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   BGH, 10.11.1994 - 1 StR 157/94   

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BGH, 10.11.1994 - 1 StR 157/94 (https://dejure.org/1994,1407)
BGH, Entscheidung vom 10.11.1994 - 1 StR 157/94 (https://dejure.org/1994,1407)
BGH, Entscheidung vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94 (https://dejure.org/1994,1407)
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Geldspielautomaten

Strafbarkeit durch 'Leerspielen', § 263a Abs. 1 StGB, 'unbefugt' handelt der Täter, wenn die Bedienung des Geräts dem Willen des Betreibers widerspricht (hier: unerlaubt verschaffte Informationen)

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 263a Abs. 1 StGB; § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG
    Computerbetrug (unbefugtes Einwirken auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs; "Leerspielen" von Geldspielautomaten unter Einsatz von rechtswidrig erlangten Computerprogrammen; Schutzgut); Geheimnishehlerei

  • opinioiuris.de

    Geldspielautomaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Leerspielen von Geldautomaten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 40, 331
  • NJW 1995, 669
  • MDR 1995, 512
  • NStZ 1995, 135
  • NStZ 1995, 345 (Ls.)
  • StV 1995, 470
  • StV 1996, 375 (Ls.)
  • JR 1995, 430
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Karlsruhe, 17.10.1991 - 3 Ss 145/90
    Auszug aus BGH, 10.11.1994 - 1 StR 157/94
    Diese Meinung teilen das Oberlandesgericht Hamm im Beschluß vom 21. Dezember 1990 (RDV 1991, 268, 269) und das Oberlandesgericht Karlsruhe im Urteil vom 17. Oktober 1991 (LS in RPfleger 1992, 268).

    Durch eine "Einwirkung auf den Ablauf", die dieses Verlustrisiko ausschaltet, beeinflußt der "Spieler" die Gewinnausschüttung und damit "das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs" (ebenso OLG Celle aaO; OLG Karlsruhe, Urt. vom 17. Oktober 1991 - 3 Ss 145/90 - LS aaO; Westpfahl CR 1987, 515, 520; Lampe JR 1990, 347, 349; Bühler aaO S. 115).

  • BayObLG, 10.02.1994 - 4St RR 145/93
    Auszug aus BGH, 10.11.1994 - 1 StR 157/94
    Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache daher mit Beschluß vom 10. Februar 1994 (JR 1994, 289 ff.) gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:.
  • OLG Celle, 11.04.1989 - 1 Ss 287/88
    Auszug aus BGH, 10.11.1994 - 1 StR 157/94
    An der beabsichtigten Entscheidung sieht es sich jedoch gehindert durch das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 11. April 1989 (NStZ 1989, 367, 368).
  • OLG Rostock, 06.02.2019 - 20 RR 90/18

    Betrug: Bezahlung an einem Selbstbedienungsterminal mit dem elektronischen

    Nach einer weiten Auslegung des Merkmals "unbefugt" ist jede Datenverwendung unbefugt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des über die Daten Verfügungsberechtigten widerspricht (vgl. BayObLG, Urteil vom 28.08.1990, Az. RReg 4 St 250/89; BGH, Beschluss vom 10.11.1994, Az. 1 StR 157/94, jeweils zitiert nach Juris).
  • BGH, 30.08.2016 - 4 StR 194/16

    Computerbetrug (betrugsspezifische Auslegung; Beeinflussung eines

    Denn sowohl die "Aufbuchkarten' und "Aufbuchdongel' als auch die "Hintertür' griffen in das Programm der Geldspielautomaten ein, indem sie die "Arbeitsanweisungen', wie die einzelnen Schritte der Datenverarbeitung ablaufen sollen (Kraatz, Jura 2010, 36, 39 mwN), abänderten ("Hintertür') bzw. einfügten ("Aufbuchungen'; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 334, juris Rn. 17, zum Leerspielen eines Geldspielautomaten auch SSW-StGB/Hilgendorf aaO § 263a Rn. 22, 25; Tiedemann aaO § 263a Rn. 61 mwN, und KG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - (3) 161 Ss 216/13 (160/13), NStZ-RR 2015, 111 f.).

    Bei ihr ist oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten die Gesamtheit ihrer Gesellschafter (BGH, Urteil vom 26. September 2012 - 2 StR 553/11, wistra 2013, 63, 64, juris Rn. 15; Beschluss vom 15. Mai 2012 - 3 StR 118/11, NStZ 2012, 630, 632 f., juris Rn. 30), die in die Manipulationen indes - wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat - nicht eingeweiht waren (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22).

    Da auch den Feststellungen des hier angegriffenen Urteils - jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang - zu entnehmen ist, dass die Fa. Ca. GmbH die Spiele bei Kenntnis der Manipulationen nicht zugelassen hätte (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2016 - 4 Ss 73/16, juris Rn. 10; Tiedemann aaO § 263a Rn. 61), liegt - auch hier - der Vermögensverlust in Höhe der Differenz zwischen Spieleinsatz und Spielgewinn.

    Das Landgericht ist zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass das Steuerungsprogramm der Geldspielautomaten der Fa. L. GmbH ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis darstellte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2016 - 4 Ss 73/16, juris Rn. 11; ferner OLG Celle, Urteil vom 11. April 1989 - 1 Ss 287/88, NStZ 1989, 367; KG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - (3) 161 Ss 216/13 (160/13), NStZ-RR 2015, 111 f.; Ernst in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., 2016, § 17 UWG Rn. 20).

  • BGH, 17.01.2018 - 4 StR 305/17

    Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels (Tatbestandsmäßigkeit bei Fehlen oder

    b) Ausgehend von den vorgenannten Erwägungen können auch die Verurteilungen der Angeklagten nach § 263a StGB in den Tatkomplexen "Aufbuchfunktion' und "Hintertür' keinen Bestand haben, da ein (wirksames) Einverständnis des Vermögensinhabers auch einer Strafbarkeit wegen Computerbetruges entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 41, 331, 334 f.; Senat, Beschluss vom 30. August 2016 - 4 StR 194/16 Rn. 30).
  • BGH, 30.08.2016 - 4 StR 153/16

    Computerbetrug (betrugsspezifische Auslegung; Beeinflussung eines

    Denn sowohl die "Aufbuchkarten' und "Aufbuchdongel' als auch die "Hintertür' griffen in das Programm der Geldspielautomaten ein, indem sie die "Arbeitsanweisungen', wie die einzelnen Schritte der Datenverarbeitung ablaufen sollen (Kraatz, Jura 2010, 36, 39 mwN), abänderten ("Hintertür') oder einfügten ("Aufbuchungen'; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 334, juris Rn. 17, zum Leerspielen eines Geldspielautomaten auch SSW-StGB/Hilgendorf aaO § 263a Rn. 22, 25; Tiedemann aaO § 263a Rn. 61 mwN, und KG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - (3) 161 Ss 216/13 (160/13), NStZ-RR 2015, 111 f.).

    Bei ihr ist oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten die Gesamtheit ihrer Gesellschafter (BGH, Urteil vom 26. September 2012 - 2 StR 553/11, wistra 2013, 63, 64, juris Rn. 15; Beschluss vom 15. Mai 2012 - 3 StR 118/11, NStZ 2012, 630, 632 f., juris Rn. 30), die in die Manipulationen indes - wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat - nicht eingeweiht waren (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22).

    Da auch den Feststellungen des hier angegriffenen Urteils - jedenfalls in seinem Gesamtzusammenhang - zu entnehmen ist, dass die Fa. Ca. GmbH die Spiele bei Kenntnis der Manipulationen nicht zugelassen hätte (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2016 - 4 Ss 73/16, juris Rn. 10; Tiedemann aaO § 263a Rn. 61), liegt - auch hier - der Vermögensverlust in Höhe der Differenz zwischen Spieleinsatz und Spielgewinn.

    Das Landgericht ist zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass das Steuerungsprogramm der Geldspielautomaten der Fa. L. GmbH ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis darstellte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2016 - 4 Ss 73/16, juris Rn. 11; ferner OLG Celle, Urteil vom 11. April 1989 - 1 Ss 287/88, NStZ 1989, 367; KG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - (3) 161 Ss 216/13 (160/13), NStZ-RR 2015, 111 f.; Ernst in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., 2016, § 17 UWG Rn. 20).

  • BGH, 30.08.2016 - 4 StR 203/16

    Computerbetrug (betrugsspezifische Auslegung; Beeinflussung eines

    Denn sie griff in das Programm der Geldspielautomaten ein, indem sie die "Arbeitsanweisungen', wie die einzelnen Schritte der Datenverarbeitung ablaufen sollen (Kraatz, Jura 2010, 36, 39 mwN), abänderte (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 334, juris Rn. 17, zum Leerspielen eines Geldspielautomaten auch SSW-StGB/Hilgendorf aaO § 263a Rn. 22, 25; Tiedemann aaO § 263a Rn. 61 mwN, und KG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - (3) 161 Ss 216/13 (160/13), NStZ-RR 2015, 111 f.).

    Bei ihr ist oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten die Gesamtheit ihrer Gesellschafter (BGH, Urteil vom 26. September 2012 - 2 StR 553/11, wistra 2013, 63, 64, juris Rn. 15; Beschluss vom 15. Mai 2012 - 3 StR 118/11, NStZ 2012, 630, 632 f., juris Rn. 30), die in die Manipulationen indes - wie das Landgericht ausdrücklich festgestellt hat - nicht eingeweiht waren (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22).

    Da auch den Feststellungen des hier angegriffenen Urteils - jedenfalls in ihrem Gesamtzusammenhang - zu entnehmen ist, dass die Fa. Ca. GmbH die Spiele bei Kenntnis der Manipulationen nicht zugelassen hätte (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2016 - 4 Ss 73/16, juris Rn. 10; Tiedemann aaO § 263a Rn. 61), liegt - auch hier - der Vermögensverlust in Höhe der Differenz zwischen Spieleinsatz und Spielgewinn.

    Das Landgericht ist zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass das Steuerungsprogramm der Geldspielautomaten der Fa. L. GmbH ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis darstellte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331, 335, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2016 - 4 Ss 73/16, juris Rn. 11; ferner OLG Celle, Urteil vom 11. April 1989 - 1 Ss 287/88, NStZ 1989, 367; KG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - (3) 161 Ss 216/13 (160/13), NStZ-RR 2015, 111 f.; Ernst in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., 2016, § 17 UWG Rn. 20).

  • KG, 08.12.2014 - 161 Ss 216/13

    Computerbetrug bei Ausnutzen eines Programmfehlers eines Geldspielautomaten

    Denn es fehlt an dem geforderten Täuschungsäquivalent (im Anschluss an BGH, 21. November 2001, 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160) und dem entgegenstehenden und damit schützenswerten Willen des Automatenbetreibers (im Anschluss an BGH, 10. November 1994, 1 StR 157/84, BGHSt 40, 331 ff.).(Rn.11).

    Soweit der Bundesgerichtshof in einer früheren Entscheidung (BGHSt 40, 331 ff) im Rahmen der Auslegung des Merkmals "unbefugt" im Sinne des § 263 a StGB dem geschützten Rechtsgut - dem Individualvermögen - und damit "dem Willen des Automatenbetreibers" als Inhaber des Rechtsgutes eine maßgebliche Bedeutung beimisst, führt dies zu keiner anderen Bewertung.

    Es ist auf den Erwartungshorizont des Automatenbetreibers abzustellen (BGHSt 40, 331 ff).

    Wenn auch anerkannt sein mag, dass Programme eines Geldspielautomaten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind (vgl. BGHSt 40, 331), so ist fraglich, ob auch die - vom Geheimnisinhaber selbstverständlich nicht gewollte - Schwachstelle eines Programms als Geheimnis gelten kann.

  • OLG Karlsruhe, 29.01.2016 - 2 (6) Ss 318/15

    Gewerbsmäßiger Verrat von Betriebsgeheimnissen: Strafbarkeit der unbefugten

    Das Mobiltelefon wird im "Bundle" von einem Anbieter aus Marktgesichtspunkten (Kundenbindung) billiger verkauft und gerade deshalb für andere Anbieter gesperrt, weshalb der SIM-Lock-Code nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (vgl. BGHSt 40, 331,- juris Rn. 22 -: Das Programm eines Geldspielautomaten stellt ein Betriebsgeheimnis dar. "Dass bei unerlaubtem Einsatz eines solchen Hilfsmittels [unbefugt beschafftes Programm] der Aufsteller das Benutzen des Spielgeräts nicht gestattet, tritt so deutlich zutage, dass nicht davon gesprochen werden kann, es handle sich um einen Vorbehalt, der sich im Motivationsbereich erschöpfe. Vielmehr fehlt es hier an einer grundlegenden Voraussetzung für befugtes Spielen").
  • OLG Stuttgart, 12.05.2016 - 4 Ss 73/16

    Computerbetrug: Einsatz überlegenen Sonderwissens durch Ausnutzen eines

    Demgegenüber besteht eine Offenbarungspflicht allerdings dann, wenn der Spieler gezielt spezielles Wissen einsetzt, über das die Allgemeinheit nicht verfügt und welches er rechtswidrig erlangt hat (BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, BGHSt 40, 331; OLG Braunschweig, Urteil vom 12. Oktober 2007 - Ss 64/07, juris Rn. 13).

    Das bloße Ausnutzen eines offenkundigen Informationsvorsprungs stellt demnach keinen Eingriff in den Vertragsgegenstand des Glücksspieles dar, sondern gehört - vergleichbar mit den Fällen, in denen der Spieler rein geistige Fähigkeiten oder eine besondere Geschicklichkeit nutzt (BGH, Beschluss vom 10. November 1994 - 1 StR 157/94, juris Rn. 22) - zum allgemeinen Geschäftsrisiko des Automatenbetreibers (BGH, Beschluss vom 11. März 2014 - 4 StR 479/13, juris Rn. 7).

  • OLG München, 27.06.2007 - 2 Ws 494/06

    Computerbetrug durch kurzfristige, kostenlose Ping-Anrufe

    Noch deutlicher als in dem von BGH entschiedenen Fall der Beeinflussung eines Geldspielautomaten (BGHSt 40, 331, 334) gaben die 4 Beschuldigten dem selbst in Gang gesetzten Programmablauf nicht nur eine andere Richtung, sondern brachen ihn vollständig ab.
  • OLG Braunschweig, 12.10.2007 - Ss 64/07

    Kostenloses Tanken durch Ausnutzen des Defekts einer vollautomatischen

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NStZ 1995, 135) liegt ein unbefugtes Einwirken auf den Ablauf der automatischen Datenverarbeitung jedenfalls dann vor, wenn jemand mit rechtswidrig erlangtem Wissen den Programmablauf zulasten des Automatenbetreibers (Rechtsinhabers), dessen Willen eine maßgebliche Bedeutung zukommt, beeinflusst.
  • LG Freiburg, 23.07.2008 - 7 Ns 240 Js 11179/04

    Strafbarkeit der Beschaffung entgeltlicher Leistungen im Internet unter

  • BGH, 08.10.2019 - 5 StR 420/19

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Computerbetrugs;

  • OLG Braunschweig, 12.10.2007 - 1 Ss 64/07

    Ausnutzen des Defektes einer vollautomatischen Selbstbedienungstankstelle als

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