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   BGH, 08.02.1995 - 5 StR 663/94   

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BGH, 08.02.1995 - 5 StR 663/94 (https://dejure.org/1995,682)
BGH, Entscheidung vom 08.02.1995 - 5 StR 663/94 (https://dejure.org/1995,682)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 1995 - 5 StR 663/94 (https://dejure.org/1995,682)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 14 GG; § 43a StGB
    Voraussetzungen für die Verhängung einer Vermögensstrafe; Vorschrift der Vermögensstrafe ist nicht verfassungswidrig; Eigentumsgarantie

  • DFR

    Vermögensstrafe I

  • Wolters Kluwer

    Vermögensstrafe - Anwendungsbereich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 41, 20
  • NJW 1995, 1367
  • MDR 1995, 618
  • NStZ 1995, 333
  • StV 1995, 245
  • StV 1995, 581
  • JR 1995, 340
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.05.1994 - 5 StR 159/94

    Vermögensstrafe - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus BGH, 08.02.1995 - 5 StR 663/94
    Der Bundesgerichtshof hat in drei Entscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO mit jeweils knapper Begründung die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bejaht (BGHR StGB § 43 a Vermögensstrafe 1; NStZ 1994, 429; BGHR StGB § 43 a Vermögen 1).

    Daraus folgt, daß Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe zusammen schuldangemessen sein müssen und das gesetzlich angedrohte Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen dürfen (BGHR StGB § 43 a Vermögensstrafe 1; NStZ 1994, 429; Lackner § 43 a Rdn. 5; Dreher/Tröndle § 43 a Rdn. 5; vgl. auch BT-Drucks. 11/5461 S. 6).

    Das ist für § 41 StGB anerkannt (BGHSt 32, 67; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 41 Rdn. 4 a) und gilt auch für § 43 a StGB (BGHR StGB § 43 a Vermögensstrafe 1; NStZ 1994, 429; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 43 a Rdn. 6; Lackner StGB 20. Aufl. § 43 a Rdn. 7).

  • BGH, 06.07.1994 - 3 StR 668/93

    Verfassungsmäßigkeit des § 43a StGB - Verfall

    Auszug aus BGH, 08.02.1995 - 5 StR 663/94
    Der Bundesgerichtshof hat in drei Entscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO mit jeweils knapper Begründung die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bejaht (BGHR StGB § 43 a Vermögensstrafe 1; NStZ 1994, 429; BGHR StGB § 43 a Vermögen 1).

    Sind die Voraussetzungen des Verfalls gegeben, geht dieser vor (§ 43 a Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB; BGHR StGB § 43 a Vermögen 1).

  • BVerfG, 08.03.1983 - 2 BvL 27/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

    Auszug aus BGH, 08.02.1995 - 5 StR 663/94
    Das Art. 14 GG entnommene Erdrosselungsverbot wurde im übrigen nur im Zusammenhang mit Abgaben erörtert (BVerfGE 63, 312, 327 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 24.08.1983 - 3 StR 89/83

    Bereicherung - Unmittelbarer Vermögensvorteil - Anderweitiger Vermögensvorteil -

    Auszug aus BGH, 08.02.1995 - 5 StR 663/94
    b) Ob neben einer Freiheitsstrafe eine Vermögensstrafe verhängt werden kann oder darf, richtet sich, wie stets, wenn das Gesetz mehrere Strafarten alternativ oder kumulativ zur Verfügung stellt, nach allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkten (BGHSt 32, 60, 65 zur kumulativen Geldstrafe nach § 41 StGB).
  • BGH, 10.10.1985 - 4 StR 454/85

    Berücksichtigung von Bewährungsleistungen bei nachträglicher Bildung einer

    Auszug aus BGH, 08.02.1995 - 5 StR 663/94
    Wird etwa bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung die neue Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt, sind Leistungen, die der Täter zur Erfüllung von Auflagen einbezogener, zur Bewährung ausgesetzter Strafen erbracht hat, entsprechend § 56 f Abs. 3 StGB zwingend in einem vom Tatrichter zu bestimmenden Umfang auf die Vollstreckung der Gesamtstrafe anzurechnen (BGHSt 33, 326 mit Anm. Stree NStZ 1986, 163; BayObLG …
  • BVerfG, 24.11.1983 - 2 BvR 121/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung bei überlanger Dauer

    Auszug aus BGH, 08.02.1995 - 5 StR 663/94
    Auch überlanger Verfahrensdauer muß der Richter durch eine Minderung der Strafe Rechnung tragen, ohne daß für das Maß der Minderung ein für alle Gegebenheiten vertretbarer Maßstab bestünde (BVerfG - Kammer - StV 1993, 352; - Vorprüfungsausschuß - NJW 1984, 967).
  • BVerfG, 19.04.1993 - 2 BvR 1487/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens -

    Auszug aus BGH, 08.02.1995 - 5 StR 663/94
    Auch überlanger Verfahrensdauer muß der Richter durch eine Minderung der Strafe Rechnung tragen, ohne daß für das Maß der Minderung ein für alle Gegebenheiten vertretbarer Maßstab bestünde (BVerfG - Kammer - StV 1993, 352; - Vorprüfungsausschuß - NJW 1984, 967).
  • OLG Bamberg, 03.11.1987 - Ws 593/87

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde;

    Auszug aus BGH, 08.02.1995 - 5 StR 663/94
    2 St 174/84|OLG Koblenz; 15.06.1984; 1 Ws 448/84">MDR 1985, 70; OLG Bamberg MDR 1988, 600), ohne daß das Gesetz in diesen Fällen einen Anhaltspunkt für den Anrechnungsmaßstab geben würde.
  • BGH, 07.09.1983 - 2 StR 412/83

    Schuldunfähigkeit durch verminderte Steuerungsfähigkeit infolge eines Affekts -

    Auszug aus BGH, 08.02.1995 - 5 StR 663/94
    Das Verhalten des Täters bei anderen Taten darf nach allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen nur insoweit herangezogen werden, als es bewiesen ist und in einem inneren Zusammenhang mit dem konkreten Schuldvorwurf steht (BGH, st. Rspr., vgl. NStZ 1984, 259).
  • BGH, 22.11.1994 - 4 StR 516/94

    Anforderungen an die Anordnung des erweiterten Verfalls (verfassungskonforme

    Auszug aus BGH, 08.02.1995 - 5 StR 663/94
    Für eine solche Abschöpfung wurden die Institute des Verfalls und des erweiterten Verfalls nach §§ 73 und 73 d StGB geschaffen (siehe dazu den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 22. November 1994 - 4 StR 516/94 -).
  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1995 - 5 StR 663/94 -,.

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1995 - 5 StR 663/94 - und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. April 1994 - 633 KLs 15/93 - verletzen den Beschwerdeführer hinsichtlich des Strafausspruchs in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes.

    So hat schon der Bundesgerichtshof in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung der vielfach geäußerten Vorstellung, § 43a StGB solle der Abschöpfung der durch organisierte Kriminalität erzielten Gewinne dienen, zu Recht unter Hinweis auf den Strafcharakter der Vorschrift eine Absage erteilt (BGHSt 41, 20 ); ebenso hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass es auf eine möglicherweise strafrechtlich erhebliche Herkunft des Vermögens nicht ankommen könne (vgl. BGHSt 41, 20 ), womit er der - vom Landgericht im Ausgangsverfahren aufgenommenen - Überlegung, mit § 43a StGB könne der Schwierigkeit begegnet werden, dass die kriminelle Herkunft von Vermögenswerten nahe liege, aber sich nicht hinreichend sicher konkreten Straftaten zuordnen lasse (vgl. BTDrucks 12/989, S. 22), die Grundlage entzogen hat.

    Freiheitsstrafe und Vermögensstrafe müssen zusammen schuldangemessen sein (BGHSt 41, 20 ); das verlangen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Schuldprinzip.

    (1) Dabei ist der vom Bundesgerichtshof vertretene Standpunkt verfassungsrechtlich hinzunehmen, der Richter sei diesem Umwertungsakt dank des allgemeinen Strafzumessungsrechts gewachsen, zumal es vergleichbare Situationen gebe, in denen er erbrachte Geldleistungen auf Freiheitsstrafe anrechnen müsse (BGHSt 41, 20 ).

    Es bleibt nach der Gesetzeslage zunächst unbestimmt, ob im Falle einer an das Gesamtvermögen des Täters heranreichenden Vermögensstrafe auf das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe zu erkennen ist (in diese Richtung weisend: BGHSt 41, 20 ) oder ob - wie es das Landgericht angenommen hat - im Hinblick auf nach dem Gesetz vorstellbare höhere Vermögensstrafen eine deutlich unter der Höchstgrenze liegende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist.

    § 43a StGB verstößt jedenfalls in der Auslegung durch den Bundesgerichtshof (BGHSt 41, 20 ) nicht gegen das Grundgesetz.

    Allgemeine Strafzumessungsgesichtspunkte (§ 46 StGB) ergeben ergänzende Anhaltspunkte dafür, wann eine Vermögensstrafe zu verhängen ist (BGHSt 41, 20 ).

    Aus den Einzelnormen, die auf § 43a StGB verweisen, und aus ihrer Systematik sowie aus den anerkannten Strafzwecken ergibt sich demnach, dass die Verhängung der Vermögensstrafe neben einer längeren Freiheitsstrafe dazu dient, dem Täter die Mittel zu entziehen, die er andernfalls künftig zur Finanzierung weiterer Straftaten einsetzen könnte (vgl. BGHSt 41, 20 ).

    Die Vermögensstrafe fügt sich sodann in die Gesamtsanktion ein, die ihrerseits schuldangemessen sein muss (vgl. BGHSt 41, 20 ).

    Im Übrigen wird die Vermögensstrafe von der fachgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht als eine Geldsummenstrafe gewertet (BGHSt 41, 20 ), die sich in schuldangemessener Weise in einen Rahmen für die Gesamtsanktion und ihre Teile einfügt und die auch nicht etwa allein einer Gewinnabschöpfung auf Verdacht dient (vgl. BTDrucks 11/5461 S. 5).

  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 791/96

    Entscheidungen zur Geldwäsche

    Zu den Sanktionsnormen der §§ 73 d, 43 a StGB, deren Anwendung hier in Betracht kommt, weist der Senat auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin (zu § 73 d StGB BGHSt 40, 372; zu § 43 a StGB BGHSt 41, 20; 41, 279).
  • OLG Düsseldorf, 18.03.1996 - 5 Ss 383/95

    Vogel ist nicht gleich Vogel

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 (StV 1995, 245 = NJW 1995 1141 = NStZ 1995, 278) gibt dem Senat keinen Anlaß, diesen im wesentlichen auf die psychische Zwangseinwirkung bei dem Opfer abstellenden Gewaltbegriff für den Bereich des Straßenverkehrs aufzugeben (so auch OLG Stuttgart, NZV 1995, 285 ; BGH, 1. Senat, NZV 1995, 453 sowie BGH, 4. Senat, NZV 1995, 493 ).
  • BVerfG, 09.04.2003 - 2 BvR 794/95
    a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Februar 1995 - 5 StR 663/94 -,.
  • BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95

    Vermögensstrafe II

    Der 5. Strafsenat hat sich in dem Urteil vom 8. Februar 1995 (NStZ 1995, 333, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) mit der Rechtsnatur der Vermögensstrafe im einzelnen auseinandergesetzt.
  • OLG Düsseldorf, 31.05.1996 - 5 Ss 63/96
    Erst durch die Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafe wird die mit der Vermögensstrafe eintretende individuelle Belastung eines Angeklagten deutlich (vgl. BGHSt 41, 20, 28).

    Die Strafkammer hat ersichtlich verkannt, daß die Vermögensstrafe bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 43 a StGB (vgl. dazu grundlegend BGHSt 41, 20, 24 ff. 5. Strafsenat - BGHSt 41, 278 ff. - 3. Strafsenat - = NJW 1996, 136 ff.) keine schuldunabhängige Vermögenskonfiskation ermöglicht, sondern eine Geldstrafe darstellt, die als mildere Rechtsfolge an die Stelle eines Teils der an sich verwirklichten Freiheitsstrafe tritt und diese ermäßigt.

  • OLG Düsseldorf, 12.02.1998 - 5 Ss 421/97
    Damit ist die Vermögensstrafe eine Geldstrafe, derer Gewicht im Rahmen des Gefüges schuldangemessener Rechtsfolgen durch die Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt wird (§ 43 a Abs. 3 Satz 2 StGB) und deren Höhe sich am, Wert des Vermögens orientiert (§ 43 a Abs. 1 Satz 1 StGB), und die, anders, als die bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen vorrangigen Institute des Verfalls und erweiterten Verfalls nach §§ 73 und 73d StGB, nicht dazu dient, die außerordentlichen Profite abzuschöpfen, die durch organisierte Kriminalität erzielt werden (vgl. BGH in NJW 95, 1367; NJW 96, 136).

    Die Aufteilung der Sanktion in Freiheits- und Vermögensstrafe führt, ebenso wie bei der Verhängung einer Geldstrafe nach § 41 StGB neben einer Freiheitsstrafe, zu einer Verminderung der an sich verwirkten Freiheitsstrafe, da beide Sanktionen zusammen schuldangemessen sein müssen (vgl. BGH in NStZ 94, 429; NJW 95, 1367; Schönke-Schröder/Stree, 22. Aufl., § 43 a Rn. 8).

  • BGH, 15.05.1997 - 4 StR 89/97

    Reichweite des Verschlechterungsverbotes bei Änderung der Strafart - Erhöhung

    Der Zusammenhang von Freiheits- und Vermögensstrafe (vgl. BGHSt 41, 20, 25/26) ändert nichts daran, daß die Verhängung einer höheren Freiheitsstrafe anstelle einer Vermögensstrafe jedenfalls hinsichtlich der Auswirkungen während der Zeit der Vollstreckung (vgl. BGHSt 10, 100, 103; 29, 269, 270) das schwerere Strafübel darstellt.
  • BGH, 28.04.1997 - 5 StR 629/96

    Verurteilung wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Bei der etwaigen Verhängung von Vermögensstrafen wird der neue Tatrichter die Grundsätze der Entscheidungen BGHSt 41, 20 und 41, 278 zu berücksichtigen haben.
  • BGH, 17.09.1997 - 2 StR 317/97
    Die Bildung einer Gesamtsanktion aus einer zusätzlichen Geldstrafe und einer wegen der Geldstrafe kürzeren Freiheitsstrafe darf lediglich nicht dazu führen, daß diese Gesamtsanktion nicht mehr geeignet ist, den Angeklagten und die Rechtsgemeinschaft zu beeindrucken (vgl. BGHSt 41, 20, 25; 41, 278 f).
  • BGH, 04.02.1998 - 5 StR 10/98

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

  • BGH, 19.07.1995 - 3 StR 237/95

    Vermögensstrafe - Gewinn - Abschöpfung - Abzuurteilende Straftat

  • BGH, 14.12.1995 - 5 StR 576/95

    Möglichkeit der Verhängung einer Vermögensstrafe

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