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   BGH, 09.07.1998 - 4 StR 521/97   

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https://dejure.org/1998,2573
BGH, 09.07.1998 - 4 StR 521/97 (https://dejure.org/1998,2573)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1998 - 4 StR 521/97 (https://dejure.org/1998,2573)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1998 - 4 StR 521/97 (https://dejure.org/1998,2573)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 3 Satz l StPO; § 353 Abs. 2 StPO
    Unzulässiger Beweisantrag über Tatsache, die bereits rechtskräftig entschieden ist; Teilaufhebung im Rechtsfolgenausspruch - Bindung an die Feststellungen zum Schuldspruch; Teilrechtskraft

  • Wolters Kluwer

    Teilrechtskraft des Schuldspruchs bei alleiniger Aufhebung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht - Überprüfung von Strafzumessungserwägungen - Strafmilderungsgrund aus der Verletzung des Beschleunigungsgebotes

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Beweisantrages auf Feststellung der Schuldunfähigkeit nach Rechtskraft des Schuldspruchs

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 44, 119
  • NJW 1998, 3212
  • NJ 1998, 547
  • StV 1999, 81 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.01.1982 - 4 StR 642/81

    Rechtsmittel - Beschränkung - Rechtskräftiger Schuldspruch - Beschreibung des

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - 4 StR 521/97
    Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden, wenn das Revisionsgericht das Urteil nur im Strafausspruch mit den (dazugehörenden) Feststellungen aufhebt, von der Aufhebung nur die Umstände in der tatrichterlichen Sachverhaltsdarstellung erfaßt, die ausschließlich die Straffrage betreffen (BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 342; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 4).

    Beweiserhebungen, die darauf abzielen, aufrechterhaltene und damit bindende Feststellungen in Zweifel zu ziehen, sind daher unzulässig (BGHSt 30, 340, 342; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 1).

    Dies gilt auch dann, wenn die beantragte Beweiserhebung dem Nachweis der Schuldunfähigkeit des Angeklagten dienen soll (insoweit noch offen gelassen in BGHSt 30, 340, 347; vgl. auch BGHSt 7, 283, 286/287).

  • BGH, 21.10.1987 - 2 StR 345/87

    Urteilsgründe - Schuldspruch - Rechtskraft - Doppelrelevante Tatsachen -

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - 4 StR 521/97
    Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden, wenn das Revisionsgericht das Urteil nur im Strafausspruch mit den (dazugehörenden) Feststellungen aufhebt, von der Aufhebung nur die Umstände in der tatrichterlichen Sachverhaltsdarstellung erfaßt, die ausschließlich die Straffrage betreffen (BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 342; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 4).

    Dies gilt auch dann, wenn das Erstgericht einen Vorfall in Wahrheit nicht aufgeklärt hatte oder nicht hatte voll aufklären können und deshalb wegen des Grundsatzes "in dubio pro reo" von bestimmten - dem Angeklagten günstigen -Tatsachen ausgegangen war (BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 4 m.w.N.).

  • BGH, 21.12.1994 - 2 StR 415/94

    Strafbarkeit wegen Betrugs und Verletzung der Konkursantragspflicht -

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - 4 StR 521/97
    Allerdings ist das Verfahren nach dem Erlaß des tatrichterlichen Urteils dadurch verzögert worden, daß - nachdem das Urteil den Verteidigern am 7. Oktober 1996 zugestellt worden war und die Revisionsbegründungen am 4./6. November 1996 eingegangen waren - die Staatsanwaltschaft erst am 7. August 1997 bzw. am 23. September 1997 eine Revisionsgegenerklärung abgegeben hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8; BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 8).
  • BGH, 23.04.1998 - 5 StR 95/98

    Verzögerung des Verfahrens nach Erlass des Urteils - Berücksichtigung der

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - 4 StR 521/97
    Der aus dieser Verletzung des Beschleunigungsgebotes resultierende eigenständige Strafmilderungsgrund (vgl. auch BVerfG NStZ 1997, 591; BGH, Beschluß vom 23. April 1998 - 5 StR 95/98) rechtfertigt indessen hier nicht die Herabsetzung der vom Landgericht in Anbetracht der Besonderheiten des sich über viele Stunden erstreckenden Tatgeschehens, in dessen Verlauf das Tatopfer in gravierendster Weise gequält und erniedrigt worden ist, verhängten maßvollen Strafen.
  • BGH, 15.05.1996 - 2 StR 119/96

    Herabsetzung - Jugendstrafe - Beschleunigungsgebot - Revisionsverfahren -

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - 4 StR 521/97
    Allerdings ist das Verfahren nach dem Erlaß des tatrichterlichen Urteils dadurch verzögert worden, daß - nachdem das Urteil den Verteidigern am 7. Oktober 1996 zugestellt worden war und die Revisionsbegründungen am 4./6. November 1996 eingegangen waren - die Staatsanwaltschaft erst am 7. August 1997 bzw. am 23. September 1997 eine Revisionsgegenerklärung abgegeben hat (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8; BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 8).
  • BGH, 17.12.1971 - 2 StR 522/71

    Reichweite der Aufhebung eines Revisionsgerichtes - Neue und alte Feststellungen

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - 4 StR 521/97
    Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden, wenn das Revisionsgericht das Urteil nur im Strafausspruch mit den (dazugehörenden) Feststellungen aufhebt, von der Aufhebung nur die Umstände in der tatrichterlichen Sachverhaltsdarstellung erfaßt, die ausschließlich die Straffrage betreffen (BGHSt 24, 274, 275; 30, 340, 342; BGHR StPO § 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 4).
  • BVerfG, 07.03.1997 - 2 BvR 2173/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Berücksichtigung der Verletzung des

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - 4 StR 521/97
    Der aus dieser Verletzung des Beschleunigungsgebotes resultierende eigenständige Strafmilderungsgrund (vgl. auch BVerfG NStZ 1997, 591; BGH, Beschluß vom 23. April 1998 - 5 StR 95/98) rechtfertigt indessen hier nicht die Herabsetzung der vom Landgericht in Anbetracht der Besonderheiten des sich über viele Stunden erstreckenden Tatgeschehens, in dessen Verlauf das Tatopfer in gravierendster Weise gequält und erniedrigt worden ist, verhängten maßvollen Strafen.
  • BGH, 11.12.1986 - 1 StR 574/86

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Beweisanträgen

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - 4 StR 521/97
    Beweiserhebungen, die darauf abzielen, aufrechterhaltene und damit bindende Feststellungen in Zweifel zu ziehen, sind daher unzulässig (BGHSt 30, 340, 342; BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 1).
  • BGH, 31.03.1955 - 4 StR 68/55

    Wegnahme eines Fahrrades und Veräußerung desselben am darauf folgenden Morgen als

    Auszug aus BGH, 09.07.1998 - 4 StR 521/97
    Dies gilt auch dann, wenn die beantragte Beweiserhebung dem Nachweis der Schuldunfähigkeit des Angeklagten dienen soll (insoweit noch offen gelassen in BGHSt 30, 340, 347; vgl. auch BGHSt 7, 283, 286/287).
  • VGH Hessen, 28.09.2015 - 28 A 809/14
    Soweit die Beklagte die Behauptung unter Beweis stellt, das Dienstgespräch sei lediglich angesetzt worden, um sie unter Inaussichtstellung weiterer konstruierter Dienstvergehen unter Druck zu setzen, die für sie fachfremde Lehrveranstaltung Wirtschafts- und Steuerecht zu übernehmen, beruhe also auf einem missbräuchlichen, mithin rechtswidrigen Verwaltungshandeln, war dem nicht zu folgen, weil die Rechtmäßigkeit der Einladung zu dem besagten Dienstgespräch und des diesbezüglichen Widerspruchsbescheides der Hochschule vom 21. September 2011 bereits rechtskräftig durch das vorgenannte verwaltungsgerichtliche Urteil und damit - wie dargelegt - im vorliegenden Verfahren bindend festgestellt ist und Beweiserhebungen, die darauf abzielen, bindende Feststellungen in Zweifel zu ziehen, unzulässig sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - 4 StR 521/97 - BGHSt 44, 119; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 244, Rn. 49).
  • BGH, 12.09.2000 - 4 StR 358/00

    Bildung einer Einheitsjugendstrafe; Vollstreckung der früher verhängten Strafe;

    Der Angeklagte ist hierdurch jedoch nicht beschwert; denn im Hinblick auf den rechtskräftigen Schuldspruch war die Annahme der Voraussetzungen des § 20 StGB ausgeschlossen (vgl. BGHSt 44, 119).
  • BGH, 10.12.2019 - 3 StR 370/19

    Innerprozessuale Bindungswirkung von aufrechterhaltenen Feststellungen

    Denn der Umfang der Bindungswirkung aufrechterhaltener Feststellungen erstreckt sich auch auf solche Sachverhalte, die das Erstgericht den Urteilsgründen zufolge nicht aufgeklärt hat oder nicht in vollem Umfang hat aufklären können, und die deshalb allein aufgrund der Anwendung des Zweifelsgrundsatzes durch bestimmte - für den Angeklagten günstige - Tatsachen gekennzeichnet sind (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 2 StR 345/87 -, juris Rdn. 3; BGH, Urteil vom 9. Juli 1998 - 4 StR 521/97 -, juris Rdn. 8; BGH, Beschluss vom 17. November 1998 - 4 StR 528/98 -, juris Rdn. 4; KK/Gericke aaO; LR/Franke StPO 26. Aufl. 2012 § 353 Rdn. 30).
  • BGH, 03.11.1998 - 4 StR 523/98

    Innerprozessuale Bindungen an aufrechterhaltene Feststellungen eines ersten in

    Letztere bleiben unberührt; über sie ist deshalb auch keine erneute Beweisaufnahme zulässig, und zwar gilt das auch - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat (UA 10) -, soweit es die tatsächlichen Voraussetzungen des § 21 StGB betrifft (vgl. zu § 20 StGB das Senatsurteil vom 9. Juli 1998 - 4 StR 521/97 -, NJW 1998, 3212, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
  • BayObLG, 14.09.2000 - 5St RR 154/00

    Bestimmung der höchstmöglichen BAK zur Tatzeit; Prüfung der Schuldfähigkeit

    Das Landgericht hätte allerdings aufgrund der prozessualen Bindungswirkung eines nur beschränkt eingelegten Rechtsmittels - hier auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung (§ 327 StPO ) - die den Schuldspruch betreffende Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB grundsätzlich überhaupt nicht prüfen dürfen (vgl. BGH NJW 1998, 3212 ).
  • OLG Brandenburg, 14.04.2010 - 53 Ss 53/10

    Revisionsverfahren: Verstoß gegen die durch die Aufrechterhaltung von

    8 Werden die Feststellungen der vormaligen Entscheidung durch das Revisionsgericht aufrechterhalten, so tritt insoweit eine innerprozessuale Bindungswirkung ein (vgl. BGHSt 44, 119).
  • OLG Jena, 31.01.2017 - 1 Ws 147/16

    Wiederaufnahme in Strafsachen: Wiederaufnahmeantrag neben dem noch nicht

    Diese Formulierungen lassen keinen Zweifel daran, dass die Frage einer eventuell vorliegenden Schuldunfähigkeit nach (erneuter) Zurückverweisung der Sache bereits im Ausgangsverfahren vom Landgericht zu prüfen, aufzuklären und einer rechtlichen Bewertung zuzuführen war bzw. sein wird, weil sie als Ergebnis einer - trotz bereits eingetretener Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruchs - zulässigen Beweiserhebung im Raum stand/steht (vgl. dazu Pfister in der Anmerkung zum Urteil des BGH vom 23.03.2016 in vorliegender Sache, NStZ 2016, 688; BGHSt 44, 119).
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