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   BGH, 13.05.1953 - 3 StR 926/52   

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https://dejure.org/1953,371
BGH, 13.05.1953 - 3 StR 926/52 (https://dejure.org/1953,371)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1953 - 3 StR 926/52 (https://dejure.org/1953,371)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1953 - 3 StR 926/52 (https://dejure.org/1953,371)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Vergütung eines Vormunds oder eines Pflegers als Vergütung im Sinne des § 352 Strafgesetzbuch (StGB) - Gebührenüberhebung durch einen als Pfleger bestellten Rechtsanwalt - Fortgesetzte Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung - Bestellung eines Rechtsanwalts ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 4, 233
  • NJW 1953, 1313
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.11.1951 - 2 StR 178/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 3 StR 926/52
    Von seinem Rechtsstandpunkt aus bestand hierzu bisher kein Anlass, weil § 352 StGB als Sondertatbestand die Anwendung des § 263 StGB ausschliesst (vgl. BGHSt 2, 35).
  • RG, 28.07.1939 - 1 D 551/39

    Ein Rechtsanwalt schädigt i. S. des § 266 StGB. das Vermögen eines anderen, wenn

    Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 3 StR 926/52
    (Vgl. im übrigen hierzu RGSt 60, 311; 61, 207; 73, 283 mit weiteren Nachweisen aus der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts.).
  • RG, 22.11.1888 - 1827/88

    Findet §. 352 St.G.B.'s auch in dem Falle Anwendung, wenn ein Rechtsanwalt von

    Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 3 StR 926/52
    Der Zahlende muss von der irrigen Auffassung ausgehen, der geforderte Betrag werde als Gebühr oder Vergütung in dieser Höhe geschuldet, der Fordernde habe nach irgendwelchen gesetzlichen Vorschriften einen rechtlichen Anspruch darauf (vgl. RGSt 18, 219; 19, 30).
  • RG, 17.02.1927 - II 39/27

    1. Erfordert der innere Tatbestand der Unterschlagung das Bewußtsein des Täters,

    Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 3 StR 926/52
    (Vgl. im übrigen hierzu RGSt 60, 311; 61, 207; 73, 283 mit weiteren Nachweisen aus der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts.).
  • RG, 05.07.1926 - II 514/26

    1. Macht sich ein Gemeindebeamter, dem durch das Jugendamt die Ausübung

    Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 3 StR 926/52
    (Vgl. im übrigen hierzu RGSt 60, 311; 61, 207; 73, 283 mit weiteren Nachweisen aus der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts.).
  • RG, 15.11.1888 - 2473/88

    56. In welchem Verhältnisse steht der Thatbestand rechtswidriger

    Auszug aus BGH, 13.05.1953 - 3 StR 926/52
    Der Zahlende muss von der irrigen Auffassung ausgehen, der geforderte Betrag werde als Gebühr oder Vergütung in dieser Höhe geschuldet, der Fordernde habe nach irgendwelchen gesetzlichen Vorschriften einen rechtlichen Anspruch darauf (vgl. RGSt 18, 219; 19, 30).
  • BGH, 06.09.2006 - 5 StR 64/06

    Gebührenüberhebung durch Rechtsanwälte (Honorarvereinbarungen; Sittenwidrigkeit;

    Vergütungen im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche Ansprüche, die dem Grunde und dem Betrag nach gesetzlich festgelegt sind und die der Rechtsanwalt nach den Gebührenordnungen, Taxen oder sonstigen Vorschriften selbst zu berechnen hat (BGHSt 4, 233, 235).
  • OLG Braunschweig, 28.06.2004 - 1 Ss (S) 1/04

    Einklagen erhöhten Anwaltshonorars bei formunwirksamer Honorarvereinbarung;

    Ein versuchter Betrug durch Täuschung des M. B. kommt nicht in Betracht, weil hier § 352 BGB dem § 263 BGB als Spezialnorm vorgeht; Letzteres gilt immer dann, wenn neben die Gebührenüberhebung keine sonstige Täuschung tritt (BGHSt 4, 233, 236; LK-Träger, a.a.O., § 352 Rdnr.24).
  • OLG Karlsruhe, 27.02.2014 - 3 Ws 17/14

    Strafbare Gebührenübererhebung durch einen Notar: Eindeutige Überschreitung des

    Die Gebühr muss dabei dem Grunde und dem Betrag nach gesetzlich festgelegt sein, der Amtsträger muss sie nach der Gebührenordnung selbst zu berechnen haben (BGHSt 4, 233 [235]; Fischer, StGB, 61. Aufl., Rdn. 6 zu § 352).
  • BayObLG, 27.11.1989 - RReg. 2 St 194/89

    Gebührenerhebung; Gebührenverzicht; Täuschung; Strafrechtliche Verantwortlichkeit

    Das RG (RGSt 77, 122/123), der BGH (BGHSt 2, 35; 4, 233/235) und das BayObLG (BayObLGSt 1964, 116/121) sind übereinstimmend davon ausgegangen, daß der Tatbestand des § 352 StGB voraussetzt, daß der Täter (Rechtsanwalt usw.) den Gebührenschuldner über seine ihm zustehenden Ansprüche täuscht, wobei allerdings nicht erforderlich ist, daß die Täuschung erfolgreich war, also zu einem Irrtum des Gebührenschuldners geführt hat .
  • BGH, 22.11.1960 - 1 StR 466/60

    Zuvielerheben von Gebühren durch einen Postbeamten - Anwendung von § 263 StGB

    Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden (vgl. auch BGHSt 4, 233, 236 [BGH 13.05.1953 - 3 StR 926/52] zu § 352 StGB).
  • BGH, 07.12.1954 - 1 StR 317/53

    Rechtsmittel

    Entsprechendes gilt von der Rüge, dass dem Angeklagten der Eröffnungsbeschluss nicht zugestellt worden ist (RG JW 1929, 1044; BGH 3 StR 926/52 vom 13. Mai 1953).
  • BGH, 16.03.1977 - 2 StR 62/77

    Bestrafung gewerbsmäßigen Bannbruchs bei Zuwiderhandlungen gegen

    Daß die Tat fortgesetzt begangen worden ist, braucht gemäß § 260 Abs. 4 StPO nicht in die Urteilsformel aufgenommen zu werden (vgl. u.a. BGH, Urt. vom 13. Mai 1953 - 3 StR 926/52 - und vom 8. Juli 1958 - 1 StR 266/58 -).
  • BGH, 20.03.1956 - 5 StR 580/55

    Rechtsmittel

    Das ist aber ein Umstand der Unsicherheit, bei dem eine Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs nicht auszuschließen ist (vgl hierzu BGH 3 StR 926/52 vom 13.5.1953).
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