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   BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94   

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https://dejure.org/1995,334
BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94 (https://dejure.org/1995,334)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1995 - 2 StR 456/94 (https://dejure.org/1995,334)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1995 - 2 StR 456/94 (https://dejure.org/1995,334)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 313 StPO; § 321 StPO; § 335 StPO; § 341 Abs. 1 StPO; § 345 Abs. 1 StPO
    Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung, dass der Rechtsmittelführer von der ursprünglich eingelegten Berufung zur (Sprung-) Revision übergehe (Amtsgericht, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat; Revisionsbegründung)

  • Wolters Kluwer

    Übergehen auf Sprungrevision - Revisionsbegründung - Zuständiges Gericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 313, § 321, § 341, § 345

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 40, 395
  • NJW 1995, 2367
  • MDR 1995, 623
  • StV 1995, 174
  • Rpfleger 1995, 430
  • JR 1996, 37
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 19.04.1985 - 2 StR 317/84

    Rüge der unterbliebenen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94
    Wenn ein Urteil sowohl mit der Berufung als auch mit der (Sprung-) Revision angefochten werden kann (§ 335 StPO), ist der Übergang vom Rechtsmittel der Berufung zum Rechtsmittel der Revision grundsätzlich auch dann noch zulässig, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel bereits ausdrücklich als Berufung bezeichnet hat, vorausgesetzt, die für den Übergang erforderliche Erklärung erfolgt innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO (BGHSt 5, 338 f; 13, 388; 17, 44; 33, 183, 187; KK-Pikart a.a.O. Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 10 jeweils § 335 StPO; Frisch a.a.O. Rdn. 250-252 vor § 296 StPO).

    Die Beachtung des Gesetzeswortlauts führt hier lediglich dazu, daß sein Rechtsmittel als Berufung behandelt wird (vgl. BGHSt 33, 183, 189; KK-Pikart a.a.O. Rdn. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 5 jeweils zu § 335 StPO m.w.N.; Frisch a.a.O. Rdn. 242 vor § 296 StPO).

  • BGH, 15.01.1960 - 1 StR 627/59
    Auszug aus BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94
    Der Vorlegung steht auch nicht entgegen, daß die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln nicht zu einer das Verfahren beendenden Entscheidung, sondern zur Abgabe des Verfahrens an das Berufungsgericht führen soll (vgl. BGHSt 12, 213, 216; 13, 388, 390).

    Wenn ein Urteil sowohl mit der Berufung als auch mit der (Sprung-) Revision angefochten werden kann (§ 335 StPO), ist der Übergang vom Rechtsmittel der Berufung zum Rechtsmittel der Revision grundsätzlich auch dann noch zulässig, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel bereits ausdrücklich als Berufung bezeichnet hat, vorausgesetzt, die für den Übergang erforderliche Erklärung erfolgt innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO (BGHSt 5, 338 f; 13, 388; 17, 44; 33, 183, 187; KK-Pikart a.a.O. Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 10 jeweils § 335 StPO; Frisch a.a.O. Rdn. 250-252 vor § 296 StPO).

  • BGH, 22.01.1962 - 5 StR 442/61

    Konsequenzen der Rechtsmittelwahl der Staatsanwaltschaft - Rechtswirkungen der

    Auszug aus BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94
    Wenn ein Urteil sowohl mit der Berufung als auch mit der (Sprung-) Revision angefochten werden kann (§ 335 StPO), ist der Übergang vom Rechtsmittel der Berufung zum Rechtsmittel der Revision grundsätzlich auch dann noch zulässig, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel bereits ausdrücklich als Berufung bezeichnet hat, vorausgesetzt, die für den Übergang erforderliche Erklärung erfolgt innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO (BGHSt 5, 338 f; 13, 388; 17, 44; 33, 183, 187; KK-Pikart a.a.O. Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdn. 10 jeweils § 335 StPO; Frisch a.a.O. Rdn. 250-252 vor § 296 StPO).

    Solange der Übergang zur Revision noch zulässig ist, handelt es sich allenfalls um eine bedingte und damit vorläufige Zuständigkeit des Berufungsgerichts, da das Rechtsmittel als unter dem Vorbehalt der endgültigen Bestimmung eingelegt anzusehen ist (BGHSt 17, 44, 48; 25, 321, 324; KK-Pikart a.a.O. Rdn. 5 zu § 335 StPO).

  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

    Auszug aus BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94
    Dem Rechtsuchenden muß in klarer Abgrenzung der Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen gewiesen werden (vgl. BVerfGE 49, 148 f, 164; 4, 31, 37).

    Formvorschriften sind formale Ordnungsvorschriften, die der Rechtssicherheit dienen und deshalb eindeutig und klar verständlich sein müssen (für Fristvorschriften: BVerfGE 4, 31, 37; BGHSt 36, 241, 242).

  • OLG Frankfurt, 29.04.1991 - 3 Ss 334/90
    Auszug aus BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94
    Terminsbestimmung, Zeugenladungen oder Ersuchen um kommissarische Vernehmung haben nur vorläufigen Charakter und stehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs (weitergehend: OLG Frankfurt am Main NStZ 1991, 506).
  • BGH, 30.08.1989 - 3 StR 195/89

    Berechnung der sich unmittelbar an die Revisionseinlegungsfrist anschließenden

    Auszug aus BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94
    Formvorschriften sind formale Ordnungsvorschriften, die der Rechtssicherheit dienen und deshalb eindeutig und klar verständlich sein müssen (für Fristvorschriften: BVerfGE 4, 31, 37; BGHSt 36, 241, 242).
  • BGH, 18.12.1958 - 9 BJs 232/58
    Auszug aus BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94
    Der Vorlegung steht auch nicht entgegen, daß die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln nicht zu einer das Verfahren beendenden Entscheidung, sondern zur Abgabe des Verfahrens an das Berufungsgericht führen soll (vgl. BGHSt 12, 213, 216; 13, 388, 390).
  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

    Auszug aus BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94
    Dem Rechtsuchenden muß in klarer Abgrenzung der Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen gewiesen werden (vgl. BVerfGE 49, 148 f, 164; 4, 31, 37).
  • BGH, 19.03.1974 - 5 StR 12/74

    Zulässigkeit der Revision im Jugendstrafverfahren bei Rücknahme einer Berufung

    Auszug aus BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94
    Solange der Übergang zur Revision noch zulässig ist, handelt es sich allenfalls um eine bedingte und damit vorläufige Zuständigkeit des Berufungsgerichts, da das Rechtsmittel als unter dem Vorbehalt der endgültigen Bestimmung eingelegt anzusehen ist (BGHSt 17, 44, 48; 25, 321, 324; KK-Pikart a.a.O. Rdn. 5 zu § 335 StPO).
  • OLG Köln, 27.05.1994 - Ss 165/94
    Auszug aus BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94
    Das Oberlandesgericht Köln hat die Sache deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt (NStZ 1994, 557):.
  • OLG Zweibrücken, 07.01.1994 - 1 Ss 140/93

    Zulässigkeit; Sprungrevision; Annahmeberufung; Verfahren; Berufung; Landgericht;

  • BGH, 20.11.1953 - 1 StR 279/53

    Rechtsmittel

  • BayObLG, 19.08.1993 - 5St RR 78/93
  • BayObLG, 02.10.2019 - 206 StRR 1013/19

    Strafbarkeit von "Containern"

    Die Sprungrevisionen gemäß § 335 Abs. 1 StPO gegen das Urteil des Amtsgerichts sind ungeachtet des Umstands, dass für die Zulässigkeit einer Berufung der Angeklagten jeweils die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 StPO (Annahmeberufung) gelten würden, zulässig (BayObLGSt 1993, 147; BGHSt 40, 395, 397).
  • LG Hagen, 18.11.2021 - 46 KLs 8/21

    Richterin ließ Akten einfach unbearbeitet: Haftstrafe

    Denn obgleich die damaligen Angeklagten in beiden Verfahren jeweils Berufung eingelegt hatten, hätten diese noch die Möglichkeit, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) den Übergang auf das Rechtsmittel der Revision zu erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.1995 - 2 StR 456/94, beck-online), wenn sie von dem an sich vorliegenden Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO) Kenntnis erlangt hätten.
  • OLG Dresden, 31.08.2015 - 2 OLG 21 Ss 210/15

    Verurteilung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 EUR wegen

    Nach herrschender Rechtsprechung und entgegen der überwiegenden Meinung in der Literatur kann auch in einem Fall der Annahmeberufung ein Urteil des Amtsgerichts mit der Sprungrevision grundsätzlich uneingeschränkt angefochten werden [vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl. § 335 Rdnr. 21; BGHSt 40, 395; KG Berlin, Beschluss vom 27. April 2009, Az.: (3) 1 Ss 90/09 (39/09), - juris; zweifelnd lediglich OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 174).
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