Rechtsprechung
   BGH, 23.11.1993 - 5 StR 573/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,1316
BGH, 23.11.1993 - 5 StR 573/93 (https://dejure.org/1993,1316)
BGH, Entscheidung vom 23.11.1993 - 5 StR 573/93 (https://dejure.org/1993,1316)
BGH, Entscheidung vom 23. November 1993 - 5 StR 573/93 (https://dejure.org/1993,1316)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,1316) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 32 Satz 1 JGG; § 32 Satz 2 JGG; § 105 JGG; § 55 StGB
    Anwendung von Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht bei der Strafbildung für eine Jugendtat nach vorangegangener rechtskräftiger Erwachsentat

  • Wolters Kluwer

    Jugendstrafrecht - Heranwachsender - Verurteilung wegen Erwachsenentat - Einheitsstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 40, 1
  • NJW 1994, 744
  • MDR 1994, 298
  • NStZ 1994, 132
  • StV 1994, 603
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.05.1990 - 2 StR 64/90

    Bemessung der Einheitsjugendstrafe; Einbeziehung einer Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 23.11.1993 - 5 StR 573/93
    Bei einer an sich nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Tat eines Heranwachsenden, der bereits rechtskräftig wegen einer Erwachsenentat verurteilt worden ist, findet entsprechend § 32 S. 2 JGG i.V.m. § 105 JGG auf alle Taten das allgemeine Strafrecht Anwendung, sofern das Schwergewicht nicht bei der nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Tat liegt (im Anschluss an BGH, 2. Mai 1990, 2 StR 64/90, BGHSt 37, 34).

    1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die Möglichkeit, entsprechend § 32 Satz 1 i.V.m. § 105 JGG in eine einheitliche Jugendstrafe eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe einzubeziehen, die wegen einer Tat ergangen ist, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat (BGHSt 37, 34 mit Anm. Eisenberg JR 1990, 483 und Anm. Ostendorf NStZ 1991, 185; BGH, Beschluß vom 24. September 1993 - 2 StR 493/93 -).

    Diese Neubeurteilung muß aufgrund einer Gesamtbewertung der Taten, also der bereits abgeurteilten und der neu angeklagten, vorgenommen werden (BGHSt 37, 34, 37).

    Diese Lösung führt zu einer Unterscheidung im Anwendungsbereich des § 32 JGG danach, ob diese Vorschrift unmittelbar oder nur entsprechend nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHSt 37, 34 anzuwenden ist.

    Diese Lösung entspricht dem Prinzip der möglichst einheitlichen Reaktion, das der Vorschrift des § 32 JGG zugrunde liegt, ist in der Entscheidung BGHSt 37, 34, 39 - wenngleich nicht tragend - vorgezeichnet und bringt die dort entwickelten Grundsätze einheitlich zum Tragen.

  • BGH, 07.05.1980 - 2 StR 10/80

    Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle und in Höhe der im ersten Urteil

    Auszug aus BGH, 23.11.1993 - 5 StR 573/93
    Jedoch ist für die Bemessung der Strafe das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 StPO zu beachten, im Fall der Verhängung einer Freiheitsstrafe nach den Maßstäben von BGHSt 29, 269.
  • BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

    Auszug aus BGH, 23.11.1993 - 5 StR 573/93
    Schließlich besteht die Möglichkeit, aus Gründen erzieherischer Zweckmäßigkeit (dazu BGHSt 36, 37, 43) nach § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG von der Einbeziehung der abgeurteilten Erwachsenentat in die Verhängung einer Jugendstrafe abzusehen.
  • BGH, 24.09.1993 - 2 StR 493/93

    Verurteilung eines Jugendlichen wegen schweren Raubes - Unerlaubter Erwerbs von

    Auszug aus BGH, 23.11.1993 - 5 StR 573/93
    1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die Möglichkeit, entsprechend § 32 Satz 1 i.V.m. § 105 JGG in eine einheitliche Jugendstrafe eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe einzubeziehen, die wegen einer Tat ergangen ist, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat (BGHSt 37, 34 mit Anm. Eisenberg JR 1990, 483 und Anm. Ostendorf NStZ 1991, 185; BGH, Beschluß vom 24. September 1993 - 2 StR 493/93 -).
  • BGH, 13.10.1977 - 4 StR 451/77

    Einheitliche Anwendung von Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht -

    Auszug aus BGH, 23.11.1993 - 5 StR 573/93
    Das Urteil des 4. Strafsenats NJW 1978, 384 steht der hiesigen Entscheidung nicht entgegen; denn dort hatte der Angeklagte die abzuurteilenden Taten als Jugendlicher begangen, so daß allein Jugendstrafrecht anzuwenden war.
  • BGH, 01.03.2018 - 4 StR 158/17

    Frankfurter Todesraser droht härtere Strafe - Abgrenzung bewusste

    aa) Nach der Rechtsprechung kann in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 2 Satz 1, § 32 Satz 1 i.V.m. § 105 Abs. 2 JGG in eine einheitliche Jugendstrafe auch eine rechtskräftige und noch nicht erledigte Verurteilung zu Freiheitsstrafe einbezogen werden, die wegen einer Tat verhängt worden ist, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 2012 - 4 StR 139/12 (insoweit in NStZ 2013, 36 nicht abgedruckt); vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 596/11, juris Rn. 2; vom 12. Dezember 2001 - 4 StR 474/01; vom 23. November 1993 - 5 StR 573/93, BGHSt 40, 1; Urteil vom 2. Mai 1990 - 2 StR 64/90, BGHSt 37, 34, 35 ff.; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 105 Rn. 39; Eisenberg, JGG, 19. Aufl., § 105 Rn. 44 mwN; krit. Laue in: MünchKomm.

    Voraussetzung dafür ist, dass eine oder mehrere noch im Heranwachsendenalter begangene Tat(en) zur Aburteilung anstehen, auf die gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden wäre und eine zusammenfassende, die Erwachsenenstraftat einbeziehende Bewertung ergibt, dass das Schwergewicht im Sinne des § 32 Satz 1 JGG bei den nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Tat(en) liegt und deshalb einheitlich Jugendstrafrecht gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1993 - 5 StR 573/93, BGHSt 40, 1 = NStZ 1994, 132 f. mit Ausführungen zur Prüfungsreihenfolge (insoweit in BGHSt 40, 1 nicht abgedruckt); Urteil vom 2. Mai 1990 - 2 StR 64/90, BGHSt 37, 34, 35 ff.).

    Liegt das Schwergewicht dagegen bei der Erwachsenenstraftat, ist entsprechend § 32 Satz 2 i.V.m. § 105 Abs. 2 JGG einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1993 - 5 StR 573/93, BGHSt 40, 1, 2).

    Schließlich kann die Jugendkammer aber auch nach § 31 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 105 Abs. 2 JGG von einer Einbeziehung absehen, wenn dies aus erzieherischen Gründen zweckmäßig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1993 - 5 StR 573/93, BGHSt 40, 1, 2).

  • BGH, 18.05.2010 - 5 StR 143/10

    Täterschaft (sukzessive Mittäterschaft); Beihilfe; Umfang der

    Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass das später unter Anwendung von Jugendstrafrecht ausgeurteilte Tötungsverbrechen im Vergleich zu dem milde sanktionierten Diebstählen hier das Schwergewicht im Sinne das entsprechend anzuwendenden § 32 Satz 1 JGG bildet (vgl. BGHR JGG § 32 Gesamtstrafe 2) und es deshalb bei der gebotenen Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe bleibt (vgl. BGHR JGG § 32 Schwergewicht 3 bis 5).

    Eine Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf die Tat und eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB ist hierdurch ausgeschlossen (vgl. BGHR JGG § 32 Gesamtstrafe 2).

  • BGH, 23.01.1997 - 5 StR 638/96

    Aufhebung eines Strafausspruchs im Revisionsverfahren - Verhängung einer

    Wenngleich der Angeklagte diese Taten als Erwachsener begangen hat, hätte die Jugendkammer unter Berücksichtigung des vorgenannten Urteils in entsprechender Anwendung von § 32 JGG in Verbindung mit § 105 JGG zu einer einheitlichen Sanktion gelangen können (BGHSt 40, 1 [BGH 23.11.1993 - 5 StR 573/93]; 37, 34, 35; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 9).

    Dies läßt besorgen, daß das Gericht diese Möglichkeit - die neben derjenigen, nach § 31 Abs. 3 Satz 1 JGG zu verfahren, bestand (vgl. BGHSt 40, 1 [BGH 23.11.1993 - 5 StR 573/93]) - nicht erkannt hat.

    Kommt die Jugendkammer zu dem Ergebnis, daß das Schwergewicht nicht bei der nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Tat liegt, findet auf alle Taten das allgemeine Strafrecht Anwendung mit der Folge, daß für die hier abgeurteilte Tat eine Strafe nach Erwachsenenstrafrecht und sodann nach §§ 54, 55 StGB eine Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus den beiden früheren Urteilen des Landgerichts Neuruppin aus 1994 und 1996 zu bilden ist (BGHSt 40, 1 [BGH 23.11.1993 - 5 StR 573/93]).

  • OLG Stuttgart, 17.08.2015 - 1 Ws 116/15

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Anwendung allgemeinen Strafrechts bei in

    Auch wenn ein nach Jugendstrafrecht zu verurteilender Täter bereits wegen einer Erwachsenentat rechtskräftig verurteilt ist, ist unter Anwendung von § 32 JGG zu entscheiden, ob das Schwergewicht auf den nach allgemeinem Strafrecht oder auf den nach Jugendstrafrecht abzuurteilenden Taten liegt und somit eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe nach den §§ 53-55 StGB oder eine Einheitsjugendstrafe nach § 31 Abs. 1 JGG zu bilden ist, da der Vorschrift des § 32 JGG das Prinzip der möglichst einheitlichen Reaktion zugrunde liegt (BGHSt 40, 1 - juris Rn. 6).
  • BGH, 15.03.2005 - 4 StR 67/05

    Anwendung von Jugendstrafrecht oder allgemeinem Strafrecht; innerprozessuale

    Wäre die Jugendkammer danach aufgrund eigener Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten zu der Überzeugung gelangt, daß er zur Tatzeit des Überfalls "Moosmännl" noch einem Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), hätte sie unbeschadet der durch das erste Urteil vom 9. Dezember 2002 erkannten, durch die Senatsentscheidung vom 30. März 2004 rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen (lebenslange Freiheitsstrafe und vier Jahre Freiheitsstrafe) prüfen und darüber befinden müssen, ob gemäß § 105 i.V.m. §§ 31 Abs. 2 Satz 1, 32 JGG einheitlich Jugendrecht zur Anwendung gelangt (vgl. BGHSt 37, 34; 40, 1; Eisenberg aaO § 32 Rdn. 6 und § 55 Rdn. 19).
  • BGH, 23.03.2000 - 4 StR 502/99

    Teilanfechtung im Jugendstrafverfahren; Schwergewicht bei gleichzeitiger

    Danach ist es nicht zulässig, bei gleichzeitiger Aburteilung von Taten, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, sowohl auf Jugendstrafe als auch auf Erwachsenenstrafe zu erkennen (vgl. BGHSt 29, 67; 36, 294, 295); vielmehr ist entsprechend dem Schwergewicht der Taten entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nur nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen (vgl. BGHSt 37, 34, 36; 40, 1, 2; BGHR JGG § 32 Schwergewicht 3, 4, 5; BGH, Urteil vom 31. August 1999 - 1 StR - 268/919).
  • BGH, 12.12.2001 - 4 StR 474/01

    Gesamtstrafenbildung (Einbeziehung gemäß § 105 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1

    Obwohl der Angeklagte die dem Urteil des Amtsgerichts Greifswald zugrundeliegenden Straftaten als Erwachsener begangen hat, hätte das Urteil gemäß § 105 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die nunmehrige Verurteilung einbezogen werden können (vgl. BGHSt 37, 34; 40, 1; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 9; BGH StV 1998, 345).
  • BGH, 06.08.1997 - 3 StR 272/97

    Verhängung einer Einheitsjugendstrafe

    Zwar ist die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung eines auf Freiheitsstrafe lautenden Urteils nach § 105 Abs. 2 JGG auch dann zulässig, wenn das einzubeziehende Urteil nur wegen Straftaten ergangen ist, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat (BGHSt 37, 34) und die entsprechend § 32 Satz 1 JGG anzustellende Prüfung ergibt, daß das Schwergewicht bei den Taten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären (vgl. BGHSt 40, 1 [BGH 23.11.1993 - 5 StR 573/93]).
  • LG Krefeld, 21.10.2010 - 21 KLs 27/10
    und 05.02.2010 (durch Beschluss vom 02.06.2010 zu einer Gesamtgeldstrafe zusammengefasst) einzubeziehen, weil dies aus erzieherischen Gründen zweckmäßig ist (§§ 105 Abs. 2, 31 Abs. 3 S. 1 JGG; unter Verweis auf BGH, Beschl. vom 23.11.1993 - 5 StR 573/93, in: BGHSt 40, 1).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht