Rechtsprechung
   BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • HRR Strafrecht

    § 313 StPO; § 321 StPO; § 335 StPO; § 341 Abs. 1 StPO; § 345 Abs. 1 StPO
    Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung, dass der Rechtsmittelführer von der ursprünglich eingelegten Berufung zur (Sprung-) Revision übergehe (Amtsgericht, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat; Revisionsbegründung).

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Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 40, 395
  • NJW 1995, 2367
  • MDR 1995, 623
  • StV 1995, 174
  • Rpfleger 1995, 430
  • JR 1996, 37



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Wird zitiert von ... (43)  

  • BGH, 03.12.2003 - 5 StR 249/03  

    Sprungrevision (Berufungseinlegung innerhalb der Einlegungsfrist: möglicher

    Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung aber durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1953 (BGHSt 5, 338 ff.), 19. März 1974 (BGHSt 25, 321 ff.), 19. April 1985 (BGHSt 33, 183 ff.) und vom 25. Januar 1995 ( BGHSt 40, 395 ff.) sowie durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. Juni 1989 (BayObLGE 1989, 107) und des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Januar 1996 (NStZ-RR 1996, 175) gehindert.

    Der Vorlegung steht auch nicht entgegen, daß die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts nicht zu einer das Verfahren beendenden Entscheidung, sondern zur Abgabe des Verfahrens an das Berufungsgericht führen soll (vgl. BGHSt 40, 395, 397).

    Falls ein Urteil sowohl mit der Berufung als auch mit der (Sprung-) Revision angefochten werden kann (§ 335 StPO), ist der Übergang vom Rechtsmittel der Berufung zum Rechtsmittel der Revision grundsätzlich auch dann noch zu lässig, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel bereits ausdrücklich als Berufung bezeichnet hat, vorausgesetzt, die für den Übergang erforderliche Erklärung erfolgt innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO (BGHSt 5, 338 f.; 13, 388; 17, 44; 33, 183, 187; 40, 395, 398).

  • OLG Stuttgart, 26.06.2002 - 5 Ss 209/02  

    Rechtsmittelverfahren in einer Bagatellstrafsache: Folgen der Verwerfung der

    Die Erklärung, die rechtsgestaltenden Charakter hat, muss bei dem Amtsgericht angebracht werden, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat, und zwar auch dann, wenn die Akten bereits dem Berufungsgericht vorgelegt worden sind (BGH StV 1995, 174).

    Endgültige Entscheidungen vermag es nicht zu treffen (BGH StV 1995, 174).

  • OLG Karlsruhe, 04.08.2010 - 2 Ws 227/10  

    Vorlage an den BGH nicht zulässig

    Zwar kann es an der Identität der Rechtsfrage dann fehlen, wenn der Sachverhalt in dem bereits entschiedenen Fall im Tatsächlichen wesentlich anders gelagert ist (BGHSt 28, 165, 166; 38, 106, 108; 40, 395, 396; NStZ 1995, 38, 39; KK-Hannich zu § 121 GVG Rn 34).

    Doch gilt dies nicht, wenn eine Bewertung des Gewichts der tatsächlichen Unterschiede in einer Zusammenschau mit der Art der Rechtsfrage (BGHSt 28, 165, 166 f.; 38, 106, 108 f.) ergibt, dass eine Entscheidung wegen der Gleichheit der Rechtsfrage trotz unterschiedlicher Fallgestaltungen nur einheitlich ergehen kann (vgl. BGHSt 45, 197, 200; vgl. auch BGHSt 40, 395, 396).

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