Rechtsprechung
   BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,354
BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95 (https://dejure.org/1995,354)
BGH, Entscheidung vom 20.12.1995 - 3 StR 245/95 (https://dejure.org/1995,354)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 1995 - 3 StR 245/95 (https://dejure.org/1995,354)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,354) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG; § 30a Abs. 1 BtMG
    Handeltreiben: Tatbestandsmerkmal der "nicht geringen Menge" bei Betäubungsmitteldelikten in Bezug auf Haschisch (Canabis; Festhalten an der bisherigen Wirkstoffmenge, dem bisherigen Grenzwert; minderes Gefahrenpotential); verfassungsrechtliche Grenzen der ...

  • Wolters Kluwer

    Betäubungsmittel - Cannabis - Nicht geringe Menge

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Die "nicht-geringe Menge" bei Cannabisprodukten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Betäubungsmittelstrafrecht: Nicht geringe Menge Haschisch (Canabis, Marihuana, Tetrahydrocannabinol)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Nicht geringe Menge Haschisch (Canabis, Marihuana, Tetrahydrocannabinol) im Sinne des BtMG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BtMG § 29a § 30 § 30a

Papierfundstellen

  • BGHSt 42, 1
  • NJW 1996, 794
  • MDR 1996, 515
  • NStZ 1996, 138
  • NStZ 1996, 139
  • NStZ 1996, 195 (Ls.)
  • StV 1996, 317
  • StV 1996, 95
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95
    Seiner Auffassung nach stimmen die Kriterien, die das Bundesverfassungsgericht in dem in BVerfGE 90, 145 veröffentlichen Beschluß zur Rechtfertigung der strafrechtlichen Verfolgung des unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten aufgestellt hat, weitgehend mit den Aspekten überein, die die Grundlage für die den Begriff der "nicht geringen Menge" definierende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bilden.

    Vielmehr ist an der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH NStZ 1995, 350; BGH, Beschluß vom 30. Mai 1995 - 1 StR 223/95) und der herrschenden Rechtsprechung im übrigen (vgl. zuletzt grundlegend OLG Düsseldorf StV 1995, 527) festzuhalten, daß das in § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und § 30 a Abs. 1 BtMG enthaltene Tatbestandsmerkmal "nicht geringe Menge" bei Cannabisprodukten ab einem Grenzwert von 7, 5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) erfüllt ist (offen gelassen in BVerfGE 90, 145, 169/170, 193, 198/199).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat gegen die Angemessenheit der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr im Fall des unerlaubten Handeltreibens mit einer "nicht geringen Menge" eines Cannabisproduktes keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfGE 90, 145, 193, 198/199).

    Heute steht demgegenüber die Erkenntnis im Vordergrund, daß weniger die Rauschgewöhnung als vielmehr die Einheitlichkeit des Drogenmarktes - der Haschischkonsument bezieht seinen Stoff bei Dealern, die auch mit härteren, für sie einträglicheren Drogen ihr Geschäft machen - für eine nicht näher bestimmte Zahl von Haschischkonsumenten zum "Umsteigen" führt (vgl. BVerfGE 90, 145, 181).

    Nach den Darlegungen von Geschwinde, der hinsichtlich der Gefahren, die dem einzelnen und der Gemeinschaft durch den Cannabiskonsum drohen, eine "mittlere Position" vertritt (BVerfGE 90, 145, 180), wird geschätzt, daß "ca. 5 % aller Jugendlichen mit (Cannabis-)Konsumerfahrung auf 'härtere' Drogen, zumeist vom Opiattyp, umsteigen, wobei die Zahl der Umsteiger unter den habituellen Cannabiskonsumenten höher ist als bei Gelegenheitskonsumenten" (Geschwinde, Rauschdrogen, 2. Aufl. 1990, S. 44 Rdn. 166).

    Auch wenn die stoffliche Eigenschaft von Cannabis nicht zur körperlichen Abhängigkeit führt, ist dessen Sozialschädlichkeit nicht zu verkennen (vgl. Graßhof BVerfGE 90, 199, 208).

    Ist ein solch großer Vorrat vorhanden, gibt der Besitzer nach den Erfahrungen des Senats davon auch unerlaubt an Freunde und Bekannte - durchaus auch an Jugendliche - ab oder überläßt ihnen davon unerlaubt zum unmittelbaren Verbrauch (vgl. auch BVerfGE 90, 145, 186).

    Das ist im Verhältnis zwischen Heroin und Cannabisprodukten durch 150 zu 500 "Konsumeinheiten" geschehen (BGHSt 33, 8, 12 ff.; vgl. auch BVerfGE 90, 145, 169).

    Wenn auch der gelegentliche Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1994 (BVerfGE 90, 145) nun anders zu beurteilen ist, so hat der Senat keinen Anlaß, die "nicht geringe Menge" von Cannabisprodukten im Hinblick darauf anders zu definieren als 1984.

    Es geht um die Gestaltung des sozialen Zusammenlebens in einer Weise, die es von sozialschädlichen Wirkungen des Umgangs mit Drogen freihält (BVerfGE 90, 145, 174).

    Es bestehen keine Bedenken, daraus zu folgern, daß - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls - bei Cannabisharz (Haschisch) der THC-Gehalt in Gewichtsprozenten aufgrund von Qualitätsangaben der Verbraucher im Zweifel für den Angeklagten wie folgt geschätzt werden kann (vgl. auch BVerfGE 90, 145, 179; Körner BtMG 4. Aufl. 1994, C 1 Rdn. 232):.

  • BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84

    Nicht geringe Menge bei Cannabisprodukten

    Auszug aus BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95
    Enthält ein Cannabisprodukt mindestens 7, 5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), so ist das Tatbestandsmerkmal "nicht geringe Menge" in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG und § 30a Abs. 1 BtMG erfüllt (Bestätigung BGH, 18. Juli 1984, 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8).

    Es möchte von der Senatsentscheidung, in der die "nicht geringe Menge" bei Cannabisprodukten auf 7, 5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), das sind 500 durchschnittliche Konsumeinheiten 15 mg THC, festgelegt worden ist (BGHSt 33, 8), abweichen und die Revision der Staatsanwaltschaft jedenfalls hinsichtlich des Schuldspruchs verwerfen.

    Bei seinen Erwägungen geht das vorlegende Oberlandesgericht - ebenso wie der Senat in BGHSt 33, 8, 12 - davon aus, daß sich die erforderliche "Wirkmenge" für einen durchschnittlichen Cannabisrausch ("Konsumeinheit"), die auch von keinem anderen Gericht ernsthaft in Frage gestellt worden sei, auf 15 mg THC belaufe.

    Im Hinblick auf die in BGHSt 33, 8 abgedruckte Senatsentscheidung hat es die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:.

    Eine vom Oberlandesgericht wohl ins Auge gefaßte "wertende Auslegung" des die höheren Strafrahmen begründenden Tatbestandsmerkmals "nicht geringe Menge" "mit Rücksicht auf den Einzelfall" würde mit dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB) nicht im Einklang stehen; denn Rechtsunterworfene und Rechtsanwendende müssen wissen, von welchem Grenzwert an das Tatbestandsmerkmal erfüllt ist (BGHSt 32, 162, 163; 33, 8, 9).

    Unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Konsumeinheit von 15 mg THC hat der Senat in seinem Urteil vom 18. Juli 1984 (BGHSt 33, 8) entschieden, daß 500 Konsumeinheiten 15 mg THC, also 7, 5 g THC, eine "nicht geringe Menge" im Sinne des Gesetzes sind.

    Die Erwägungen des Senats zum Gefahrenpotential der Cannabisprodukte, die zu seiner in BGHSt 33, 8 abgedruckten Entscheidung geführt haben, werden - mit einer noch zu erörternden Ausnahme - auch heute, wie die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (aaO 179 ff.) belegen, weitgehend bestätigt.

    Allerdings kann der Dauerkonsum von Cannabisprodukten zu Verhaltensstörungen, Lethargie, Gleichgültigkeit, Angstgefühlen, Realitätsverlust und Depressionen führen; gerade das vermag die Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen nachhaltig zu stören (BVerfG aaO 180; BGHSt 33, 8, 12/13).

    Zwar ist die Annahme, der Gebrauch von Cannabis führe zwangsläufig zu dem gefährlicherer Stoffe, weder damals (BGHSt 33, 8, 12) vertreten worden noch heute zu vertreten (Schweizerisches Bundesgericht StV 1992, 18, 19).

    Das ist im Verhältnis zwischen Heroin und Cannabisprodukten durch 150 zu 500 "Konsumeinheiten" geschehen (BGHSt 33, 8, 12 ff.; vgl. auch BVerfGE 90, 145, 169).

  • LG Frankfurt/Main, 15.10.1990 - 89 Js 42007/90
    Auszug aus BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95
    Dem widersprechen auch nicht die Darlegungen des Schweizerischen Bundesgerichts (StV 1992, 18).

    Zwar ist die Annahme, der Gebrauch von Cannabis führe zwangsläufig zu dem gefährlicherer Stoffe, weder damals (BGHSt 33, 8, 12) vertreten worden noch heute zu vertreten (Schweizerisches Bundesgericht StV 1992, 18, 19).

    Diese Schätzung hat auch das Schweizerische Bundesgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt (StV 1992, 18, 19).

  • BGH, 07.11.1983 - 1 StR 721/83

    Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95
    Es hält die Orientierung des Senats an der Wertfestsetzung für Heroin (BGHSt 32, 162) wegen der bereits qualitativ unterschiedlichen Wirkung beider Betäubungsmittel für anfechtbar.

    Eine vom Oberlandesgericht wohl ins Auge gefaßte "wertende Auslegung" des die höheren Strafrahmen begründenden Tatbestandsmerkmals "nicht geringe Menge" "mit Rücksicht auf den Einzelfall" würde mit dem Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB) nicht im Einklang stehen; denn Rechtsunterworfene und Rechtsanwendende müssen wissen, von welchem Grenzwert an das Tatbestandsmerkmal erfüllt ist (BGHSt 32, 162, 163; 33, 8, 9).

    Die auf einer Vielzahl von Konsumeinheiten beruhende Gewichtsangabe eines Wirkstoffs als Grenzwert für einen gesetzlich nicht genau umschriebenen Mengenbegriff ist zwangsläufig nicht "sachlich-rechnerisch überprüfbar" (so wohl die Forderung des vorlegenden Oberlandesgerichts) zu begründen, sondern notwendig "dezisionistisch" (vgl. für andere Betäubungsmittel BGHSt 32, 162; 33, 169; 35, 43; 35, 179).

  • OLG Düsseldorf, 11.04.1995 - 5 Ss 85/95
    Auszug aus BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95
    Vielmehr ist an der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH NStZ 1995, 350; BGH, Beschluß vom 30. Mai 1995 - 1 StR 223/95) und der herrschenden Rechtsprechung im übrigen (vgl. zuletzt grundlegend OLG Düsseldorf StV 1995, 527) festzuhalten, daß das in § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und § 30 a Abs. 1 BtMG enthaltene Tatbestandsmerkmal "nicht geringe Menge" bei Cannabisprodukten ab einem Grenzwert von 7, 5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) erfüllt ist (offen gelassen in BVerfGE 90, 145, 169/170, 193, 198/199).

    Das gilt um so mehr, als er nicht nur von allen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs, sondern "allgemein als praktikabel anerkannt und akzeptiert worden ist" (OLG Düsseldorf StV 1995, 527, 528).

  • BGH, 25.08.1992 - 1 StR 362/92

    Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des Erwerbs von Cannabisharz (Haschisch)

    Auszug aus BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95
    Sicher gibt es "keine einlinige kausale Verknüpfung zwischen dem Konsum von Haschisch und dem Entstehen einer Heroinsucht" (BGHSt 38, 339, 342).

    Dem entspricht, daß in den dem Senat vorgelegten Strafsachen immer wieder "Drogenkarrieren" festgestellt worden sind, in denen vor einer Abhängigkeit von einer anderen Droge und der Sucht Haschisch genommen worden ist (vgl. auch BGHSt 38, 339, 342).

  • BGH, 17.10.1986 - 2 StR 520/86

    Rechtliche Würdigung einer unerlaubten Einfuhr von Heroin zum überwiegenden

    Auszug aus BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95
    Für die Strafzumessung ist es ebenfalls von bestimmender Bedeutung, ob die "nicht geringe Menge" im Einzelfall gerade erreicht ist oder ob sie - in welchem Ausmaß - um ein Vielfaches überschritten wird (BGHR BtMG § 30 II Eigenverbrauch 1 und Wertungsfehler 1, 2; BGH NStZ 1990, 84).

    Dennoch hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diese Fallgestaltungen nicht "undifferenziert eingeordnet", sondern wiederholt ausdrücklich entschieden, daß die unerlaubte Einfuhr einer "nicht geringen Menge" zum Eigenverbrauch, wenn sie den Grenzwert nicht erheblich überschreitet, die Anwendung des Strafrahmens für minder schwere Fälle nahelegt (BGHR BtMG § 30 II Eigenverbrauch 1); die Annahme des Regelstrafrahmens in einem Fall der unerlaubten Einfuhr von 15, 2 Gramm Tetrahydrocannabinol (also über 1000 "Konsumeinheiten") überwiegend zum Eigenverbrauch hat der Bundesgerichtshof als rechtsfehlerhaft aufgehoben (BGHR BtMG § 30 II Wertungsfehler 1).

  • BGH, 30.05.1995 - 1 StR 223/95

    Grenze der nicht geringen Menge bei Cannabisprodukten

    Auszug aus BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95
    Vielmehr ist an der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH NStZ 1995, 350; BGH, Beschluß vom 30. Mai 1995 - 1 StR 223/95) und der herrschenden Rechtsprechung im übrigen (vgl. zuletzt grundlegend OLG Düsseldorf StV 1995, 527) festzuhalten, daß das in § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und § 30 a Abs. 1 BtMG enthaltene Tatbestandsmerkmal "nicht geringe Menge" bei Cannabisprodukten ab einem Grenzwert von 7, 5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) erfüllt ist (offen gelassen in BVerfGE 90, 145, 169/170, 193, 198/199).
  • BGH, 22.12.1987 - 1 StR 612/87

    Voraussetzung der nicht geringen Menge bei der Zubereitung von Morphin

    Auszug aus BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95
    Die auf einer Vielzahl von Konsumeinheiten beruhende Gewichtsangabe eines Wirkstoffs als Grenzwert für einen gesetzlich nicht genau umschriebenen Mengenbegriff ist zwangsläufig nicht "sachlich-rechnerisch überprüfbar" (so wohl die Forderung des vorlegenden Oberlandesgerichts) zu begründen, sondern notwendig "dezisionistisch" (vgl. für andere Betäubungsmittel BGHSt 32, 162; 33, 169; 35, 43; 35, 179).
  • BGH, 11.04.1985 - 1 StR 507/84

    Nicht geringe Menge von Amphetamin-Zubereitungen

    Auszug aus BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95
    Die auf einer Vielzahl von Konsumeinheiten beruhende Gewichtsangabe eines Wirkstoffs als Grenzwert für einen gesetzlich nicht genau umschriebenen Mengenbegriff ist zwangsläufig nicht "sachlich-rechnerisch überprüfbar" (so wohl die Forderung des vorlegenden Oberlandesgerichts) zu begründen, sondern notwendig "dezisionistisch" (vgl. für andere Betäubungsmittel BGHSt 32, 162; 33, 169; 35, 43; 35, 179).
  • BGH, 01.09.1987 - 1 StR 191/87

    Nicht geringe Menge von LSD

  • BGH, 08.04.1988 - 3 StR 117/88

    Berücksichtigung von Vorstrafen, die Einordnung des eingeführten

  • BGH, 03.02.1995 - 4 StR 773/94

    Abgrenzung - Haschisch - Betäubungsmittel - Geringe Menge

  • LG Lübeck, 01.09.1994 - 713 Js 5750/94
  • OLG Schleswig, 26.04.1995 - 1 Ss 379/94

    Mehrere Kilo Haschisch als geringe Menge

  • BGH, 08.11.1989 - 3 StR 368/89

    Betäubungsmittel - Drogen - Unerlaubtes Handeltreiben - Sittenwidriges

  • AG Bernau, 18.09.2019 - 2 Cs 346/19

    Vorlage an das BVerfG: Sind die Regelungen zum Verkehr/Erwerb von Cannabis

    Das Betäubungsmittelstrafrecht wurde im Zuge einer ,Kriminalisierungshysterie" (vgl. Böllinger, Strafverteidiger 1996, S. 317, 320) mit Strafrahmen ausgestattet, die man sonst nur im Zusammenhang mit Tötungsdelikten und wenigen anderen schwersten Straftaten kennt.
  • LG Lübeck, 25.11.1996 - 713 Js 22715/96

    Strafbarkeit wegen erlaubnisloser Einfuhr von und Handeltreibens mit

    Im Lichte u.a. der Entscheidung des BVerfG vom 9. März 1994 ("Cannabis-Beschluß"; BVerfGE 90, 145 ff) und auch des BGH vom 20. Dezember 1995 (BGH NStZ 96, 139 ff) hat die Kammer im Hinblick auf die Verhältnismäßgkeit der Rechtsfolge eine Beweisaufnahme durchgeführt zur Frage einer gesundheitlichen und sozialen Unbedenklichkeit von Cannabis auch unter Berücksichtigung der These einer etwaigen Schrittmacherfunktion von Haschisch hin zu harten Drogen, insbesondere Heroin.

    Es gibt in der aktuellen wissenschaftlichen Literatur keinen Hinweis auf die Existenz eines sog. "amotivationalen Syndroms" ; das gilt selbst für den Fall des Dauergenusses von Cannabis bei hoher Dosierung (anders aber BGHSt 33, 9 ff; BGH StV 92, 513: "verhängnisvoll"; OLG Düsseldorf, StV 95, 527 ff, 528; BGH NStZ 96, 139 ff, 141; BVerfG, a.a.O., 180 f).

    Es ist wissenschaftlich nicht belegt , daß von Cannabis sog. "sozialschädliche Auswirkungen" ausgehen, die gesundheitspolitisch auch nur einigermaßen nenneswert sein könnten (anders aber neuerdings BGH NStZ 96, 139 ff, 141; insbesondere auch Graßhof, BVerfG, a.a.O., 208, 212 - abweichende Meinung -).

    Die Einheitlichkeit dieses Marktes (vgl. BVerfG, a.a.O., 181, BGH NStZ 96, 139 ff, 141) begünstigt die Gefahr des Umsteigens von Cannabis auf andere Rauschmittel, auch harte Drogen.

    Die nicht geringe Menge ist hier etwa um das 60-fache überschritten (BGH NStZ 96, 139 ff; vgl. auch unter V).

    Um im System der Verbrechenstatbestände und in Ansehung der zum Teil hohen Mindeststrafen gleichwohl zu einer verhältnismäßigen Strafe kommen zu können, hat das BVerfG an mehreren Stellen ausdrücklich darauf hingewiesen, daß - als Regulativ - der Grenzwert von 7, 5 g THC heraufgesetzt werden kann (BVerfG, a.a.O., 169, 193; Böllinger, StV 96, 317 ff, 321: BVerfG "hat klargestellt"; Kreuzer, JZ 96, 801 ff, 802: BVerfG hat "aufgerufen"; BGH, NStZ 96, 139 ff, 140, BVerfG hat "offengelassen").

    Die Kammer will dieser Rechtsprechung trotz der in der Literatur erhobenen Bedenken (Böllinger, StV 96, 317 ff; Kreuzer, JZ 96, 801 ff) hier folgen.

    Der BGH greift diese gesetzgeberische Begründung aktuell auf bezüglich der "nicht geringen Menge", indem er darauf verweist, daß die "Annahme mangelnder Gefährlichkeit ungesichert" sei, ohne allerdings eine inhaltliche Gewichtung der Beweis lage vorzunehmen (BGH NStZ 96, 139 ff, 140; auch OLG Düsseldorf, StV 95, 527 ff, 528).

    In Ansehung und nach der Logik der Entscheidung des BVerfG heißt das: was - u.U. bzgl. des Gelegenheitskonsumenten - für das "Ob" der Strafbarkeit gilt, muß bei anderen, gefahrenintensiveren Umgangsformen zwar abgeschwächt aber vom Grundsatz her genauso für das "Wie" der Rechtsfolge gelten (Böllinger, StV 96, 317 ff, 318; Kreuzer, JZ 96, 801 ff, 803: "Sandhaufeneffekt").

    Anderenfalls würde Ursache und Wirkung des strafrechtlichen Verbots vertauscht werden (Kreuzer JZ 96, 801 ff, a.a.O., 804; Böllinger, StV 96, 317 ff, 318; Schneider, StV 92, 514 ff, 515, v. Wolffersdorf, RdJB, 148 ff, 151).

  • BGH, 28.10.2004 - 4 StR 59/04

    Nicht geringe Menge bei Khat-Pflanzen (Wirkstoffgehalt; Cathinon; allgemeine

    aa) Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 42, 1 näher ausgeführt hat, kann die "nicht geringe Menge" eines Betäubungsmittels wegen der in illegalen Betäubungsmitteln sehr unterschiedlichen Wirkstoffgehalte grundsätzlich nicht anders festgesetzt werden als durch ein Vielfaches des zum Erreichen eines Rauschzustandes erforderlichen jeweiligen Wirkstoffs (Konsumeinheit).

    Dabei müssen die Grenzwerte für die verschiedenen Betäubungsmittel gerade wegen ihrer qualitativ unterschiedlichen Wirkung aufeinander abgestimmt sein (BGHSt 42, 1, 10).

    Schon deshalb besteht weder die Gefahr, Khat könne, wie etwa Amphetamin oder Ecstasy, eine Droge der Wahl für junge Discothekenbesucher werden, noch ist zu besorgen, Khatkonsum könne eine Einstiegsfunktion für härtere Drogen haben (vgl. BGHSt 33, 8, 13; BGHSt 42, 1, 6 f.).

    cc) Bei der zwangsläufig "dezisionistischen" (vgl. BGHSt 42, 1, 11) Grenzwertfestlegung auf 30 g Cathinon folgt der Senat im Ergebnis der Empfehlung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. Eine Grenzwertfestlegung auf mehr als das Dreifache des für Amphetamin bestimmten Wertes erscheint ungeachtet der deutlich - nach Einschätzung des Gutachtens des Bundeskriminalamts "etwa" ein Drittel bis ein Fünftel - geringeren toxischen Wirksamkeit von Cathinon in der Darreichungsform von Khat-Pflanzen im Vergleich zu Amphetamin nicht gerechtfertigt, weil dies die in beiden Gutachten näher beschriebene gesundheitliche Gefährdung durch gewohnheitsmäßigen Konsum von Khat außer Acht ließe.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht