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   BGH, 23.07.1997 - StB 11/97   

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https://dejure.org/1997,3648
BGH, 23.07.1997 - StB 11/97 (https://dejure.org/1997,3648)
BGH, Entscheidung vom 23.07.1997 - StB 11/97 (https://dejure.org/1997,3648)
BGH, Entscheidung vom 23. Juli 1997 - StB 11/97 (https://dejure.org/1997,3648)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 361 StPO
    Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens im Fall des Todes des Verurteilten; keine Weiterverfolgung des Antrags durch die Angehörigen

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens unter Berücksichtigung des verstorbenen Verurteilten nach Einlegung der Beschwerde sowie der nicht Weiterverfolgung des Rechtsmittels durch die Angehörigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 361

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 169
  • NJW 1997, 2762
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.11.1967 - 1 StE 1/64

    Anwendbarkeit des § 371 Strafprozessordnung (StPO) bei Wiederaufnahme des

    Auszug aus BGH, 23.07.1997 - StB 11/97
    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (vgl. BGHSt 21, 373, 376).
  • BGH, 08.06.1999 - 4 StR 595/97

    Tod des Betroffenen; Einstellung; Rechtsbeschwerdeverfahren; Bußgeldverfahren

    Wenn der Verurteilte nach Einlegung einer Beschwerde gegen den seinen Wiederaufnahmeantrag als unzulässig verwerfenden Beschluß verstirbt und kein Antragsberechtigter an seine Stelle tritt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Verfahren förmlich einzustellen (BGHSt 43, 169).

    Es gibt keinen Grund, warum die zutreffende Erwägung, die Einstellung des Verfahrens sei geboten, "um es endgültig abzuschließen und klarzustellen, daß es nach dem Tode ... nicht fortgeführt wird" (BGHSt 43, 169, 170), nicht auch für das Erkenntnisverfahren Geltung beanspruchen kann.

  • BGH, 04.03.1999 - 4 StR 595/97

    Vorlagebeschluß; Verfahrenseinstellung wegen Tod des Betroffenen

    Wenn der Verurteilte nach Einlegung einer Beschwerde gegen den seinen Wiederaufnahmeantrag als unzulässig verwerfenden Beschluß verstirbt und kein Antragsberechtigter an seine Stelle tritt, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Verfahren förmlich einzustellen ( BGHSt 43, 169 ).

    Es gibt keinen Grund, warum die zutreffende Erwägung des 3. Strafsenats, die Einstellung des Verfahrens sei geboten, "um es endgültig abzuschließen und klarzustellen, daß es nach dem Tode ... nicht fortgeführt wird" ( BGHSt 43, 169, 170), nicht auch für das Erkenntnisverfahren Geltung beanspruchen kann.

  • OLG Stuttgart, 04.05.1999 - 1 Ws 59/99

    Wiederaufnahme eines Verfahrens wegen eines gemeinschaftlichen Vergehens gegen

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