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   BGH, 25.03.1997 - 1 StR 579/96   

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https://dejure.org/1997,2766
BGH, 25.03.1997 - 1 StR 579/96 (https://dejure.org/1997,2766)
BGH, Entscheidung vom 25.03.1997 - 1 StR 579/96 (https://dejure.org/1997,2766)
BGH, Entscheidung vom 25. März 1997 - 1 StR 579/96 (https://dejure.org/1997,2766)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2, 4 StPO
    Kombination zwischen Teilaufhebung und Teilverwerfung durch Beschluss im Revisionsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Beschlussverfahren unter Anwendung des § 349 Abs.2 und 4 Strafprozessordnung (StPO) - Zulässigkeit der Kombination von Teilentscheidungen - Anfechtung von nur einem Teil des Urteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 43, 31
  • NJW 1997, 2061
  • NStZ 1999, 95 (Ls.)
  • NJ 1997, 391
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1060/81

    Verstoß gegen das Willkürverbot bei der Verwerfung einer strafrechtlichen

    Auszug aus BGH, 25.03.1997 - 1 StR 579/96
    Das Bundesverfassungsgericht hält eine Beschlußentscheidung nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO für zulässig (BVerfGE 59, 98, 102).
  • BVerfG, 14.04.1999 - 2 BvR 538/99

    Wegen ungenügender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine

    b) Die mitangegriffene Revisionsentscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO, die den Schuldspruch betrifft, bedurfte von Verfassungs wegen keiner Begründung (stRspr; vgl. nur Beschlüsse des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1982 - 2 BvR 1506/81 -, NJW 1982, S. 925 und vom 22. Juni 1984 - 2 BvR 692/84 -, EuGRZ 1984, S. 442 f.), auch soweit sie mit einer Entscheidung nach § 349 Abs. 4 StPO zum Strafausspruch kombiniert wurde (vgl. dazu BGHSt 43, 31 ff.).
  • KG, 04.07.2001 - 1 Ss 263/00
    Entgegen den Bedenken der Verteidigung sind Entscheidungen im Beschlußverfahren nach § 349 Abs. 2 und Abs. 4 (i.V.m. § 354 Abs. 1) StPO zulässig (vgl. BGHSt 43, 31; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl., § 349 Rdn. 32).
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