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   BGH, 08.05.1953 - 2 StR 690/52   

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BGH, 08.05.1953 - 2 StR 690/52 (https://dejure.org/1953,370)
BGH, Entscheidung vom 08.05.1953 - 2 StR 690/52 (https://dejure.org/1953,370)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 1953 - 2 StR 690/52 (https://dejure.org/1953,370)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHSt 4, 205
  • NJW 1953, 1233
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 21.09.1925 - II 482/25

    1. Gehört der Vormund eines wegen Trunksucht oder Verschwendung Entmündigten zu

    Auszug aus BGH, 08.05.1953 - 2 StR 690/52
    Hierdurch wird jedoch der dem Ehegatten in § 149 StPO eingeräumte, in der Natur des ehelichen Verhältnisses wurzelnde (RGSt 22, 199) Anspruch, als Beistand zugelassen zu werden, nicht beseitigt (RGSt 59, 353, 354).
  • RG, 15.03.1894 - 55/94

    Steht es im Ermessen des Gerichtes, nachdem die Anschlußerklärung eines

    Auszug aus BGH, 08.05.1953 - 2 StR 690/52
    Es darf die Entscheidung über den Antrag nicht in der Schwebe lassen, sondern muß ihm, sofern er ordnungsmäßig gestellt ist, alsbald, vor einer weiteren Veränderung der Verfahrenslage, stattgeben (vgl. RGSt 25, 186).
  • RG, 02.03.1918 - V 948/17

    Ist es ein Revisionsgrund, wenn bei der Vernehmung eines Sachverständigen ein

    Auszug aus BGH, 08.05.1953 - 2 StR 690/52
    Wohl aber hätte er sich dann bei der in sein pflichtgemäßes Ermessen gestellten Bestimmung der Reihenfolge, in der die Zeugen zu vernehmen waren, ihr Interesse daran, als zugelassener Beistand möglichst der ganzen Beweisaufnahme anzuwohnen, besonders vor Augen halten und es gegen die den §§ 58 Abs. 1, 243 Abs. 4 StPO zu entnehmenden Gesichtspunkte - vgl. RGSt 52, 161 - sorgfältig abwägen müssen.
  • BGH, 27.06.2001 - 3 StR 29/01

    Anwesenheit des Beistands in der Hauptverhandlung (Einschränkung analog § 247

    In der Hauptverhandlung hat er einen Rechtsanspruch auf antragsgemäße alsbaldige Zulassung (vgl. BGHSt 4, 205, 206).

    In Rechtsprechung und Literatur besteht daher Einigkeit darüber, daß der Beistand das Recht hat, nach Möglichkeit an der gesamten Hauptverhandlung teilzunehmen, obwohl § 149 StPO ihm ein solches Anwesenheitsrecht nicht ausdrücklich einräumt (vgl. BGHSt 4, 205, 206; BGHSt 44, 82, 86; Laufhütte aaO § 149 Rdn. 6).

    Kommt dieser im Verfahren zugleich als Zeuge in Betracht, kann sein Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGHSt 4, 205, 206; Lüderssen aaO § 149 Rdn. 15) hinter seinen Zeugenpflichten zurücktreten.

    Auch die Entscheidung, daß der Beistand, der noch als Zeuge zu vernehmen ist, den Sitzungssaal verlassen muß, trifft der Vorsitzende (vgl. BGHSt 4, 205, 206 f.).

  • BGH, 23.04.1998 - 4 StR 57/98

    Erfordernis einer fömlichen Ladung des Beistandes zur Hauptverhandlung;

    Dieser war, wie die Revision selbst vorträgt, "namens und in Vollmacht der als Beistand zugelassenen Ehefrau" tätig geworden (vgl. BGHSt 4, 205, 206).

    Die Rechtsprechung hat zwar früher mehrfach - bei jeweils etwas anders gelagertem Sachverhalt - das Beruhen nicht zu verneinen vermocht, weil ein Einfluß des Beistands auf das Urteil möglich erschien (RGSt 5, 50, 52; 22, 198, 200; 38, 106, 107; RG GA Bd. 50 [1903], 120; BGHSt 4, 205, 207; so auch Lüderssen aaO § 149 Rdn. 19).

  • BGH, 21.02.1978 - 1 StR 624/77

    Darlegung von Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der

    Nach § 149 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Ehegatte des Angeklagten in der Hauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören; er ist auch dann zuzulassen, wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat (BGHSt 4, 205).
  • BFH, 11.02.2005 - IV B 66/03

    Verstoß gegen den Inhalt der Akten; Zeugenvernehmung

    Diese Kollision ist in der Weise zu lösen, dass die Vorschriften, die die Abwesenheit des Beistandes regeln, der zugleich als Zeuge gehört werden soll, in einer Weise angewendet werden, die seine Funktion als Beistand am wenigsten beeinträchtigen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 1953 2 StR 690/52, BGHSt 4, 205).
  • BGH, 06.07.1965 - 1 StR 227/65

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Nach dieser Vorschrift muß das Gericht den Ehegatten des Angeklagten als Beistand zulassen, jedoch nur auf Antrag (RGSt 41, 348; BGHSt 4, 205, 206) [BGH 08.05.1953 - 2 StR 690/52].
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