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   BGH, 06.12.1995 - 3 StR 550/95   

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https://dejure.org/1995,1007
BGH, 06.12.1995 - 3 StR 550/95 (https://dejure.org/1995,1007)
BGH, Entscheidung vom 06.12.1995 - 3 StR 550/95 (https://dejure.org/1995,1007)
BGH, Entscheidung vom 06. Dezember 1995 - 3 StR 550/95 (https://dejure.org/1995,1007)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 54 StGB; § 55 Abs. 1 StGB; § 39 StGB
    Erneute Bildung einer Gesamtstrafe, wenn bei einer früheren Gesamtstrafenbildung die Festsetzung einer Einzelstrafe fehlt; Gesamtstrafenbildung unter Abweichung von § 39 StGB

  • Wolters Kluwer

    Gesamtstrafe - Einzelstrafen - Fiktive Einzelstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 41, 374
  • NJW 1996, 1220
  • MDR 1996, 400
  • NStZ 1996, 228
  • StV 1996, 264
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.11.1995 - 1 StR 622/95

    Freiheitsstrafe über einem Jahr - Gesamtstrafe - Bemessung nach Wochen

    Auszug aus BGH, 06.12.1995 - 3 StR 550/95
    Den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung kann unter den vorliegenden Umständen nur entsprochen werden, wenn unter Abweichung von § 39 StGB die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr nicht nur nach Jahren und Monaten, sondern auch nach Wochen bemessen wird (BGHSt 16, 167; BGH, Beschluß vom 13. November 1995 - 1 StR 622/95; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 39 Rdn. 6).
  • BGH, 04.07.1961 - 1 StR 248/61

    Gesamtstrafenbildung aus Gefängnisstrafen und Zuchthausstrafen

    Auszug aus BGH, 06.12.1995 - 3 StR 550/95
    Den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung kann unter den vorliegenden Umständen nur entsprochen werden, wenn unter Abweichung von § 39 StGB die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr nicht nur nach Jahren und Monaten, sondern auch nach Wochen bemessen wird (BGHSt 16, 167; BGH, Beschluß vom 13. November 1995 - 1 StR 622/95; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 39 Rdn. 6).
  • BGH, 24.03.1988 - 1 StR 83/88

    Hinderung der Auflösung einer fehlerhaft gebildeten Gesamtstrafe durch die

    Auszug aus BGH, 06.12.1995 - 3 StR 550/95
    Zwar ermächtigt und verpflichtet § 55 StGB den Tatrichter, in rechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen und gibt ihm auch die Befugnis, etwa eine unter Mißachtung der Zäsurwirkung eines früheren Urteils gebildete und deshalb fehlerhafte Gesamtstrafe aufzulösen und die Gesamtstrafenbildung insgesamt neu vorzunehmen (BGHSt 35, 243, 244 f.).
  • BGH, 22.09.1953 - 1 StR 726/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.12.1995 - 3 StR 550/95
    Hat es der frühere Tatrichter, dessen Gesamtstrafe im Rahmen des § 55 StGB in ihre Einzelstrafen aufzulösen ist, um diese in eine neuzubildende Gesamtstrafe einbeziehen zu können, jedoch verabsäumt, für eine Tat überhaupt eine bestimmte Einzelstrafe festzusetzen, so liegt insoweit auch keine richterliche Entscheidung vor (BGHSt 4, 345, 346 f.).
  • BGH, 13.01.1999 - 3 ARs 17/98

    Gesamtstrafenbildung

    Der Senat hält an seiner Entscheidung BGHSt 41, 374 fest.

    Daran sieht er sich u.a. durch die Senatsentscheidung in BGHSt 41, 374 gehindert, weil er meint, der 3. Strafsenat habe dort entschieden, ein früheres Urteil könne nicht Gegenstand einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB werden, wenn die Festsetzung von Einzelstrafen unterlassen worden war.

    Diese Auffassung, die der Senat nach wie vor für zutreffend hält, führt in der Entscheidung BGHSt 41, 374 dazu, daß die vom Tatrichter im späteren Urteil bei der Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB aufgrund eigener Überlegungen konstruierte - fehlende - frühere Einzelstrafe in Wegfall kommen mußte, eine weitere, früher bereits festgesetzte Einzelstrafe jedoch bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden konnte.

    Wenn der anfragende Senat die fehlenden Einzelstrafen entsprechend den Ausführungen in BGH NStZ 1997, 385 nachträglich konstruieren will, so steht dem die Senatsentscheidung BGHSt 41, 374 entgegen.

  • BGH, 12.08.1998 - 3 StR 537/97

    Zäsurwirkung eines früheren Urteils bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Dagegen hat der 2. Strafsenat (BGHSt 43, 34) in Weiterentwicklung einer Entscheidung des erkennenden Senats (BGHSt 41, 374) entschieden, ein früheres Urteil könne nicht in eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB einbezogen werden, wenn in ihm die Festsetzung von Einzelstrafen unterlassen worden sei.
  • BGH, 26.03.1997 - 2 StR 107/97

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe, wenn das frühere Urteil auf eine

    § 55 StGB ermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, in rechtskräftige frühere Gesamtstrafen einzugreifen (BGHSt 35, 243, 245; 41, 374, 375).

    Der spätere Tatrichter ist aber nicht befugt, die vom früheren Tatrichter verabsäumte Festsetzung einer Einzelstrafe aufgrund eigener Erwägungen nachzuholen (BGHSt 41, 374, 376).

    Für diese richterliche Entscheidung (BGHSt 4, 345; 41, 374, 375) fehlt ihm die Zuständigkeit.

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