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   BGH, 24.11.1995 - StB 84/95, 2 BJs 65/95-3   

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BGH, 24.11.1995 - StB 84/95, 2 BJs 65/95-3 (https://dejure.org/1995,2372)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1995 - StB 84/95, 2 BJs 65/95-3 (https://dejure.org/1995,2372)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1995 - StB 84/95, 2 BJs 65/95-3 (https://dejure.org/1995,2372)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 94 StPO; § 97 Abs. 2 S. 3 StPO; § 97 Abs. 5 StPO; Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG; § 129a Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Beschlagnahme eines Bekennerschreibens einer terroristischen Vereinigung in den Räumen eines Presseunternehmens

  • Wolters Kluwer

    Beschlagnahme - Schriftliche Erklärung - Bekennerschreiben - Terroristische Vereinigung - Presseunternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 94, § 97

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +2
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 77/96

    Verfassungsbeschwerde der TAZ gegen Beschlagnahme eines "täuschenden

    BGH, 28.02.1997 - 2 BJs 65/95

    Das K.O.M.I.T.E.E. - §§ 136, 163a StPO, Beschuldigtenstellung, § 70 StPO

    BGH, 24.11.1995 - StB 84/95

    Beschlagnahme eines Bekennerschreibens einer terroristischen Vereinigung in den

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Das K.O.M.I.T.E.E.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 41, 363
  • NJW 1996, 532
  • MDR 1996, 407
  • NStZ 1996, 199
  • StV 1996, 130
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.03.1982 - 2 BvR 1112/81

    Kein Zeugnisverweigerungsrecht für Journalisten bei Bekenneranrufen und

    Auszug aus BGH, 24.11.1995 - StB 84/95
    Dabei kann der Senat offenlassen, ob sogenannte terroristische Bekennerschreiben generell als Deliktsgegenstände im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 StPO anzusehen und deswegen von der journalistischen Beschlagnahmefreiheit ausgenommen sind (so Rebmann in Festschrift für Pfeiffer, 1988, S. 225, 235 ff.; zustimmend Rudolphi in SK-StPO § 97 Rdn. 36; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 97 Rdn. 23; Großpietsch, Das Zeugnisverweigerungsrecht von Journalisten aus Anlaß von Straftaten im Zusammenhang mit Demonstrationen, 1990, S. 71 f.; wohl zweifelnd Amelung in AK-StPO § 97 Rdn. 43; vgl. auch BVerfG NStZ 1982, 253, 254; Löffler, Presserecht 3. Aufl. § 53 StPO - § 23 LPG Rdn. 106, 107).

    Das Zeugnisverweigerungsrecht von Presseangehörigen und die entsprechende Freistellung von Beschlagnahmen sind verfassungsrechtlich nicht umfassend, sondern nur insoweit verbürgt, als dies im Interesse der Institution der Presse unumgänglich ist (BVerfG NStZ 1982, 253; vgl. auch BGHSt 28, 240, 254).

    Die Pressefreiheit findet ihre Grenze dort, wo sie auf andere wichtige Interessen des freiheitlich, demokratisch und rechtsstaatlich verfaßten Gemeinwesens, wie insbesondere das Interesse an der möglichst vollständigen Aufklärung und der gerechten Ahndung schwerer Straftaten, trifft (BVerfG aaO; vgl. ferner BVerfGE 32, 373, 381; 33, 367, 383; 36, 174, 186; 44, 353, 374) und die Erfüllung der publizistischen Aufgaben der Presse nicht den Vorrang gebietet (BVerfG NStZ 1982, 253).

    Unter diesen besonderen Umständen war ein im Interesse eines ungehinderten Informationsflusses durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu schützendes Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informant insoweit von vornherein nicht gegeben (offen gelassen von BVerfG NStZ 1982, 253, 254 für die sonst üblichen "Bekenneranrufe" und "Bekennerschreiben").

    Jedenfalls wegen der Besonderheiten des Falles ist auch die geltend gemachte Befürchtung unbegründet, daß als Folge von Durchsuchung und Beschlagnahme Informationen an die Presse aus dem terroristischen Bereich in künftigen Fällen ausbleiben werden (vgl. BVerfG NStZ 1982, 253, 254).

  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

    Auszug aus BGH, 24.11.1995 - StB 84/95
    Die Pressefreiheit findet ihre Grenze dort, wo sie auf andere wichtige Interessen des freiheitlich, demokratisch und rechtsstaatlich verfaßten Gemeinwesens, wie insbesondere das Interesse an der möglichst vollständigen Aufklärung und der gerechten Ahndung schwerer Straftaten, trifft (BVerfG aaO; vgl. ferner BVerfGE 32, 373, 381; 33, 367, 383; 36, 174, 186; 44, 353, 374) und die Erfüllung der publizistischen Aufgaben der Presse nicht den Vorrang gebietet (BVerfG NStZ 1982, 253).
  • BGH, 16.05.1973 - 2 StR 497/72

    Voraussetzungen für die Festsetzung eines Strafbefehls - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 24.11.1995 - StB 84/95
    Soweit sich die Beschwerdeführerinnen gegen die Sicherstellung weiterer handschriftlicher Notizen und zweier Tonbänder wenden, fehlte es im maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung an einer mit der Beschwerde angreifbaren richterlichen Beschlagnahmeentscheidung (vgl. BGHSt 25, 187, 189; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. vor § 296 Rdn. 4).
  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

    Auszug aus BGH, 24.11.1995 - StB 84/95
    Die Pressefreiheit findet ihre Grenze dort, wo sie auf andere wichtige Interessen des freiheitlich, demokratisch und rechtsstaatlich verfaßten Gemeinwesens, wie insbesondere das Interesse an der möglichst vollständigen Aufklärung und der gerechten Ahndung schwerer Straftaten, trifft (BVerfG aaO; vgl. ferner BVerfGE 32, 373, 381; 33, 367, 383; 36, 174, 186; 44, 353, 374) und die Erfüllung der publizistischen Aufgaben der Presse nicht den Vorrang gebietet (BVerfG NStZ 1982, 253).
  • BVerfG, 27.11.1973 - 2 BvL 12/72

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 49 Abs. 1 , 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie 61 BZRG

    Auszug aus BGH, 24.11.1995 - StB 84/95
    Die Pressefreiheit findet ihre Grenze dort, wo sie auf andere wichtige Interessen des freiheitlich, demokratisch und rechtsstaatlich verfaßten Gemeinwesens, wie insbesondere das Interesse an der möglichst vollständigen Aufklärung und der gerechten Ahndung schwerer Straftaten, trifft (BVerfG aaO; vgl. ferner BVerfGE 32, 373, 381; 33, 367, 383; 36, 174, 186; 44, 353, 374) und die Erfüllung der publizistischen Aufgaben der Presse nicht den Vorrang gebietet (BVerfG NStZ 1982, 253).
  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

    Auszug aus BGH, 24.11.1995 - StB 84/95
    Die Pressefreiheit findet ihre Grenze dort, wo sie auf andere wichtige Interessen des freiheitlich, demokratisch und rechtsstaatlich verfaßten Gemeinwesens, wie insbesondere das Interesse an der möglichst vollständigen Aufklärung und der gerechten Ahndung schwerer Straftaten, trifft (BVerfG aaO; vgl. ferner BVerfGE 32, 373, 381; 33, 367, 383; 36, 174, 186; 44, 353, 374) und die Erfüllung der publizistischen Aufgaben der Presse nicht den Vorrang gebietet (BVerfG NStZ 1982, 253).
  • BGH, 28.12.1978 - StB 235/78

    Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes eines Pressemitarbeiters - Schutz von

    Auszug aus BGH, 24.11.1995 - StB 84/95
    Das Zeugnisverweigerungsrecht von Presseangehörigen und die entsprechende Freistellung von Beschlagnahmen sind verfassungsrechtlich nicht umfassend, sondern nur insoweit verbürgt, als dies im Interesse der Institution der Presse unumgänglich ist (BVerfG NStZ 1982, 253; vgl. auch BGHSt 28, 240, 254).
  • BVerfG, 22.08.2000 - 1 BvR 77/96

    Verfassungsbeschwerde der TAZ gegen Beschlagnahme eines "täuschenden

    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. November 1995 - 2 BJs 65/95-3, StB 84/95 -,.
  • BGH, 13.01.1999 - 2 StB 14/98

    Presserechtliches Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeschutz für freie

    Da mithin der Beschlagnahmeschutz nach § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO von vornherein nicht bestand und nicht besteht, kommt es nicht auf die im Ergebnis zweifelhafte Frage an, ob das Schreiben, wie in der Beschlagnahmeanordnung im Sinne einer Hilfserwägung zusätzlich angenommen, als Gegenstand, der durch eine von dem Ermittlungsverfahren miterfaßte Straftat hervorgebracht ist, ohnehin von dem Beschlagnahmeverbot im Sinne einer Ausnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 StPO freigestellt wäre (vgl. dazu BGHSt 41, 363; Rebmann in Festschrift für Pfeiffer S. 225, 235 ff.).

    Durch das Grundgesetz gesichert ist die verfahrensrechtliche Freistellung vom Zeugniszwang und von der Beschlagnahme nur insoweit, als dies im Interesse der Institution der Presse unumgänglich ist (vgl. BVerfG NStZ 1982, 253; BGHSt 28, 240, 254; 41, 363, 366/367, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • KG, 30.07.2010 - 2 StE 2/08

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Anforderungen an das Verfahren bei der

    Ob allerdings auch Bekennerschreiben, mit denen ein anonymer Informant unter Zuhilfenahme der Presse die Öffentlichkeit auf die Ziele der Organisation, der er angehört, aufmerksam machen will und deren Verantwortlichkeit für die Straftat er bekennt, ein schützenswertes Vertrauensverhältnis zwischen Journalist und Informant begründen können (verneinend BGHSt 41, 363, 367; offen lassend BVerfG NStZ 2001, 43, 44; NStZ 1982, 253, 254), ob also die durch die verfahrensgegenständliche Maßnahme gesuchten und letztlich beschlagnahmten beiden Bekennerschreiben der militanten gruppe (mg) zum Brandanschlag vom 18. Mai 2007 in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO fallen, erscheint zweifelhaft.
  • LG Bonn, 14.01.2015 - 27 Qs 28/14
    Entscheidend ist nur die potenzielle Bedeutung des zu beschlagnahmenden Materials im Zeitpunkt der Beschlagnahmeanordnung (vgl. BVerfG NJW 1995, 2839; BGHSt 41, 363; BGH NStZ 1981, 94; VGH des Landes Berlin, Beschluss vom 28. Juni 2001 - 100/00 -, juris).
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