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   BGH, 04.11.1952 - 2 StR 261/52   

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https://dejure.org/1952,323
BGH, 04.11.1952 - 2 StR 261/52 (https://dejure.org/1952,323)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1952 - 2 StR 261/52 (https://dejure.org/1952,323)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1952 - 2 StR 261/52 (https://dejure.org/1952,323)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 4, 11
  • NJW 1953, 633
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Der Straftatbestand wird weiterhin dadurch eingeengt, daß die Arglosigkeit nur gegenüber einem Menschen ausgenutzt werden kann, der selbst oder mit Hilfe Dritter dem Angriff auf sein Leben entgegentreten könnte, falls er oder ein schutzbereiter Dritter nicht durch das Verhalten des Täters in Sicherheit gewiegt worden wäre (BGHSt 4, 11 (12f); 8, 216 (218f)); vgl auch OGHSt 1, 87 (90); 2, 173 (178)).
  • BGH, 04.07.1984 - 3 StR 199/84

    Zeitpunkt der Arglosigkeit

    Der Bundesgerichtshof hat die Ausnutzung der Arglosigkeit eines schutzbereiten Dritten anstelle der Arglosigkeit des Opfers bisher nämlich zur Begründung der Heimtücke nur in Fällen ausreichen lassen, in denen es um die Tötung eines wehrlosen Kleinkindes geht, bei dem die Wahrnehmungsfähigkeit naturgemäß noch unausgebildet ist (BGHSt 3, 330, 332; 4, 11, 12; 8, 216, 218).

    Im übrigen hat die Rechtsprechung gerade im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Tötung eines Kleinkindes wiederholt darauf hingewiesen, daß allein die Ausnutzung von dessen natürlicher Wehrlosigkeit das Heimtückemerkmal nicht erfüllt (vgl. BGHSt 4, 11, 13; 8, 216, 218).

    Sie würde die Ergebnisse der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Frage stellen, welche die Ausnutzung allein der Wehrlosigkeit des Opfers für eine heimtückische Tötung gerade nicht ausreichen läßt (BGHSt 4, 11, 12 f.; 8, 216, 218; 19, 321, 322; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1962 - 2 StR 506/62).

  • BGH, 12.07.1966 - 1 StR 291/66

    'hünenhafter Wüterich' - §§ 211, 212 StGB, Kausalität, Eingreifen eines Dritten;

    Denn M. war damals schon besinnungslos, konnte also dem Angriff nicht entgegentreten (BGHSt 4, 11, 13) [BGH 04.11.1952 - 2 StR 261/52].
  • BGH, 10.03.2006 - 2 StR 561/05

    Verurteilung wegen Tötung zweier Kinder teilweise aufgehoben

    Diese Rechtsprechung beruht darauf, dass der Begriff der Heimtücke auf etwas Heimliches hindeutet, man eine böse Absicht aber nur vor jemanden verheimlichen kann, der an sich in der Lage ist, sie wahrzunehmen (BGHSt 4, 11; 8, 216, 218).

    Das altersgerecht entwickelte Kleinkind Hannes war unter den hier gegebenen Umständen zum Argwohn zumal gegenüber seinem eigenen Vater bereits konstitutionell nicht fähig und konnte deshalb nicht heimtückisch getötet werden (vgl. BGHSt 4, 11; MünchKomm-Schneider, § 211 Rdn. 134).

  • BGH, 21.11.2012 - 2 StR 309/12

    Mord; Heimtücke (Arg- und Wehrlosigkeit eines schutzbereiten Dritten bei Mord an

    Zutreffend hat das Landgericht für die Frage der Heimtücke nicht auf eine Arg- und Wehrlosigkeit des Kleinkindes abgestellt, da dieses aufgrund seines Alters noch zu keinerlei Argwohn oder Gegenwehr fähig war (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1952 - 2 StR 261/52, BGHSt 4, 11, 13), sondern auf die Arg- und Wehrlosigkeit eines im Hinblick auf das Kind schutzbereiten Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1955 - 5 StR 104/55, BGHSt 8, 216, 218; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1962 - 1 StR 299/62, BGHSt 18, 37, 38).
  • BGH, 07.06.1955 - 5 StR 104/55

    Möglichkeit der Heimtücke gegenüber einem drei Wochen alten Kind - Unterschied

    An der Rechtsprechung, daß der Täter einem ganz kleinen Kind gegenüber in der Regel nicht heimtückisch handeln kann, weil es nicht fähig ist, anderen Vertrauen entgegenzubringen (BGHSt 4, 11), wird festgehalten.

    Der Bundesgerichtshof hat es in ständiger Rechtsprechung abgelehnt, die Tötung eines sehr kleinen Kindes, das infolge seiner natürlichen Arg- und Wehrlosigkeit gegen einen Angriff auf sein Leben nichts unternehmen kann, als heimtückisch anzusehen, weil seine Wahrnehmungsfähigkeit noch nicht ausgebildet und es deshalb nicht fähig sei, anderen Vertrauen entgegenzubringen (BGHSt 3, 332 [BGH 25.11.1952 - 1 StR 477/52]; 4, 11) [BGH 30.01.1953 - 2 StR 538/52].

  • BGH, 29.04.1997 - 4 StR 158/97

    Epilan - § 211 StGB, Tötung eines Schwerkranken im Krankenhaus, keine

    Zwar kann auch die Tötung eines Schlafenden das Mordmerkmal der "Heimtücke" erfüllen, wenn dieser sich dem Schlaf in dem Vertrauen überläßt, daß ihm nichts geschehen wird, mithin "die Arglosigkeit mit in den Schlaf [nimmt]" (BGHSt 23, 119, 121]. Nach den getroffenen Feststellungen war jedoch das Tatopfer bereits infolge seines Gesundheitszustandes "nicht ansprechbar" und nahm seine Umwelt "nur unvollkommen" wahr. Damit bleibt die Möglichkeit offen, daß das Opfer - ähnlich wie im Fall der Besinnungslosigkeit - schon aufgrund seiner gesundheitlichen Konstitution nicht mehr in der Lage war, die Absicht des Täters zu erkennen und dessen Angriff wirksam entgegenzutreten (vgl. BGHSt 4, 11, 13; 8, 216, 218; 18, 37, 38; BGH, Beschluß vom 19. März 1997 - 3 St 68/97).
  • BGH, 27.09.1977 - 1 StR 470/77

    Heimtückische Tötung des eigenen Kindes - Handeln aufgrund einer innewohnenden

    Zwar hat der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen, daß die Arglosigkeit nur einem solchen Menschen gegenüber ausgenutzt werden kann, der selbst oder mit Hilfe anderer dem Angriff auf sein Leben entgegentreten könnte, falls er oder ein schützender Dritter nicht durch das tückische Verhalten des Täters in Sicherheit gewiegt worden wäre (BGHSt 4, 11, 13; 8, 216, 218), und hat dementsprechend die Heimtücke gegenüber einem ganz kleinen Kinde verneint.
  • LG München I, 06.10.2020 - 1 Ks 128 Js 115661/18

    Angeklagte, Erkrankung, Freiheitsstrafe, Krankenhaus, Sicherungsverwahrung, Arzt,

    Die Arglosigkeit kann nur einem solchen Menschen gegenüber ausgenutzt werden, der selbst oder mit Hilfe Dritter dem Angriff auf sein Leben entgegentreten könnte, falls er oder ein schützender Dritter nicht durch das tückische Verhalten des Täters in Sicherheit gewiegt worden wäre (BGH, Urteil vom 4.11.1952 - 2 StR 261/52).
  • LG Hamburg, 15.02.2019 - 601 Ks 7/18

    Strafverfahren wegen des tödlichen Messerangriffs am S-Bahnhof Jungfernstieg

    Der Bundesgerichtshof lehnt es ab, die Tötung eines sehr kleinen Kindes, das infolge seiner natürlichen Arg- und Wehrlosigkeit gegen einen Angriff auf sein Leben nichts unternehmen kann, als heimtückisch anzusehen, weil seine diesbezügliche Wahrnehmungsfähigkeit noch nicht ausgebildet ist (BGHSt 4, 11; 8, 216, 218).
  • LG Hamburg, 09.02.1968 - 147 Ks 2/67

    Tötung der bei der Enterdung von Massengräbern in Weissrussland und Ostpolen

  • LG Kiel, 11.04.1969 - 2 Ks 1/68

    Vergasung von Juden mittels 'Gaswagen'

  • BGH, 06.12.1960 - 1 StR 404/60

    Beihilfe zum Mord durch Mitwirkung bei der Tötung von erwachsenen Geisteskranken

  • LG Koblenz, 21.05.1963 - 9 Ks 2/62

    Erschiessung, Vergasung im 'Gaswagen' sowie Lebendverbrennung tausender

  • LG Göttingen, 02.12.1953 - 6 Ks 1/53

    Mitwirkung am 'Euthanasieprogramm' durch Tötung von mindestens 190

  • LG Frankfurt/Main, 27.05.1970 - Ks 1/69
  • BGH, 20.05.1959 - 2 StR 160/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 12.03.1963 - 1 StR 32/63

    Auswirkungen des Fehlens eines Tatmotivs auf den Tatbestand des Mordes -

  • BGH, 08.07.1954 - 3 StR 84/54

    Rechtsmittel

  • LG München I, 10.05.1968 - 2 Ks 1/68

    Mitwirkung am 'Euthanasieprogramm' durch Begutachtung von geisteskranken oder

  • LG München I, 12.03.1965 - 112 Ks 2/64

    Mitwirkung am 'Euthanasieprogramm' durch Tötung tausender Geisteskranker mittels

  • LG Berlin, 09.03.1960 - 3 PKs 1/57

    Exekution von mindestens 300 in der ehemaligen Panzerkaserne-Süd in Berditschew

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