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   BGH, 24.06.1998 - 5 AR (VS) 1/98 (1)   

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BGH, 24.06.1998 - 5 AR (VS) 1/98 (1) (https://dejure.org/1998,834)
BGH, Entscheidung vom 24.06.1998 - 5 AR (VS) 1/98 (1) (https://dejure.org/1998,834)
BGH, Entscheidung vom 24. Juni 1998 - 5 AR (VS) 1/98 (1) (https://dejure.org/1998,834)
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Geheimgehaltener V-Mann

§ 40 VwGO, § 23 EGGVG, Anfechtung einer Sperrerklärung nach § 96 StPO nur im Verwaltungsrechtsweg, da es sich im Schwerpunkt um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr handelt

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Rechtsweg - Verwaltungsrechtsweg - Sperrerklärung - Innenminister - Auskunftsperson - Vertrauensperson

  • Judicialis

    EGGVG § 29 Abs. 1 Satz 2; ; EGGVG §§ ... 23 ff.; ; StPO § 96; ; StPO § 244 Abs. 2; ; StPO § 54 Abs. 1; ; VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1; ; SGB-X § 68; ; StUG § 5 Abs. 2; ; BRRG § 39 Abs. 3; ; BBG § 62 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 96; EGGVG §§ 23 ff.
    Rechtsweg für die Anfechtung einer Sperrerklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 44, 107
  • NJW 1998, 3577
  • NStZ 1998, 357
  • NStZ 1999, 40 (Ls.)
  • NJ 1998, 488
  • StV 1998, 411
  • DVBl 1998, 1016
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 10.02.1993 - 5 StR 550/92

    Sperrerklärung bezüglich der Identität von Zeugen; Beweisantrag auf Vernehmung

    Auszug aus BGH, 24.06.1998 - 5 AR (VS) 1/98
    Der Innenminister hat seine Sperrerklärung auch auf die Gefahr von "Sanktionen" gegen den Zeugen "bis hin zur Tötung" gestützt; eine solche Gefahr jedenfalls ist kein der Strafverfolgung gegenüber nachrangiger Zweck (zu den Abwägungskriterien vgl. BGHSt 39, 141, 145).

    Der Bundesgerichtshof (BGHSt 39, 141) hat deshalb entschieden, daß auch eine rechtmäßige Sperrerklärung nicht zu einem Beweisverbot führt.

    Daß es sich nicht um eine Maßnahme der Strafrechtspflege handelt, folgt auch daraus, daß dann, wenn das Gericht aus den Akten oder aus sonstigen Erkenntnisquellen die Identität des Zeugen kennt, die Sperrerklärung als solche seiner Ladung und Vernehmung nicht entgegensteht (BGHSt 39, 141).

    § 96 StPO stellt inhaltlich keine strafprozessuale Vorschrift dar, sondern schränkt (ausdrücklich) die Vorlegung und Auslieferung von Akten und anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken und (analog) die Erteilung von entsprechenden Auskünften an die Strafjustiz aus - der Strafrechtspflege nicht grundsätzlich untergeordneten - Gründen des Staatswohls und der Gefahrenabwehr ein (vgl. BGHSt 38, 237; BGHSt 39, 141).

    An solche Vertraulichkeitszusagen der Exekutive sind die Gerichte nicht gebunden (BGHSt 39, 141).

  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 11.73

    Zwangsweise Mitnahme zur Wache - Freiheitsentziehungen nach dem

    Auszug aus BGH, 24.06.1998 - 5 AR (VS) 1/98
    b) Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hält überwiegend den Verwaltungsrechtsweg für gegeben (BVerwGE 47, 255; 66, 192; 69, 192; 75, 1; BVerwG DVBl 1984, 836; BayVGH StV 1993, 460; VGH Baden-Württemberg NJW 1991, 2097; NJW 1994, 1362; OVG Berlin, Beschl. v. 27. November 1996 - 4 S 363.96 - VG Frankfurt NJW 1991, 120).

    Die Regelung soll zudem verhindern, daß Gerichte zweier verschiedener Gerichtszweige Verwaltungsstreitigkeiten desselben Rechtsgebietes entscheiden (BVerwGE 47, 255).

    Es ist jedoch allgemein anerkannt, daß er nicht organisationsrechtlich, sondern funktional aufzufassen ist (BGHSt 28, 206, 209; BVerwGE 47, 255, 262; 69, 192, 195; KG StV 1996, 531, 532; OLG Hamm NStZ 1985, 566, NStZ 1990, 44; Kissel aaO Rdn. 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 2).

    Die Zuweisung der in § 23 EGGVG bestimmten Streitigkeiten an die ordentlichen Gerichte soll nämlich "ein Durcheinander und Gegeneinander der verschiedenen Gerichtsverfahren" verhindern (BVerwGE 6, 86, 89; 47, 255).

    Sie gehen von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller Gerichtszweige aus (BVerwGE 47, 255).

  • OLG Hamburg, 20.08.1981 - VAs 8/81
    Auszug aus BGH, 24.06.1998 - 5 AR (VS) 1/98
    a) Zur Begründung verweist es auf die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Hamm NStZ 1985, 566; NStZ 1990, 44; OLG Celle NStZ 1991, 145; JR 1984, 297; OLG Stuttgart NStZ 1985, 136; OLG Hamburg NJW 1982, 297, 298).

    a) Die Oberlandesgerichte sind überwiegend der Ansicht, daß darüber nach §§ 23 ff. EGGVG zu entscheiden ist (OLG Celle StV 1983, 446; NStZ 1991, 145; OLG Hamm NStZ 1985, 566; NStZ 1990, 44; NStZ 1991, 145; OLG Hamburg StV 1981, 537; StV 1984, 11; OLG Stuttgart NStZ 1985, 136; MDR 1986, 690).

    Die von einem Teil der Befürworter des Rechtswegs nach §§ 23 ff. EGGVG zur Begründung ihrer Auffassung vorgebrachte Erwägung, daß es sich bei dem für die Entscheidung über die Sperrerklärung maßgeblichen § 96 StPO um eine Norm des Strafprozeßrechts handelt (OLG Hamburg NJW 1982, 297, 298; OLG Stuttgart NStZ 1985, 136, 137), vermag eine andere Sichtweise nicht zu rechtfertigen.

  • BGH, 21.09.1999 - 4 StR 71/99

    Urkundenfälschung bei Besprühen von Kfz-Kennzeichen

    Trotz unterschiedlicher Fallgestaltung in tatsächlicher Hinsicht kann wegen der Gleichheit der Rechtsfrage die Entscheidung hier nur einheitlich ergehen (vgl. BGHSt 13, 5, 6 f.; 18, 279, 281; 29, 252, 254; 44, 107, 110; Hannich in KK-StPO 4. Aufl. § 121 GVG Rdn. 34).
  • BGH, 18.01.2023 - 5 StR 218/22

    Sexueller Missbrauch von Kindern (Erheblichkeit von sexuellen Handlungen)

    Nur unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen wie kurze, flüchtige oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen reichen insoweit nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2019 - 2 StR 490/18 Rn. 4, StV 2019, 550; vom 16. Mai 2017 - 3 StR 122/17 Rn. 5 f., NStZ 2017, 527; siehe auch OLG Zweibrücken NStZ 1998, 357 für einen Wangenkuss; LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 176 Rn. 9; MüKoStGB/Renzikowski, 4. Aufl., § 176 Rn. 31; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 176 Rn. 6; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 176 Rn. 3).
  • OVG Niedersachsen, 04.04.2012 - 8 ME 49/12

    Unzumutbarkeit zum Abwarten des Verwaltungsaktes oder des Verwaltungshandelns als

    Dass eine Sperrerklärung offensichtlich willkürlich oder missbräuchlich wäre und daher für das Strafgericht und die Ermittlungsbehörden nicht bindend wäre (vgl. zu diesem Maßstab: KG, Beschl. v. 22.6.1989 - 4 Ws 110/89 -, NStZ 1989, 541 f. und zur Möglichkeit der Anfechtung allein durch den Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: BGH, Beschl. v. 24.6.1998 - 5 AR (VS) 1/98 -, NJW 1998, 3577 f.), vermag der Senat nicht zu erkennen.
  • BGH, 27.07.2017 - 2 ARs 188/15

    Eröffnung des ordentlichen Gerichtswegs für Justizverwaltungsakte (Begriff:

    Auch systematisch ist § 23 Abs. 1 EGGVG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1998 - 5 AR (VS) 1/98, BGHSt 44, 107, 112 ff.).
  • BGH, 31.07.2002 - 3 StR 495/01

    Armdreieck der Hitlerjugend als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    In allen Verfahren ist über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden, die nur einheitlich beantwortet werden kann (vgl. BGHSt 29, 252, 254; 44, 107, 110).
  • VGH Hessen, 29.05.2013 - 8 B 1005/13

    Anordnung der Zustimmung zur Vernehmung einer Vertrauensperson als Zeuge in einem

    § 96 StPO schränkt (ausdrücklich) die Vorlegung und Auslieferung von Akten und anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken und (analog) die Erteilung von entsprechenden Auskünften an die Strafjustiz ein (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1998 - 5 AR (VS) 1/98 -, juris Rn. 32).

    (23) Für die Rechtmäßigkeit einer aus der Sicht der obersten Dienstbehörde primär an der Gefahrenabwehr ausgerichteten Sperrerklärung (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1998 - 5 AR (VS) 1/98 -, juris Rn. 27) ist maßgeblich, ob von der zuständigen obersten Dienstbehörde Gründe für die Feststellung geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt werden, dass die Weigerung, dem Strafgericht bestimmte Beweismittel zugänglich zu machen, aus einem in § 96 StPO ausgeführten Hinderungsgrund unumgänglich ist.

  • BGH, 12.01.2001 - 2 ARs 355/00

    Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten beim Streit über die "Kantherakten"

    § 23 EGGVG weist die Nachprüfung von Verwaltungsakten und sonstigen Maßnahmen den ordentlichen Gerichten aber nur dann zu, wenn die in Rede stehende Amtshandlung der zuständigen Behörde funktional als spezifisch justizmäßige Aufgabe auf einem der in § 23 Abs. 1 EGGVG genannten Rechtsgebiete anzusehen ist (BGHSt 44, 107, 112, 113; BGHZ 105, 395 ff.; vgl. zum Rechtsweg auch BVerwG NJW 2000, 160 ff., 162).

    Nicht genügend ist, daß von der Maßnahme von der Strafjustiz hinzunehmende Folgen für das Strafverfahren ausgehen, wie ein Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen zeigt, z. B. bei der Verweigerung einer sozialrechtlichen Auskunft für strafprozessuale Zwecke nach § 68 SGB-X durch eine Sozialbehörde, bei der auf § 5 Abs. 2 StUG gestützten Sperrerklärung des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (BGHSt 44, 107, 116) oder bei dem Streit über die Wirksamkeit einer Sperrerklärung im Rahmen von § 96 StPO (BGHSt 44, 107 ff.).

  • BGH, 28.03.2007 - IV AR (VZ) 1/07

    Gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsbehelfe gegen die Streichung aus der Liste

    Dem Präsidenten des Landgerichts sind keine spezifischen justizmäßigen Aufgaben übertragen, die eines der in § 23 Abs. 1 EGGVG enumerativ aufgeführten Rechtsgebiete betreffen; es ist daher nicht erforderlich, die Entscheidungskompetenz der ordentlichen Gerichte aus Gründen der Sachnähe zu erweitern und aus der Kompetenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit auszugliedern (vgl. BGHZ 105, 395, 399; BGHSt 44, 107, 112 f., BGHSt 46, 261, 262 f.).
  • OLG Koblenz, 12.05.2005 - 12 VA 1/04

    Auswahl und Ernennung eines Insolvenzverwalters als Justizverwaltungsakt;

    Es ist jedoch anerkannt, dass er nicht organisationsrechtlich, sondern funktional aufzufassen ist (vgl. BGHZ 105, 395, 399; BGHSt 28, 206, 209; 44, 107, 113; BVerwGE 47, 255, 262; 69, 192, 197).
  • BayObLG, 29.08.2023 - 101 VA 39/23

    Rechtsweg bei einem Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen

    Zu beachten sind aber Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach auf den bezeichneten Gebieten das Oberlandesgericht als Gericht der sachnäheren Gerichtsbarkeit entscheiden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1998, 5 AR [VS] 1/98, BGHSt 44, 107 [juris Rn. 22]; Urt. v. 17. März 1994, III ZR 15/93, NJW 1994, 1950 [1951 juris Rn. 15]; BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 1974, I C 11.73, BVerwGE 47, 255, [juris Rn. 17]; VGH BadenWürttemberg, Beschluss vom 10. Juli 2020, 2 S 623/20, juris Rn. 29; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. September 2019, 20 VA 21/17, juris Rn. 76).

    Die Regelung soll zudem verhindern, dass Gerichte zweier verschiedener Gerichtszweige Verwaltungsstreitigkeiten desselben Rechtsgebietes entscheiden (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1998, 5 AR [VS] 1/98, BGHSt 44, 107 [juris Rn. 22]).

  • BVerwG, 28.03.2006 - 20 F 1.05

    Aktenvorlage im Strafprozess; Sperrerklärung; Verwaltungsrechtsweg;

  • VG Karlsruhe, 05.02.2020 - 3 K 7558/19

    Rechtsstreit betr. die Veröffentlichung bürgerlich-rechtlicher Entscheidungen

  • VG Karlsruhe, 07.11.2019 - 3 K 6973/19
  • OLG Hamm, 05.04.2005 - 1 VAs 77/04

    Vertraulichkeitszusage; Entziehung; Überprüfung; Rechtsweg; Voraussetzungen

  • OLG Hamm, 26.04.2022 - 1 VAs 120/21

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Rechtsweg; Pressearbeit der

  • VG Berlin, 11.10.2013 - 33 L 393.13

    Sperrerklärung für eine nicht als verdeckter Ermittler eingesetzte private

  • OLG Koblenz, 25.10.2001 - 2 VAs 17/01

    Vertraulichkeitszusage, Informant, Zustimmung, Regelungscharakter, Offenbarung,

  • VG Berlin, 12.12.2018 - 33 L 301.18

    Sperrerklärung des BMI hinsichtlich einer audiovisuellen Vernehmung einer

  • VG Berlin, 30.01.2014 - 33 K 394.13

    Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung

  • VG Berlin, 07.12.2018 - 1 L 304.18

    Einstweiliger Rechtsschutz Sperrerklärungen in einem Strafverfahren

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