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   BGH, 22.02.1994 - 5 StR 23/94   

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https://dejure.org/1994,2056
BGH, 22.02.1994 - 5 StR 23/94 (https://dejure.org/1994,2056)
BGH, Entscheidung vom 22.02.1994 - 5 StR 23/94 (https://dejure.org/1994,2056)
BGH, Entscheidung vom 22. Februar 1994 - 5 StR 23/94 (https://dejure.org/1994,2056)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 175 StGB; § 149 StGB-DDR
    Berücksichtigung der unterschiedlichen Tatbestandsfassung und Strafandrohung für homosexuelle Handlungen im Gebiet der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland und dem im Art. 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet im Rahmen der Strafzumessung

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung - Partielles Bundesrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 40, 64
  • NJW 1994, 1542
  • MDR 1994, 496
  • NJ 1994, 277
  • StV 1994, 368
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.04.1992 - 5 StR 128/92

    Rechtsangleichung im Sexualstrafrecht

    Auszug aus BGH, 22.02.1994 - 5 StR 23/94
    Es ist nicht sachfremd und damit nicht willkürlich, daß durch den Einigungsvertrag dem Gesetzgeber Gelegenheit gegeben worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist eine einheitliche Regelung für ganz Deutschland vorzubereiten (BGH, Senatsbeschluß vom 8. April 1992 - 5 StR 128/92 = NStZ 1992, 383).
  • BGH, 24.02.1989 - 3 StR 13/89

    Erforderlichkeit eines Gesamtvorsatzes für die Annahme einer fortgesetzten Tat -

    Auszug aus BGH, 22.02.1994 - 5 StR 23/94
    Zur Gesamtstrafenbildung verweist der Senat auf BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2.
  • BGH, 24.10.1996 - 5 StR 484/96

    Geltung des DDR-Strafrechts als partikulares Bundesrecht

    Dies gilt auch für die am 1. Juli 1989 in Kraft getretene Vorschrift des § 149 StGB-DDR (vgl. BGHSt 40, 64, 65), der am 1. Juni 1994 durch § 182 StGB n.F. ersetzt wurde (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. vor § 3 Rdn. 30).

    Die unterschiedliche strafrechtliche Beurteilung gleichartiger Taten als Folge einer beitrittsbedingten Übergangsregelung verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetztes (vgl. BGHSt 40, 64, 65).

    Um aber dem Gleichheitsgrundsatz vollständig Rechnung zu tragen, ist im Rahmen der Strafzumessung die Obergrenze des § 182 StGB a.F. zu beachten (vgl. Laufhütte a.a.O.; BGHSt 40, 64, 66).

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