Rechtsprechung
   BGH, 10.03.1953 - 1 StR 90/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,643
BGH, 10.03.1953 - 1 StR 90/53 (https://dejure.org/1953,643)
BGH, Entscheidung vom 10.03.1953 - 1 StR 90/53 (https://dejure.org/1953,643)
BGH, Entscheidung vom 10. März 1953 - 1 StR 90/53 (https://dejure.org/1953,643)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1953,643) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 4, 158
  • NJW 1953, 1154 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.09.1952 - 1 StR 349/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.03.1953 - 1 StR 90/53
    Es wird an der in dem Urteil des 1. Ferienstrafsenats vom 12. September 1952 (BGHSt 3, 175) vertretenen Ansicht festgehalten, dass die Mitwirkung eines Schöffen, der zwar im vorangegangenen, nicht aber im laufenden Geschäftsjahr vereidigt worden ist, ein unbedingter Revisionsgrund ist.

    Diese Beeidigung hatte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine Geltung mehr; gemäss § 51 Abs. 1 GVG hätten die Schöffen vielmehr zu Beginn des Geschäftsjahres 1952 neu vereidigt werden müssen (Urteil des 1. Ferienstrafsenats vom 12. September 1952, BGHSt 3, 175).

  • BGH, 20.03.1951 - 2 StR 13/50

    Ausschluss aller Steuervergehen von der Straffreiheit durch das

    Auszug aus BGH, 10.03.1953 - 1 StR 90/53
    An den somit unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzes ist das Gericht gebunden (vgl. BGHSt 1, 74 ff).
  • BGH, 22.05.2003 - 4 StR 21/03

    Besetzungsrüge (verspätete Vereidigung eines Schöffen; Besetzungseinwand;

    Bei fehlender Vereidigung eines Schöffen liegt zwar entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 2 oder Nr. 5 StPO vor, jedoch ist in diesen Fällen das Gericht im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO nicht vorschriftsmäßig besetzt (vgl. schon RGSt 67, 362, 364/365 sowie BGHSt 3, 175, 176; 4, 158, 159).
  • BGH, 05.05.1953 - 1 StR 194/53

    Rechtsmittel

    Die Strafkammer war daher nicht vorschriftsmässig besetzt, so dass der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO durchgreift (vgl. BGHSt 3, 175 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats 1 StR 90/53 vom 10. März 1953).
  • BVerwG, 21.10.1980 - 2 WD 17.80

    Disziplinargerichtliches Verfahren gegen Soldaten - Strafgerichtliche

    Ist ein zum ehrenamtlichen Richter berufener Soldat nicht vereidigt worden, so hat ein Nichtrichter bei der Urteilsfindung mitgewirkt, das Gericht war dann nicht ordnungsgemäß besetzt (vgl. BVerfGE 31, 184; BGHSt 3, 175; 4, 158 f [BGH 30.04.1953 - 4 StR 90/53]; BGH NJW 1953, 1034, 1113, 1800 f; Loewe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 45 DRiG RdNr. 3).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht