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   BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95   

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https://dejure.org/1995,161
BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95 (https://dejure.org/1995,161)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1995 - 4 StR 650/95 (https://dejure.org/1995,161)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1995 - 4 StR 650/95 (https://dejure.org/1995,161)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB; § 46 StGB
    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung durch die Zäsurwirkung einer Vorverurteilung ausgeschlossen ist

  • Wolters Kluwer

    Ausgleich eines Nachteils - Strafzumessung - Zäsurwirkung einer früheren Strafe - Gesamtstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46, § 53, § 55

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 41, 310
  • NJW 1996, 667
  • MDR 1996, 509
  • NStZ 1996, 382
  • StV 1996, 206
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 13.11.1985 - 3 StR 311/85

    Zäsurwirkung einer nach der einzubeziehenden Verurteilung begangenen Straftat

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95
    Die wegen der Zäsurwirkung (vgl. BGHSt 33, 230; 33, 367) notwendige Verhängung zweier getrennter Strafen (nämlich der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und der weiteren Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren) darf jedoch nicht dazu führen, daß die Strafen in ihrer Gesamtheit nicht mehr in einem schuldangemessenen Verhältnis zu den Straftaten stehen:.

    Diese Zufälligkeiten hatten den 3. Strafsenat (BGHSt 33, 367 - obiter dictum -) zu der Überlegung veranlaßt, die Zäsurwirkung stets - also auch bei erledigter Vorverurteilung - zu bejahen, wobei er allerdings auch hierbei betont hat, daß dadurch entstehende Härten ausgeglichen werden müßten.

    Sie erkennen aber durchaus an, daß die Bejahung oder Verneinung einer Zäsurwirkung damit von Zufällen abhängt und sich deshalb vorteilhaft oder nachteilig für den Angeklagten auswirken kann (BGHR aaO Zäsurwirkung 3), was dem Wesen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung widerspricht; denn durch sie soll erreicht werden, daß der Angeklagte genauso gestellt wird, wie wenn alle Straftaten gleichzeitig abgeurteilt werden würden (BGHSt 33, 367, 368 m.w.N.).

  • BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89

    Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe bei

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 36, 270; 36, 294, 295) ist die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts bei getrennter Aburteilung nicht zulässig; es kann aber eine durch die Schwere der Straftat nicht gerechtfertigte Härte darstellen, wenn gegen einen Angeklagten sowohl eine Jugend- als auch eine in ihrer Wirkung dieser gleichstehende Freiheitsstrafe deshalb unverkürzt vollzogen werden soll, weil eine gleichzeitige Aburteilung nach § 32 JGG nicht stattgefunden hat.

    Der Senat hat daher stets gefordert, eine solche Härte bei der Strafzumessung zu berücksichtigen und auszugleichen (BGHSt 14, 287, 290; 36, 270, 275; Beschluß vom 11. Mai 1995 - 4 StR 172/95).

  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 645/84

    Wirkungen einer bereits vollstreckten Freiheitstrafe auf die Bildung einer

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95
    Auch der 1. Strafsenat hat ausgesprochen (BGHSt 33, 131, 132), die Tatsache, daß eine durch Vollstreckung erledigte Strafe sinnvollerweise nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbezogen werden könne und § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB eine solche Handhabung deshalb ausdrücklich ausschließe, ändere nichts an der dem Prinzip der nachträglichen Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Forderung nach einem Ausgleich der sich durch getrennte Aburteilung ergebenden Nachteile.
  • BGH, 18.12.1987 - 5 StR 644/87

    Voraussetzungen und Folgen einer Zäsur i. S. v. § 55 Strafgesetzbuch (StGB)

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95
    Die anderen Strafsenate sind dieser Rechtsprechung - mit Rücksicht vor allem auf den Wortlaut des § 55 Abs. 1 StGB - zwar nicht gefolgt (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3, 5, 7, 9).
  • BGH, 21.09.1995 - 4 StR 529/95

    Strafmilderungsgrund - Vergewaltigung - Sexuelle Handlungen - Bereitschaft

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95
    Auf diesem Gedanken beruht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die dem Tatrichter aufgibt, bei der Straffestsetzung den Umstand zu berücksichtigen, daß wegen der neuerlichen Tat der Widerruf einer früher gewährten Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten ist und der Angeklagte deshalb eine weitere Strafe zu verbüßen haben wird (zuletzt Senatsbeschluß vom 21. September 1995 - 4 StR 529/95).
  • BGH, 21.07.1989 - 2 StR 288/89

    Verwerfung der Revision - Formerfordernisse bei Verfahrensrügen

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95
    Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Rüge, der gestellte Beweisantrag hätte von der Kammer nicht abschlägig beschieden werden dürfen, unzulässig ist, weil weder der Antrag noch der Gerichtsbeschluß mitgeteilt werden (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Beweisantragsrecht 1; BGH NStZ 1986, 209).
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95
    So hat der erkennende Senat entschieden (BGHSt 31, 102, 103), daß dann, wenn eine frühere Strafe, weil sie bereits vollstreckt ist und nicht mehr zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann, die darin liegende Härte bei der Bemessung der neu zu verhängenden Strafe auszugleichen ist.
  • BGH, 30.06.1987 - 1 StR 222/87

    Zäsurwirkung einer vollstreckten Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95
    Die anderen Strafsenate sind dieser Rechtsprechung - mit Rücksicht vor allem auf den Wortlaut des § 55 Abs. 1 StGB - zwar nicht gefolgt (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 3, 5, 7, 9).
  • BGH, 31.10.1989 - 1 StR 501/89

    Verfolgung weiterer Taten nach Verhängung der Höchstjugendstrafe

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 36, 270; 36, 294, 295) ist die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts bei getrennter Aburteilung nicht zulässig; es kann aber eine durch die Schwere der Straftat nicht gerechtfertigte Härte darstellen, wenn gegen einen Angeklagten sowohl eine Jugend- als auch eine in ihrer Wirkung dieser gleichstehende Freiheitsstrafe deshalb unverkürzt vollzogen werden soll, weil eine gleichzeitige Aburteilung nach § 32 JGG nicht stattgefunden hat.
  • BGH, 11.09.1990 - 5 StR 384/90

    Nicht hinreichende Stellungnahme zu den Folgen der verhängten Freiheitsstrafe auf

    Auszug aus BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95
    Dazu ist die nicht in die Gesamtstrafe einbeziehbare Einzelstrafe gegebenenfalls herabzusetzen, um eine insgesamt gerechte Bestrafung des Angeklagten zu erreichen (so im Ergebnis auch schon BGH, Beschluß vom 11. September 1990 - 5 StR 384/90 = StV 1991, 19, dort allerdings unvollständig abgedruckt und daher mißverständlich).
  • BGH, 11.05.1995 - 4 StR 172/95

    Jugendstrafe - Gesamtstrafe - Vorverurteilung - Härteausgleich - Nachträgliche

  • BGH, 15.03.1988 - 4 StR 75/88

    Voraussetzungen und Wirkung einer Zäsur i. S. v. § 55 Strafgesetzbuch (StGB)

  • BGH, 10.06.1985 - 4 StR 153/85

    Zur Gesamtstrafenbildung bei Strafbefehl

  • BGH, 06.05.1960 - 4 StR 107/60
  • BGH, 23.08.1988 - 5 StR 157/88

    Unzureichende Behauptung der inhaltlichen Bestimmheit einer begehrten erneuten

  • BGH, 16.04.1991 - 5 StR 156/91
  • OLG Koblenz, 24.02.2014 - 2 Ss 160/12

    Betrug: Tatvollendung bei Verwendung einer Maestro-Karte durch den

    Die neu erkennende Strafkammer wird zu berücksichtigen haben, dass den sich aus der Bildung mehrerer Gesamtstrafen ergebenden Folgen durch Gewährung von Härteausgleichen Rechnung zu tragen ist (BVerfG NStZ 1999, 500; BGHSt 41, 310 ff.; Fischer a.a.O. § 55 Rn. 13a).
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2019 - 1 Rv 3 Ss 691/18

    Vollendeter Betrug und Urkundenunterdrückung: Passieren des Kassenbereichs eines

    Es obliegt dem Tatgericht daher, bei der Straffestsetzung den Umstand zu berücksichtigen, dass wegen der neuerlich abgeurteilten Taten der Widerruf einer früher gewährten Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten ist und der Angeklagte deshalb eine weitere Strafe zu verbüßen haben wird (BGHSt 41, 310; BGH NStZ-RR 2009, 367; BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - 1 StR 582/17).
  • OLG Dresden, 12.03.2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15

    Diebstahl von Bekleidung

    Weil aber die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts bei getrennter Aburteilung nicht zulässig ist (BGHSt 36, 270), muss die in der unverkürzten Vollstreckung sowohl der Jugendstrafe als auch der nach Erwachsenenstrafrecht zu verhängenden Strafe liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung bei der Strafzumessung zu berücksichtigt und ausgeglichen werden (BGHSt 36, 270, [275 ff.]; BGHSt 41, 310, [312]).
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