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   BGH, 16.02.1995 - 4 StR 733/94   

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BGH, 16.02.1995 - 4 StR 733/94 (https://dejure.org/1995,1360)
BGH, Entscheidung vom 16.02.1995 - 4 StR 733/94 (https://dejure.org/1995,1360)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 1995 - 4 StR 733/94 (https://dejure.org/1995,1360)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 8 EMRK; § 96 StPO; § 110a StPO
    Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Sperrerklärung bei verdeckten Ermittlern, V-Männern und Vertrauenspersonen

  • Wolters Kluwer

    Verdeckter Ermittler - Vertrauensperson - Sperrerklärung - Zuständigkeit des Innenministers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 96

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 41, 36
  • NJW 1995, 2569
  • MDR 1995, 733
  • NStZ 1995, 604
  • NStZ 1996, 287 (Ls.)
  • StV 1995, 225
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.08.1992 - 5 StR 290/92

    Bestimmung der Zuständigkeit für eine Sperrerklärungen für Auskünfte aus Akten

    Auszug aus BGH, 16.02.1995 - 4 StR 733/94
    Der 5. Strafsenat hat zwar - allerdings in bezug auf die Sperrerklärung für Auskünfte aus Akten und für die Versagung von Aussagegenehmigungen für Polizeibeamte - erwogen, ob es (auch) auf die Entscheidung des Justizsenators ankommen könne (Beschluß vom 13. August 1992 - 5 StR 290/92); er hat aber die Entscheidung offengelassen.
  • BGH, 26.04.1989 - 3 StR 52/89

    Ausübung der Funktion des Ministers durch den Leiter des dem Innenminister des

    Auszug aus BGH, 16.02.1995 - 4 StR 733/94
    Der Bundesgerichtshof ist bislang - ohne weitere Begründung - davon ausgegangen, daß insofern zuständige Oberste Dienstbehörde das Innenministerium sei (so für Informanten der Polizei: BGHR StPO § 96 Informant 4 = StV 1989, 377; BGH NStE Nr. 4 zu § 96 StPO; für Verdeckte Ermittler BGHSt 32, 115; 35, 82, 86).
  • BGH, 05.11.1982 - 2 StR 250/82

    Strafbarkeit wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 16.02.1995 - 4 StR 733/94
    Für V-Personen, die nach dem Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I 469, 547) zur Verschwiegenheit besonders verpflichtet sind, gilt dies um so mehr, als ihre Stellung der von Verdeckten Ermittlern angenähert ist (vgl. auch BGHSt 31, 148, 156).
  • OLG Zweibrücken, 15.09.1989 - 1 Ws 293/89

    Vollzug der Untersuchungshaft; Haftraum; Untersuchungshäftling; Fernsehgerät;

    Auszug aus BGH, 16.02.1995 - 4 StR 733/94
    cc) Der in der Literatur verschiedentlich vertretenen Auffassung (Nack in KK/StPO 3. Aufl. § 96 Rdn. 10; Schäfer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 96 Rdn. 13; ders. NStZ 1990, 46; Taschke, Die behördliche Zurückhaltung von Beweismitteln im Strafprozeß, 1989, S. 166), aus der Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren folge, daß dann, wenn es um Bekundungen der Zeugen über ihren Einsatz im Bereich der Strafverfolgung gehe, auch oder ausschließlich der Justizminister zu entscheiden habe, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
  • BGH, 03.11.1987 - 5 StR 579/87

    Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten bei einer Zeugenvernehmung durch ein

    Auszug aus BGH, 16.02.1995 - 4 StR 733/94
    Der Bundesgerichtshof ist bislang - ohne weitere Begründung - davon ausgegangen, daß insofern zuständige Oberste Dienstbehörde das Innenministerium sei (so für Informanten der Polizei: BGHR StPO § 96 Informant 4 = StV 1989, 377; BGH NStE Nr. 4 zu § 96 StPO; für Verdeckte Ermittler BGHSt 32, 115; 35, 82, 86).
  • BGH, 28.10.1987 - 2 StR 545/87

    Revision wegen Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung - Aufdeckung der

    Auszug aus BGH, 16.02.1995 - 4 StR 733/94
    aa) Welche Behörde als Oberste Dienstbehörde für die Abgabe von Sperrerklärungen fachlich zuständig ist, wenn die Sperre Informanten, Vertrauenspersonen oder Verdeckte Ermittler der Polizei betrifft (für Informanten der Staatsanwaltschaft vgl. BGH StV 1988, 45, 46), ist ausdrücklich weder in der StPO noch in anderen Gesetzen geregelt; die Frage kann nur mit Blick auf die mehr oder weniger enge Sachnähe dieser Entscheidung zu den Aufgaben des Innenministers einerseits oder des Justizministers andererseits beantwortet werden.
  • BGH, 31.03.1989 - 2 StR 706/88

    Aufklärungspflicht des Gerichts bei Sperrerklärung bezüglich eines Informanten

    Auszug aus BGH, 16.02.1995 - 4 StR 733/94
    Das Gericht war nicht gehalten, das Innenministerium im Wege der Gegenvorstellung zur Überprüfung seines Standpunktes zu veranlassen (BGHSt 36, 159, 162).
  • BGH, 19.05.1987 - 1 StR 202/87

    Möglichkeit der Strafmilderung bei Einwirkung eines polizeilichen Lockspitzels

    Auszug aus BGH, 16.02.1995 - 4 StR 733/94
    Mit diesen Strafzumessungserwägungen hat sie hinreichend deutlich gemacht, daß sie in dem Einsatz polizeilicher Lockspitzel und deren Tatprovokation über die zunächst angebotene Rauschgiftmenge hinaus einen gewichtigen Strafmilderungsgrund gesehen hat (BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 1, 2; BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 9, 10).
  • BGH, 17.10.1983 - GSSt 1/83

    Zur gerichtlichen Vernehmung von Vertrauenspersonen der Polizei und zur

    Auszug aus BGH, 16.02.1995 - 4 StR 733/94
    Der Bundesgerichtshof ist bislang - ohne weitere Begründung - davon ausgegangen, daß insofern zuständige Oberste Dienstbehörde das Innenministerium sei (so für Informanten der Polizei: BGHR StPO § 96 Informant 4 = StV 1989, 377; BGH NStE Nr. 4 zu § 96 StPO; für Verdeckte Ermittler BGHSt 32, 115; 35, 82, 86).
  • BGH, 05.08.1988 - 2 StR 399/88

    Erwägungen zur Strafrahmenwahl und Strafbemessung hinsichtlich eines polizeilich

    Auszug aus BGH, 16.02.1995 - 4 StR 733/94
    Mit diesen Strafzumessungserwägungen hat sie hinreichend deutlich gemacht, daß sie in dem Einsatz polizeilicher Lockspitzel und deren Tatprovokation über die zunächst angebotene Rauschgiftmenge hinaus einen gewichtigen Strafmilderungsgrund gesehen hat (BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 1, 2; BGHR StGB § 46 Abs. 1 V-Mann 9, 10).
  • BGH, 24.06.1998 - 5 AR (VS) 1/98

    Rechtsweg für die Anfechtung einer Sperrerklärung

    a) Der Antragsteller begehrt die Überprüfung, ob die vom - insoweit allein zuständigen (BGHSt 41, 36) - Innenminister entsprechend § 96 StPO abgegebene Sperrerklärung rechtswidrig ist.

    Im übrigen hat der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Regelung beim Verdeckten Ermittler (§ 110b Abs. 3 StPO; s. auch § 110d StPO) die Geheimhaltung von dessen Identität zu weitergehenden präventiven Zwecken (§ 110b Abs. 3 Satz 3 StPO: "insbesondere dann") ausdrücklich vorgesehen (vgl. BGHSt 41, 36).

  • BGH, 12.12.1996 - 4 StR 499/96

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

    Sie war zur Sachaufklärung nicht geboten; dementsprechend hielten alle Verfahrensbeteiligten weitere Schritte, die Aufhebung der Sperrerklärung durch den Innenminister (vgl. BGHSt 41, 36) zu erreichen, nicht für erforderlich.
  • BGH, 16.01.2001 - 1 StR 523/00

    Unerreichbarkeit bei V-Personen; V-Mann; Informant; Identität; Beweisantrag;

    Da dem Gericht eine Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde (vgl. BGHSt 41, 36, 38) nicht vorlag, durfte der Beweisantrag nicht wegen Unerreichbarkeit der Zeugen abgelehnt werden.
  • OLG Oldenburg, 28.08.1995 - Ss 326/95

    Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels auf einzelne Teile eines

    In der Sache selbst stehen die Urteilsausführungen nicht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH StV 1995, 225).
  • LG Potsdam, 26.09.2006 - 21 Qs 127/06

    Beschlagnahme von Behördenakten: Anforderungen an die Sperrerklärung einer

    Dies gilt selbst dann, wenn die Sperrerklärung fehlerhaft abgegeben worden ist (Nack, a.a.O, Rdnr. 31; BGH, St 38, 323; BGHSt 41, 36 m.w.N.).
  • OLG Oldenburg, 25.09.1995 - Ss 337/95

    Zulässigkeit der Einordnung der Annahme einer nicht geringen Menge

    Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Landgerichts mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht in Einklang steht, BGH StV 1995, 225.
  • KG, 21.06.1996 - 1 AR 1346/95
    Denn zuständig für die Abgabe einer Sperrerklärung betreffend die Identität eines von der Polizei zur Aufklärung von Straftaten eingesetzten Verdeckten Ermittlers oder eines von ihr eingesetzten V-Mannes ist nicht der Justizminister, sondern der Innenminister; dies gilt auch für Informanten der Polizei (vgl. BGH StV 1995, S. 225 f.).
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