fragen, während Gegenstand der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 32, 115 und des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 57, 250, 284 [BVerfG 26.05.1981 - 2 BvR 215/81] lediglich die allgemeine Zulässigkeit des Einsatzes von V-Leuten und verdeckten Ermittlern und die Einführung von deren Erkenntnissen in die Hauptverhandlung war.

    Das absolute Verwertungsverbot des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO ist daher bei der bloßen Hörfalle im Zusammenhang mit dem Einsatz von verdeckten Ermittlern oder von V-Leuten nicht einschlägig (so auch der 2. Strafsenat in BGHSt 39, 335, 348 f.).

    Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung des 2. Strafsenats, daß das Schweigerecht des Beschuldigten durch das heimliche Vorgehen nicht berührt werde, weil der Verdächtige über die Freiwilligkeit seiner Äußerungen gegenüber einer Privatperson nicht im Zweifel sein könne (BGHSt 39, 335, 347; ebenso für die Äußerung von Zeugen gegenüber V-Leuten BGHSt 40, 211, 215) [BGH 21.07.1994 - 1 StR 83/94].

    Der Senat hat mit Beschluß vom 22. März 1995 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beim 2. Strafsenat angefragt, ob an der entgegenstehenden Entscheidung BGHSt 39, 335 ff. festgehalten wird.

    Die Senate haben wie folgt geantwortet: Der 2. Strafsenat hält an seiner in BGHSt 39, 335 vertretenen Auffassung fest.

    Dies gilt zunächst für die vom äußeren Sachverhalt her mit dem vorliegenden Fall am ehesten vergleichbare Entscheidung BGHSt 39, 335.

  • BGH, 29.04.2009 - 1 StR 701/08

    Heimliches Abhören der Gespräche eines Beschuldigten mit seiner Ehefrau im

    Jedenfalls dann, wenn einem Untersuchungsgefangenen für die Kontakte mit der Ehefrau abweichend von der allgemeinen Praxis stets ein gesonderter Raum zur Verfügung gestellt wird, in dem zu keinem Zeitpunkt ein Vollzugsbediensteter zur Gesprächsüberwachung anwesend ist, verliert die Überwachungsmaßnahme den Charakter einer bloßen "Abschöpfung" freiwilliger Äußerungen und wird zur bewussten Irreführung (zum Ausnutzen eines bestehenden Irrtums durch die Strafverfolgungsbehörden vgl. BGHSt 39, 335, 348).
  • BGH, 21.07.1994 - 1 StR 83/94

    Zeugnisverweigerungsrecht und V-Mann

    Der zulässige Einsatz von V-Leuten ist gerade durch Heimlichkeit und dadurch geprägt, daß die polizeiliche Steuerung nach außen nicht offenbar wird (BGHSt 39, 335, 346).

    Dem entspricht auch die Entscheidung des 2. Strafsenats BGHSt 39, 335: Verwertet werden kann die Aussage eines Polizeibeamten, der das von ihm provozierte Telefongespräch mit Erlaubnis des Gesprächsteilnehmers - also zulässig, aber für den Beschuldigten verdeckt - mithört.

  • BGH, 22.03.1995 - 5 StR 680/94

    Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe -

    beim 2. Strafsenat an, ob an der entgegenstehenden Entscheidung BGHSt 39, 335 ff. festgehalten wird,.

    Der 2. Strafsenat hat in seinem Urteil vom 8. Oktober 1993 (BGHSt 39, 335) bemerkt, ein Polizeibeamter, der im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ein Telefongespräch über einen Zweithörer mitverfolge, handele in der Regel nicht rechtswidrig, falls ihm dies vom Benutzer des Anschlusses, der die Mithörmöglichkeit bietet, gestattet ist; dies gelte auch dann, wenn er das Gespräch ohne Wissen des anderen Teilnehmers mithöre.

    Für die Annahme einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts bleibe (nur) Raum, wenn das Verhalten des Gesprächsteilnehmers, der einen Dritten mithören läßt, auf Täuschung angelegt sei, der Inhalt des Gesprächs vertraulichen Charakter habe oder - soweit dies nicht zutreffe - der Gesprächspartner ausdrücklich erkläre, daß er Wert auf Vertraulichkeit lege (BGHSt 39, 335, 345).

    Weder rechtsstaatliche Grundsätze noch strafprozessuale Bestimmungen schlössen es aus, im Rahmen der Aufklärung von Straftaten Methoden und Mittel anzuwenden, deren Gebrauch für den Tatverdächtigen nicht als polizeiliches Handeln erkennbar ist (BGHSt 39, 335, 346).

    Mit Blick auf § 136 a StPO führt der Senat aus: Der Polizeibeamte sei dem Verdächtigen gegenüber nicht in Erscheinung getreten; der Anruf der Zeugin habe auch nicht die konkludente Erklärung enthalten, das Gespräch werde nicht, insbesondere nicht durch einen Polizeibeamten mitverfolgt; dieser Umstand sei lediglich verschwiegen worden; eine Täuschung liege aber nicht schon darin, daß der Betroffene über einen Umstand im unklaren gelassen werde (BGHSt 39, 335, 348).

    Wer sich einer Privatperson gegenüber zum Tatvorwurf äußere, könne über die Freiwilligkeit dieses Tuns nicht im Zweifel sein (BGHSt 39, 335, 347).

    Dementsprechend weist auch der 2. Strafsenat in seinem Urteil vom 8. Oktober 1993 darauf hin, die Grenze strafprozessual und rechtsstaatlich zulässigen Handelns sei dort überschritten, wo zu der Heimlichkeit des Vorgehens der Gebrauch unlauterer von der Rechtsordnung mißbilligter Mittel hinzukommt (BGHSt 39, 335, 347).

    Das absolute Verwertungsverbot des § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO ist daher bei der bloßen Hörfalle nicht einschlägig (so auch der 2. Strafsenat in BGHSt 39, 335, 348 f.).

    Der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung des 2. Strafsenats, daß das Schweigerecht des Beschuldigten durch das heimliche Vorgehen nicht berührt werde, weil der Verdächtige über die Freiwilligkeit seiner Äußerungen gegenüber einer Privatperson nicht im Zweifel sein könne (BGHSt 39, 335, 347).

    Den Ausführungen des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 1993 (BGHSt 39, 335, 346 ff.) kann entnommen werden, daß das bloße Unterlassen der Belehrung in einer dem vorliegenden Sachverhalt ähnlichen Fallgestaltung kein Verwertungsverbot zur Folge hat.

  • BGH, 01.12.2016 - 3 StR 230/16

    Wiederaufnahme der Klage auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel (Nova;

    Den Akten lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Ermittlungsbehörden die genannten Zeugen in irgendeiner Weise zu deren Vorgehen veranlasst, sie dabei gefördert, unterstützt, bestärkt oder sonst beeinflusst hätten (s. zu den rechtlichen Maßstäben im Einzelnen BGH, Urteile vom 28. April 1987 - 5 StR 666/86, BGHSt 34, 362; vom 27. September 1988 - 1 StR 187/88, BGHR StPO § 136a Abs. 1 Zwang 2; vom 8. Oktober 1993 - 2 StR 400/93, BGHSt 39, 335; vom 21. Juli 1998 - 5 StR 302/97, BGHSt 44, 129; vom 26. Juli 2007 - 3 StR 104/07, BGHSt 52, 11; Beschlüsse vom 13. Mai 1996 - GSSt 1/96, BGHSt 42, 139; vom 31. März 2011 - 3 StR 400/10, NStZ 2011, 596; EGMR, Urteile vom 5. November 2002 - 48539/99, JR 2004, 127; vom 10. März 2009 - 4378/02, NJW 2010, 213).
  • BGH, 14.10.2020 - 5 StR 229/19

    Einziehung von Taterträgen bei Marktmanipulation (erlangtes Etwas; informations-

    Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation sind - regelmäßig ohne Wissen des Betroffenen durchgeführte - Eingriffe der öffentlichen Gewalt in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG, um zur Aufklärung bestimmter schwerwiegender Straftaten oder Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten insbesondere Telekommunikationsinhalte zu erfassen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1993 - 2 StR 400/93, BGHSt 39, 335, 338; Hauck in: Löwe/ Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 100a Rn. 14).
  • BVerfG, 17.02.2009 - 2 BvR 1372/07

    Kreditkartenfahndung verfassungsgemäß

    Die Heimlichkeit eines polizeilichen Vorgehens ist kein Umstand, der nach der Strafprozessordnung für sich allein schon die Unzulässigkeit der ergriffenen Maßnahmen begründet (vgl. BGHSt 39, 335 ; 42, 139 ).
  • BAG, 30.08.1995 - 1 ABR 4/95

    Einigungsstellenspruch über Telefonanlage mit Kontrollmöglichkeit

    Es erfüllt schon nicht den Tatbestand des § 201 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB, denn die üblichen und von der Post zugelassenen Mithöreinrichtungen an Telefongeräten, um deren Verwendung es hier geht' gehören nicht zu den Abhörgeräten i. S. dieser Vorschrift (BGH Urteil vom 8. Oktober 1993 - 2 StR 400/93 - BGHSt 39, 335, 343).
  • BFH, 30.05.2008 - V B 76/07

    Zum Verwertungsverbot - Begriff der Täuschung i.S.d. § 136a StPO

    Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass der Begriff der Täuschung i.S. des § 136a StPO eng auszulegen ist (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. Juli 1994 1 StR 83/94, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 2904; BGH-Beschluss vom 13. Mai 1996 GSSt 1/96, BGHSt 42, 139, 149) und dass die Täuschung durch Unterlassen (das Unterdrücken von Tatsachen zu deren Offenbarung keine Rechtspflicht besteht) nicht unter § 136a StPO fällt, wobei insbesondere das Verschweigen von Rechten und Tatsachen keine Täuschung in diesem Sinne ist (vgl. BGH-Urteil vom 8. Oktober 1993 2 StR 400/93, BGHSt 39, 335, 348).
  • BGH, 24.02.1994 - 4 StR 317/93

    Wiedererkennen einer Stimme

  • BVerfG, 27.04.2000 - 2 BvR 75/94

    Mangels Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Verwertung

  • KG, 23.06.2017 - 5 Ws 115/17

    Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe;

  • OLG Hamm, 11.04.2002 - 3 Ss 201/02

    Vernehmung, Begriff, Spontanäußerung, Täuschung

  • BGH, 06.02.1996 - 1 StR 544/95

    Verdeckte Ermittler - Deckname - V-Mann - Richterliche Zustimmung - Einzelaktion

  • LAG Bremen, 25.02.1994 - 4 Sa 13/93

    Rückzahlung einer Ausbildungsbeihilfe - Ausschlußgründe / Beweisverwertungsverbot

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2000 - 22 U 127/99

    Verwertbarkeit mitgehörter Telefongespräche

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